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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AsylG 1997 §8;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Pelant als Richter, im Beisein des Schriftführers DDDr. Jahn, über die Beschwerde des K M in G, geboren am 9. März 1978, vertreten durch Dr. Helmut Thomich, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Wielandgasse 4, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 12. Jänner 2000, Zl. 214.320/0-V/15/99, betreffend 1. Asylgewährung und 2. Feststellung gemäß § 8 AsylG (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich seines Ausspruches nach § 8 AsylG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 12. Jänner 2000 wies der unabhängige Bundesasylsenat (die belangte Behörde) den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG ab. Weiters sprach die belangte Behörde aus, dass "gemäß § 8 AsylG in Verbindung mit § 57 Abs. 1 des Fremdengesetzes" festgestellt werde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Algerien zulässig sei.
Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer algerischer Staatsangehöriger und in seiner Heimat als Gemüseverkäufer auf dem Markt beschäftigt gewesen sei. Anfang Juni 1999 seien Terroristen zum Verkaufsgelände gekommen, hätten ihren Lastwagen mit Gemüse beladen und wollten - wie üblich - ohne zu bezahlen wegfahren. Als der Freund des Beschwerdeführers mit einem Jagdgewehr in die Luft geschossen habe, seien die Terroristen geflüchtet. Wenige Wochen später seien sie neuerlich während der Nacht zu dem Marktgelände gekommen und hätten durch die Fensterscheiben jenes Zimmers geschossen, in dem sich der Beschwerdeführer und sein Freund aufgehalten hätten. Dieser Vorfall sei nicht zur Anzeige gebracht worden, vielmehr habe der Beschwerdeführer, der zuvor keinerlei staatlichen Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen sei, im darauf folgenden Monat sein Heimatland verlassen.
Zentrales Erfordernis für die Asylgewährung sei eine dem Heimatstaat zurechenbare Verfolgungshandlung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung; darüber hinaus werde vorausgesetzt, dass sich "besagte Verfolgungsgefahr" auf das gesamte Staatsgebiet beziehe. Diese Voraussetzungen seien im Fall des Beschwerdeführers nicht erfüllt, weil er seinen Asylantrag ausschließlich mit den von radikalen Fundamentalisten ausgehenden Terrorhandlungen begründet habe, ohne Bezug auf die in der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) aufgezählten Gründe zu nehmen. Er habe ausschließlich eine kriminelle Vorgangsweise der Terroristen geschildert, ohne den geringsten Anhaltspunkt dafür zu liefern, welches aus Gründen der GFK resultierende Interesse die Terroristen konkret an seiner Person gehabt hätten. Er habe auch in keiner Weise "anklingen" lassen, dass er oder seine Familienangehörigen asylrechtlich-relevante Merkmale dadurch verwirklicht hätten, dass sie etwa einen mit der Religion des Islam nicht vereinbaren Lebensstil geführt oder sich politisch betätigt hätten und deshalb nachhaltigen Beobachtungen oder zielgerichteten Verfolgungen durch fundamentalistische Moslems ausgesetzt gewesen wären. Die vom Beschwerdeführer dargelegte Verhaltensweise der Terroristen lasse sich höchstens als eine gegen seinen Freund gerichtete "Racheaktion" dafür deuten, dass dieser versucht habe, dem kriminellen Vorgehen der Terroristen entgegenzutreten. Davon abgesehen habe nicht dargetan werden können, dass die Verfolgungshandlungen dem Staat zurechenbar gewesen seien, weil der Beschwerdeführer sich "nicht einmal ansatzweise" um eine staatliche Schutzgewährung bemüht habe; schließlich habe er nicht dargelegt, dass für ihn keine Möglichkeit bestanden hätte, sich in einen anderen Teil des Staatsgebietes - z.B. Algier - zu begeben, um einer allfälligen Bedrohung zu entgehen.
