Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hradil, Dr. Hopf, Hon.-Prof. Dr. Kuras und Dr. Brenn als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj Stefan H*****, geboren am 22. November 1998, vertreten durch Dr. Helene Klaar Mag. Norbert Marschall Rechtsanwälte OG, Wien, infolge Revisionsrekurses des Vaters Peter H*****, Angestellter, *****, vertreten durch Wukovits & Eppelein Rechtsanwälte GmbH, Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 21. April 2009, GZ 45 R 77/09w-U24, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Zurückziehung des Revisionsrekurses des Vaters dient zur Kenntnis. Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurswerber hat mit Schriftsatz vom 20. 1. 2010 seinen dem Obersten Gerichtshof vorgelegten außerordentlichen Revisionsrekurs zurückgezogen. In Analogie zu § 54 Abs 2 AußStrG iVm § 71 Abs 4 AußStrG ist die Zurückziehung des Revisionsrekurses wie im streitigen Verfahren (§ 484 ZPO iVm § 513 ZPO) bis zur Entscheidung über diesen zulässig (1 Ob 65/07a in RIS-Justiz RS0110466) und mit deklarativem Beschluss zur Kenntnis zu nehmen (SZ 43/168; RIS-Justiz RS0042041).
Textnummer
E93117European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:0090OB00051.09D.0126.000Im RIS seit
25.02.2010Zuletzt aktualisiert am
14.06.2012