Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden und durch die Hofräte Hon.-Prof. Dr. Kuras und Mag. Ziegelbauer als weitere Richter im (aufgehobenen) Konkurs über das Vermögen der D*****gesellschaft mbH in Liqu., *****, GZ ***** des Landesgerichts Innsbruck, über deren Delegierungsantrag den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Delegierungsantrag wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Über das Vermögen der D*****gesellschaft mbH wurde mit Beschluss vom 14. 2. 2008 der Konkurs eröffnet. Das Konkursverfahren wurde mit Beschluss vom 24. 3. 2008, rechtskräftig seit 8. 4. 2009, gemäß § 166 KO aufgehoben.
Die frühere Gemeinschuldnerin beantragte mit Schriftsatz vom 6. 8. 2009, daher nach Aufhebung des Konkurses, die Delegierung des Verfahrens an das Landesgericht St. Pölten. Dieser Antrag war, weil § 31 JN schon begrifflich ein bei Gericht anhängiges Verfahren voraussetzt, als unzulässig zurückzuweisen.
Anmerkung
E931078Nc28.09yEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:0080NC00028.09Y.0127.000Zuletzt aktualisiert am
19.03.2010