Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hradil als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei U***** A*****, vertreten durch Mag. German Storch und Mag. Rainer Storch, Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei *****, vertreten durch Sattlegger Dorninger Steiner & Partner, Rechtsanwälte in Linz, wegen 7.515,28 EUR brutto sA, über den Antrag der beklagten Partei auf Berichtigung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29. Oktober 2009, AZ 9 ObA 105/09w, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Kostenentscheidung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29. Oktober 2009, AZ 9 ObA 105/09w, wird dahin berichtigt, dass sie zu lauten hat:
„Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 744,43 EUR bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 124,07 EUR Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen."
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 15,02 EUR bestimmten Kosten ihres Berichtigungsantrags (darin 2,50 EUR Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Durch ein offenkundiges Versehen - bei der Ermittlung der Kostenbemessungsgrundlage blieb ein Teil der noch strittigen Klageforderung unbeachtet - wurden in dem im Spruch genannten Urteil des Obersten Gerichtshofs die von der Klägerin der beklagten Partei zu ersetzenden Kosten anstatt richtig mit 744,43 EUR (darin 124,07 EUR Umsatzsteuer) nur mit 447,98 EUR (darin 74,66 EUR Umsatzsteuer) bestimmt. Diese offenkundige Unrichtigkeit war gemäß § 419 ZPO zu berichtigen.
Die Entscheidung über die Kosten des Berichtigungsantrags gründet sich auf § 41 Abs 1 ZPO (6 Ob 2/08z uva).
Textnummer
E92981European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:009OBA00105.09W.0126.000Im RIS seit
25.02.2010Zuletzt aktualisiert am
17.01.2012