Was den Ausspruch nach § 8 AsylG anlange, so habe der Beschwerdeführer in keinem Stadium des Verfahrens dargetan, dass er im Fall seiner Rückkehr nach Algerien dort einer unmenschlichen Behandlung, Strafe oder Todesstrafe ausgesetzt wäre. Er habe lediglich angegeben, dass "die Terroristen rote Listen hätten, auf welchen Namen von Personen stünden, die etwas getan hätten, was die GIA nicht akzeptierte." Der Beschwerdeführer habe jedoch nicht behauptet, dass irgendwelche Anhaltspunkte dafür bestünden, dass sein Name auf diesen "Listen" aufscheine. Ebenso wenig habe er Hinweise dafür vorgebracht, nach seiner "Flucht" von Seiten der Terroristen gesucht worden zu sein. Der pauschale Hinweis auf die in Algerien bestehende Menschenrechtssituation genüge jedenfalls nicht, das Vorliegen der erwähnten Gefährdungsmomente zu indizieren. Selbst wenn für den Beschwerdeführer tatsächlich eine Bedrohung im Sinn des § 57 Abs. 1 FrG bestünde, habe er im konkreten Fall in keiner Weise dargetan, dass diese durch staatliche Stellen gebilligt werde oder sich auf gesamte Staatsgebiet beziehe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde, verzichtete jedoch auf die Erstattung einer Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die belangte Behörde hat ihrem Bescheid - anders als das Bundesasylamt - die Angaben des Beschwerdeführers zugrunde gelegt. Von daher gehen zunächst jene Beschwerdeausführungen ins Leere, die die im bekämpften Bescheid getroffene Beweiswürdigung in Frage stellen.
Zentraler Aspekt der dem § 7 AsylG zugrundeliegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. etwa das Erkenntnis vom 6. Oktober 1999, Zl. 99/01/0279, mwN).
Eine ihm mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung erblickt der Beschwerdeführer darin, dass entgegen der Begründung im bekämpften Bescheid die Terroristen sehr wohl ein Interesse an seiner Person bzw. an seinem Freund gehabt zu haben scheinen. "Dieses Interesse scheint darin zu bestehen den Vorgang, nämlich unbezahlt Gemüse vom Markt zu holen, weiterhin durchzuführen, wobei offenbar eine Gefahr darin gesehen wurde, dass mein Freund ein Jagdgewehr besitzt und einen Warnschuss abgegeben hatte. Bei einer neuerlichen Tathandlung der Terroristen scheinen diese mit einem bewaffneten Widerstand zu rechnen", anders sei es nicht verständlich, dass sie gerade das Haus, in welchem der Beschwerdeführer und sein Freund wohnhaft seien, im Bereich der Fenster beschießen. Dabei sei nicht auszuschließen, dass er (der Beschwerdeführer) bei nächster gleichartiger Gelegenheit durch einen gezielten Schuss getötet werde.
Bei dieser Argumentation übersieht der Beschwerdeführer, dass er seinen Behauptungen zufolge selbst nie gegenüber den Terroristen in Erscheinung getreten ist, sondern dass sich vielmehr ausschließlich sein Freund dem versuchten Diebstahl von Gemüse durch Abgabe von Schüssen aus einem Jagdgewehr entgegengestellt hat. Es ist daher nicht ersichtlich, wieso der Beschwerdeführer selbst Objekt von Verfolgungshandlungen werden sollte, zumal auch die seine Flucht unmittelbar auslösenden Schüsse in Anwesenheit jenes Freundes - der im Übrigen den Behauptungen des Beschwerdeführers zufolge angeschossen wurde - abgegeben worden sind. Zutreffend hat die belangte Behörde überdies, wenn auch in anderem Zusammenhang, darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer keinen Anhaltspunkt dafür geboten hat, es wäre seit diesem Vorfall von Seiten der Terroristen nach ihm gesucht worden.
Droht nach dem Gesagten eine Verfolgung nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit, so kommt eine Asylgewährung nach § 7 AsylG schon deshalb nicht in Betracht. Auf die (weitere) Begründung der belangten Behörde zur Abweisung des Asylantrages des Beschwerdeführers kommt es damit nicht mehr an. Soweit die Beschwerde den bekämpften Bescheid in seinem Ausspruch nach § 7 AsylG anficht, war sie daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Bezüglich des Ausspruches nach § 8 AsylG erweist sich der vorliegende Bescheid dagegen aus den im Erkenntnis vom 16. Februar 2000, Zl. 99/01/0397, dargelegten Gründen - im Einzelnen wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das genannte Erkenntnis verwiesen - als mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, weshalb er insoweit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 50 VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 21. Dezember 2000
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000010131.X00Im RIS seit
08.03.2001