Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hradil und Dr. Hopf sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Martin Gillinger und Mag. Michael Zawodsky als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, Adalbert-Stifter-Straße 65, 1200 Wien, vertreten durch Hoffmann & Brandstätter Rechtsanwälte KG, Innsbruck, gegen die beklagten Parteien 1.) B***** GmbH, *****, 2.) DI Bernd H*****, Betriebsleiter, *****, und 3.) Ing. Erich F*****, alle vertreten durch Dr. Klaus Nuener, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 49.417,47 EUR und Feststellung (Streitwert 10.000 EUR), über die außerordentliche Revision der erst- und zweitbeklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 24. November 2009, GZ 15 Ra 97/09s-39, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Was die unterlassene Einvernahme der beantragten Zeugen R***** und S***** anlangt, machen die Revisionswerber in unzulässiger Weise erneut einen bereits vom Berufungsgericht verneinten Verfahrensmangel geltend (Kodek in Rechberger ZPO3 § 503 Rz 9), worauf nicht weiter einzugehen ist.
Entgegen dem Revisionsvorbringen geht das Berufungsgericht von der Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0026555) aus, nach der nicht jede Überschreitung von - auch mehreren - Unfallverhütungsvorschriften für sich eine grobe Fahrlässigkeit indiziert, sondern auf die Schwere des Sorgfaltsverstoßes und die für den Arbeitgeber bzw die ihm gleichgestellten Personen erkennbare Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts abzustellen ist (zuletzt 10 ObS 27/09g). Insbesondere berücksichtigt das Berufungsgericht auch, dass bei Beurteilung der Pflichten eines Unternehmens die Kriterien der Sachverständigenhaftung maßgeblich sind und somit ein erhöhter Diligenzmaßstab anzulegen ist (RIS-Justiz RS0026555). Dass die Außerachtlassung jedweder Warnhinweise bei Bedienung einer, wie festgestellt wurde, noch im Probebetrieb befindlichen, neu konstruierten Maschine und die Unterlassung jedweder Reaktion auf erkanntes gefährliches Fehlverhalten der beteiligten Arbeitnehmer subjektiv vorwerfbar ist, liegt wohl auf der Hand. Der Einwand, es habe sich um keinen Probebetrieb mehr gehandelt, negiert die gegenteiligen Feststellungen. Insgesamt bewegt sich die im Einzelfall ergangene Beurteilung, dass den erst- und zweitbeklagten Parteien grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist, jedenfalls im Rahmen der bisher zu § 334 ASVG ergangenen Rechtsprechung.
Zum behaupteten Verzicht der Klägerin: Das Berufungsgericht gibt das Tatsachen- und Beweisvorbringen der Beklagten korrekt wieder, wonach nur „das Schreiben" (gemeint: Beilage ./B) einen ausdrücklichen Verzicht auf Regressforderungen darstellen soll (AS 111). Auf einen früheren, sei es auch konkludenten, Verzicht haben sich die Revisionswerber daher im Verfahren erster Instanz aktenkundig nicht berufen.
Mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO erweist sich die Revision als unzulässig.
Textnummer
E93202European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:009OBA00009.10D.0126.000Im RIS seit
25.02.2010Zuletzt aktualisiert am
25.11.2010