Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hradil, Dr. Hopf, Hon.-Prof. Dr. Kuras und Dr. Brenn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Jürgen A*****, und 2.) Herbert S*****, beide vertreten durch Achammer Mennel Welte Achammer Kaufmann Rechtsanwälte GmbH, Feldkirch, gegen die beklagten Parteien 1.) Feuerwehr *****, öffentliche Körperschaft, *****, vertreten durch Mag. Klaus Pichler, Rechtsanwalt in Dornbirn, 2.) Ing. Christian S*****, CS Pyrotechnics, *****, vertreten durch Dr. Hans Widerin und Mag. Bernd Widerin, Rechtsanwälte in Bludenz, 3.) Günter V***** F***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Rolf Philipp und Dr. Frank Philipp, Rechtsanwälte in Feldkirch, 4.) Jürgen N*****, und 5.) Dietmar B*****, beide vertreten durch Dr. Hans Widerin und Mag. Bernd Widerin, Rechtsanwälte in Bludenz, wegen 2.923,83 EUR sA (Erstkläger) und 66.494,39 EUR sA und Feststellung (Zweitkläger), über die außerordentliche Revision (Revisionsinteresse: hinsichtlich des Erstklägers 2.254,60 EUR sA, hinsichtlich des Zweitklägers 65.036,78 EUR sA), der zweitbeklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 20. Februar 2009, GZ 4 R 259/08g-100, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
1.) Die außerordentliche Revision wird, soweit soweit sie sich auf den Erstkläger bezieht, zurückgewiesen.
2.) Die außerordentliche Revision wird, soweit sie sich auf den Zweitkläger bezieht, gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Zu 1.)
Die Kläger verbindet lediglich, dass sie durch denselben Unfall im Zuge des Abbrennens eines Feuerwerks als Zuschauer verletzt wurden. Mehrere aus einem Unfall geschädigte Personen bilden aber nur eine formelle Streitgenossenschaft iSd § 11 Z 2 ZPO (RIS-Justiz RS0110982). Die Zulässigkeit einer Revision ist bei nur formellen Streitgenossen für jeden einzelnen Streitgenossen gesondert zu beurteilen (RIS-Justiz RS0035710). Der für den Erstkläger maßgebliche Wert des Entscheidungsgegenstands im Berufungsverfahren betrug nur 2.254,78 EUR sA, sodass eine Revision gemäß § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig ist.
Zu 2.)
Das Berufungsgericht geht zutreffend von der Rechtsprechung aus, nach der auch das gewerbsmäßige Abbrennen von Feuerwerken ein „gefährlicher Betrieb" mit der Folge einer verschuldensfreien Gefährdungshaftung des Unternehmers ist (ausführlich: 5 Ob 50/73 = SZ 46/36; 7 Ob 572/78). Der Revisionswerber vermag auch nicht annähernd darzulegen, warum diese Rechtsprechung nicht mehr anwendbar sein soll; gerade der vorliegende Unfall unterstreicht die Tatsache, dass Feuerwerke nach wie vor ein hohes Gefahrenpotential betreffend den Eintritt gravierender Folgen (hier: für die körperliche Unversehrtheit von Zusehern) in sich bergen. Richtig ist, dass eine durch Analogie begründete reine Gefährdungshaftung (für gefährliche Betriebe) dort ihre Grenze finden muss, wo der Schaden auf einem Selbstverschulden des Geschädigten, einem vom Unternehmer nicht zu vertretenden Verschulden Dritter oder auf höherer Gewalt beruht (RIS-Justiz RS0029148); sowohl ein Eigenverschulden des Zweitklägers als auch höhere Gewalt sind hier aber auszuschließen, sodass nur ein Drittverschulden als haftungsbefreiend in Frage käme. Die Beweislast für das Vorliegen solcher besonderer haftungsausschließender Gründe trifft grundsätzlich den mit der Gefährdungshaftung belasteten Unternehmer (SZ 46/36). Der Zweitbeklagte hat sich diesbezüglich nur auf ein - nicht näher konkretisiertes - Verschulden der drittbeklagten Importeurin berufen (Bd I AS 459). Dieser konnte aber gerade kein Verschulden nachgewiesen werden, ihre - verschuldensfreie - Haftung gründet ausschließlich auf § 1 Abs 1 Z 2 PHG iVm § 8 PHG.
Mangels Aufzeigens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO erweist sich die Revision daher als unzulässig.
Textnummer
E93304European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:0090OB00001.10B.0126.000Im RIS seit
29.04.2010Zuletzt aktualisiert am
28.02.2011