Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie die Hofräte und Hofrätinnen Hon.-Prof. Dr. Sailer, Dr. Lovrek, Dr. Jensik und Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei M***** GmbH & Co KG, *****, vertreten durch Korn Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die verpflichtete Partei M***** GmbH, *****, vertreten durch Berger Saurer Zöchbauer, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung, über den Revisionsrekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 6. Oktober 2009, GZ 46 R 528/09a-13, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 25. August 2009, GZ 68 E 3368/09t-4, teilweise abgeändert wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Das Erstgericht bewilligte der betreibenden Partei aufgrund einer einstweiligen Verfügung wegen fünf behaupteter Verstöße gegen den Exekutionstitel die Exekution nach § 355 EO und verhängte über die verpflichtete Partei eine Geldstrafe von 5.000 EUR. Dem von der betreibenden Partei erhobenen Rekurs, womit diese die Erhöhung der Geldstrafe auf 100.000 EUR anstrebte, gab das Gericht zweiter Instanz teilweise dahin Folge, dass es die Geldstrafe auf 50.000 EUR erhöhte. Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Diese Entscheidung bekämpft nunmehr nur die verpflichtete Partei mit „außerordentlichem" Revisionsrekurs. Sie beantragt die Abänderung der angefochtenen Entscheidung in erster Linie dahin, dass der Exekutionsantrag zurückgewiesen werde; hilfsweise aber dahin, dass der Rekurs der betreibenden Partei abgewiesen werde.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist unzulässig, soweit er sich gegen die Exekutionsbewilligung richtet, im Übrigen aber mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig.
1. Die Revisionsrekurswerberin übersieht offenbar, dass sie die erstinstanzliche Exekutionsbewilligung, die nur in Ansehung der ihr zu niedrig scheinenden Strafe von der betreibenden Partei bekämpft worden war, unangefochten gelassen hatte. Damit steht aber ihrem Hauptantrag die Teilrechtskraft der Exekutionsbewilligung entgegen. Diese ist wegen der rein quantitativen Trennbarkeit des von der betreibenden Partei in zweiter Instanz allein angefochtenen Teils (nämlich die nicht erfolgte Verhängung einer höheren Strafe) vom Rest der Entscheidung zu beachten (RIS-Justiz RS0041347). Ebenso entschied der Oberste Gerichtshof auch bereits bei Bekämpfung nur eines bestimmten Teils der Strafe als überhöht durch den Verpflichteten (3 Ob 138/83 = SZ 56/163). Der Revisionsrekurs ist somit unzulässig, soweit er sich gegen die Bewilligung der Unterlassungsexekution richtet. Auf die darin in diesem Zusammenhang erörterten Fragen einzugehen, erübrigt sich somit.
2. Die Bemessung einer Geldstrafe nach § 355 EO wirft schon wegen der darin angeordneten Bedachtnahme auf Art und Schwere des jeweiligen Zuwiderhandelns gegen den Exekutionstitel, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Verpflichteten und das Ausmaß von dessen Beteiligung an der Zuwiderhandlung, also auf die konkreten Umstände des Einzelfalls, keine erheblichen Rechtsfragen iSd § 78 EO iVm § 528 Abs 1 ZPO auf (RIS-Justiz RS0012388 [T1]). Die verpflichtete Partei kann auch nicht aufzeigen, dass dies ausnahmsweise doch der Fall wäre.
In der Frage ihrer Leistungsfähigkeit verweist die verpflichtete Partei zwar auf mangelnde Behauptungen der betreibenden Partei im herangezogenen Vorverfahren, inhaltlich setzt sie den Erwägungen der zweiten Instanz jedoch nichts entgegen. Dass Gerichtsnotorisches nicht behauptet werden muss, entspricht der ständigen Rechtsprechung zur nach § 78 EO auch im Exekutionsverfahren maßgeblichen ZPO (RIS-Justiz RS0040240). Bereits in der E 3 Ob 146/93 (zitiert in der von der Verpflichteten selbst angeführten Kommentarstelle in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO § 355 Rz 53) wird ausgeführt, dass bei gerichtsbekannten Urkunden [auch] der Oberste Gerichtshof selbst „die nötigen Schlussfolgerungen ziehen" könne. Zu den für die Erhöhung der Geldstrafe wesentlichen Erwägungen des Gerichts zweiter Instanz über die Hartnäckigkeit des Zuwiderhandelns (vergleichbar schon die des Obersten Gerichtshofs zu 3 Ob 146/93) werden keine sachlichen Einwände erhoben, umso weniger wird eine erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt. Entgegen dem Vorbringen im Revisionsrekurs ist eine Addition von fünf Strafen der Begründung der angefochtenen Entscheidung nicht zu entnehmen. Dass mehrere Verstöße straferhöhend wirken, entspricht der ständigen Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0030819).
Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Anmerkung
E931513Ob254.09pEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:0030OB00254.09P.0127.000Zuletzt aktualisiert am
26.03.2010