Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Firmenbuchsache der im Firmenbuch des Handelsgerichts Wien zu FN ***** eingetragenen „Ö*****"***** GmbH mit dem Sitz in W***** über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Gesellschaft und der Geschäftsführer 1. W***** F*****, 2. W***** Z*****, 3. C***** A*****, alle *****, vertreten durch Dr. Hubert Simon, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 30. Oktober 2009, GZ 4 R 145/09m, 4 R 153/09p-24, in nicht öffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 15 FBG iVm § 71 Abs 3 AußStrG).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Das Erstgericht forderte am 30. 12. 2008 die Geschäftsführer zur Vorlage des Jahresabschlusses per 30. 6. 2007 auf und drohte eine Zwangsstrafe von jeweils 750 EUR bei Nichterfüllung an. Diesen Beschluss stellte das Erstgericht den Geschäftsführern und der Gesellschaft jeweils persönlich zu. Diese gaben dem Erstgericht in weiterer Folge mit ihren Fristerstreckungsanträgen ausdrücklich bekannt, dass sie bis zum 31. 7. 2009 in der Lage und auch gewillt sein würden, den Jahresabschluss per 30. 6. 2007 vorzulegen; tatsächlich haben sie dies jedoch bis zum heutigen Tag nicht getan, ohne einen Grund hiefür darzulegen. Von einem mangelnden Verschulden der Geschäftsführer kann somit im vorliegenden Verfahren keine Rede sein.
Textnummer
E92968European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:0060OB00263.09H.0114.000Im RIS seit
13.02.2010Zuletzt aktualisiert am
28.02.2011