Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Schinko als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Fellinger und Dr. Schramm sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Lukas Stärker (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Helmut Tomek (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei L***** M***** H*****, vertreten durch die Mutter Mag. B***** H*****, ebendort, diese vertreten durch Mag. Andreas Köttl, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei Land Salzburg, 5020 Salzburg, Fanny-von-Lehnert-Straße 1, wegen Pflegegeld, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 13. Oktober 2009, GZ 12 Rs 116/09d-12, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass der Kläger die Voraussetzung für Pflegegeld der Stufe 7 im Hinblick auf das ihm mögliche Umlagern im Bett nicht erfüllt, ist durch die zitierte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (10 ObS 164/98k; 10 ObS 415/02f = SSV-NF 17/14; 10 ObS 57/05p = SSV-NF 19/47; RIS-Justiz RS0106363 [T22]) und auch durch die Entscheidung 10 ObS 5/07v gedeckt. In der Entscheidung 10 ObS 114/07y hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, dass dann, wenn aktive Bewegungen ausgeführt werden können, durch die die Betreuung insgesamt etwas vereinfacht wird, Pflegegeld der Stufe 7 ausgeschlossen ist.
Aus der in der Revision angeführten Entscheidung 10 ObS 82/01h ist für den Kläger nichts zu gewinnen. Der Sachverhalt im Anlassfall unterscheidet sich von jenem der genannten Entscheidung zu Grunde liegenden dadurch wesentlich, als der dortigen Klägerin nur noch nicht zielgerichtete Bewegungen mit den oberen Extremitäten („Massenbewegungen") möglich waren. Im vorliegenden Fall ist dem Kläger das Umlagern im Bett und damit ein zielgerichteter Bewegungsablauf möglich, der zu einer - wenn auch geringfügigen - Erleichterung der Pflege führt, beugt er doch dadurch eigenständig einer Dekubitusgefahr (Wundliegen im Bett) vor.
Textnummer
E92991European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:010OBS00209.09X.0119.000Im RIS seit
18.02.2010Zuletzt aktualisiert am
14.09.2010