Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G***** H*****, vertreten durch Dr. Günther Loibner, Rechtsanwalt in Wien, und des Nebenintervenienten Dr. A***** N*****, gegen die beklagte Partei N***** AG, *****, vertreten durch Walch & Zehetbauer Rechtsanwälte OEG in Wien, wegen 39.418,09 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 28. August 2009, GZ 5 R 54/09m-38, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Auf den Inhalt des Aufhebungsbeschlusses, den der Oberste Gerichtshof am 9. 4. 2008 im ersten Rechtsgang gefasst hat, wird verwiesen (ON 26). Darin wurde - abschließend - bereits Folgendes ausgesprochen:
Der Vater des (am 7. 3. 1987 geborenen, inzwischen volljährigen) Klägers hätte den von der beklagten Unfallversicherung auf das Konto des Vaters ausgezahlten (insgesamt 10.000 EUR bei weitem übersteigenden) Kapitalbetrag nach den Grundsätzen des § 149 Abs 1 letzter Satz in Verbindung mit § 234 ABGB nur mit Ermächtigung des Pflegschaftsgerichts entgegen nehmen dürfen; durch das Unterbleiben einer solchen hat die Beklagte an den Vater grundsätzlich nicht schuldbefreiend geleistet (§ 234 zweiter Satz ABGB [wonach - mangels Ermächtigung - der Schuldner durch Zahlung an den Vertreter von seiner Schuld „nur befreit wird, wenn das Gezahlte noch im Vermögen des minderjährigen Kindes vorhanden ist oder für seine Zwecke verwendet wurde"]). Die Aufhebung war deshalb erforderlich, weil die Vorinstanzen zur Höhe der vom Kläger geltend gemachten Forderung keine Feststellungen getroffen hatten und das Klagebegehren von der Beklagten dem Grunde und der Höhe nach bestritten worden war, sodass das Erstgericht hierüber - unter Überbindung der vorstehenden rechtlichen Beurteilung (§ 511 Abs 1 ZPO) - Beweis aufzunehmen und entsprechende Feststellungen zu treffen hatte (7 Ob 24/08t). Nach den im zweiten Rechtsgang vom Berufungsgericht übernommenen - im Revisionsverfahren nicht mehr angreifbaren - Feststellungen des Erstgerichts ist davon auszugehen, dass der Vater
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die in Teilbeträgen auf sein Konto überwiesene Deckungsleistung der Beklagten (von insgesamt 95.780 EUR) nur zum Teil (im Umfang von 36.361,91 EUR) zum Nutzen des Klägers (nämlich für bereits getätigte Zahlungen) verwendet hat,
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am 28. 2. 2005 20.000 EUR an den Kläger (zurück-)zahlte und
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(die hier eingeklagten weiteren) 39.418,09 EUR nicht zum Nutzen des Klägers aufgewendet hat.
Die Vorinstanzen haben dem Klagebegehren vollinhaltlich stattgegeben. Die Beklagte macht in der Zulassungsbeschwerde ihrer außerordentlichen Revision allein geltend, dass sich die Entscheidung „auf die Beweislastverteilung des § 234 ABGB" gründe, die eine - revisible - erhebliche Rechtsfrage darstelle. Es fehle höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Beweislast im Fall einer - ohne pflegschaftsgerichtliche Genehmigung - erfolgten Geldleistung an den gesetzlichen Vertreter eines Minderjährigen (nämlich dazu, ob § 1424 Satz 2 ABGB analog anzuwenden sei).
Dass die Frage der Beweislast eine Frage der rechtlichen Beurteilung ist, die im Revisionsverfahren grundsätzlich überprüfbar wäre (RIS-Justiz RS0039939), trifft zu. Die Beweislastverteilung kommt freilich erst und nur dann zum Tragen, wenn ein Beweis für die strittige, entscheidungswesentliche Tatsache nicht erbracht werden konnte (RIS-Justiz RS0039875), das Beweisverfahren also ohne subsumtionsfähiges Sachverhaltsergebnis geblieben ist (RIS-Justiz RS0039872), weil die Beweisergebnisse nach der Überzeugung des Gerichts nicht ausreichen, um einen entscheidungswesentlichen Tatumstand als erwiesen oder als nicht erwiesen anzunehmen, und die freie Beweiswürdigung zu keinem Ergebnis führt (RIS-Justiz RS0039903; zu allem: 10 Ob 47/06v).
Die Frage der Beweislast stellt sich aber (mangels eines non liquet) dann nicht, wenn die Tatsacheninstanzen - wie hier - ohnehin Feststellungen getroffen haben. Die rechtlichen Darlegungen des Berufungsgerichts zur Beweislast für die Frage, ob die ohne pflegschaftsgerichtliche Genehmigung an den gesetzlichen Vertreter des Kindes erbrachte Zahlung noch im Vermögen des Kindes vorhanden ist oder für dessen Zwecke verwendet wurde, sind nur theoretischer Natur, stellen lediglich eine Hilfsbegründung dar und ändern nichts daran, dass das Berufungsgericht die entscheidungswesentlichen, oben wiedergegebenen Feststellungen des Erstgerichts ausdrücklich übernommen hat. Bei entsprechenden (positiven) Sachverhaltsfeststellungen bedarf es nicht des Rückgriffs auf die Anwendung von Beweislastregeln, weil es dann ja keine Rolle mehr spielt, wen die Beweislast trifft, wenn die zu beweisende Tatsache (oder das Gegenteil dieser Tatsache) ohnehin feststeht (10 Ob 109/03g mwN). Wenn ohnedies zu einer Streitfrage eine eindeutige Feststellung getroffen wurde, dann sind alle Beweislastfragen gegenstandslos (RIS-Justiz RS0039904; 7 Ob 164/06b; 7 Ob 191/06y). Wenn die Tatsacheninstanzen nach Durchführung des Beweisverfahrens zum Ergebnis gelangt sind, der Vater des Klägers habe 39.418,09 EUR (aus der Deckungsleistung der Beklagten) „nicht zu dessen Nutzen aufgewendet", dann ist die Überprüfung dieses zum Tatsachenbereich gehörenden Aktes der irrevisiblen Beweiswürdigung dem Obersten Gerichtshof entzogen. Die außerordentliche Revision geht somit offenbar von einer „begehrten" Negativfeststellung aus („es kann nicht festgestellt werden, welche Aufwendungen aus der Versicherungsleistung von 95.780 EUR getätigt wurden") und weicht damit von der Tatsachengrundlage der angefochtenen Entscheidung ab. Es liegt daher keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO vor. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
Anmerkung
E931057Ob260.09zEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:0070OB00260.09Z.0127.000Zuletzt aktualisiert am
23.03.2010