Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Ablehnungssache des in den Verfahren 20 Se 93/09s und 20 S 132/09a des Landesgerichts Wels zuständigen Richters Mag. W***** H***** über den „außerordentlichen" Revisionsrekurs der Verlassenschaft nach der am 31. Dezember 1997 verstorbenen M***** W*****, vertreten durch den Verlassenschaftskurator F***** W*****, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 25. November 2009, GZ 2 R 209/09g-14, mit welchem der Beschluss des Landesgerichts Wels vom 12. August 2009, GZ 23 Nc 30/09y-2, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Das Erstgericht hatte Ablehnungsanträgen der Revisionsrekurswerberin gegen den in ihrer Konkurssache zuständigen Richter nicht Folge gegeben und einen von ihr gestellten Verfahrenshilfeantrag abgewiesen. Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
Der ungeachtet dieses Ausspruchs erhobene „außerordentliche Revisionsrekurs" der Ablehnungswerberin ist unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
Soweit die §§ 19 bis 25 JN keine Sonderregelungen für das Rechtsmittelverfahren in Ablehnungssachen enthalten, richtet es sich nach den Vorschriften jenes Verfahrens, in dem die Ablehnung erfolgt (RIS-Justiz RS0006000). In Konkursverfahren sind nach § 171 KO mangels besonderer Anordnung die Jurisdiktionsnorm und die Zivilprozessordnung sinngemäß anzuwenden. Damit sind Revisionsrekurse in Verfahrenshilfesachen jedenfalls unzulässig (§ 528 Abs 2 Z 4 ZPO; RIS-Justiz RS0052781, RS0036078).
Nach § 24 Abs 2 JN findet gegen die Zurückweisung eines Ablehnungsantrags der Rekurs an das zunächst übergeordnete Gericht statt. Daraus folgt nach ständiger Rechtsprechung, dass ein weiteres Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Rekursgerichts jedenfalls unzulässig ist (RIS-Justiz RS0098751, RS0046010).
Die Entscheidung des Rekursgerichts kann daher weder in der Ablehnungs- noch in der Verfahrenshilfesache bekämpft werden. Der Revisionsrekurs ist aus diesem Grund zurückzuweisen.
Textnummer
E93075European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:0040OB00224.09H.0119.000Im RIS seit
18.02.2010Zuletzt aktualisiert am
12.01.2011