Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie die Hofräte und Hofrätinnen Hon.-Prof. Dr. Sailer, Dr. Lovrek, Dr. Jensik und Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei R*****, reg.Gen.mbH, *****, vertreten durch Stangl & Ferstl Rechtsanwaltspartnerschaft in Wiener Neustadt, wider die verpflichtete Partei W***** J*****, wegen 16.866,52 EUR sA, über den Revisionsrekurs des Erstehers A***** R*****, vertreten durch Goldsteiner Strebinger Rechtsanwälte GmbH in Wiener Neustadt, gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 29. September 2009, GZ 18 R 73/09b-57, womit der Rekurs des Erstehers gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Wiener Neustadt vom 25. Februar 2009, GZ 11 E 4894/06s-46, zurückgewiesen wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Das Rekursgericht wies den vom Ersteher erhobenen Rekurs gegen den Meistbotsverteilungsbeschluss mangels Rechtsmittellegitimation zurück. In die Rechtsposition des Erstehers habe das Erstgericht durch den Verteilungsbeschluss nicht eingegriffen, er habe nur ein wirtschaftliches Interesse an der Abänderung des angefochtenen Beschlusses. Unabhängig von der fehlenden Rekurslegitimation erweise sich die Verteilung des Erstgerichts aber auch als richtig, aus näher ausgeführten Gründen wäre dem Rekurs daher auch ein Erfolg zu versagen gewesen. Der ordentliche Revisionsrekurs sei mangels erheblicher Rechtsfrage nach § 528 Abs 2 ZPO nicht zulässig.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs des Erstehers ist jedenfalls unzulässig. Nach ständiger Rechtsprechung gilt der Ausschluss des Revisionsrekurses bei bestätigender Entscheidung des Rekursgerichts nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO auch im Exekutionsverfahren (RIS-Justiz RS0002321). Eine Ausnahme von der Unbekämpfbarkeit bestätigender Beschlüsse gibt es im Exekutionsverfahren seit der EO-Novelle 2000 nur noch in den Fällen des § 84 Abs 4 EO (Erteilung oder Versagung der Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Exekutionstitels) und des § 402 Abs 1 letzter Satz EO (Entscheidungen im Provisorialverfahren; zuletzt etwa 3 Ob 116/09v mwN; RIS-Justiz RS0012387). In allen anderen Fällen ist im Exekutionsverfahren ein weiterer Rechtszug gegen die zur Gänze bestätigende Rekursentscheidung unzulässig, daher auch bei Meistbotsverteilungsbeschlüssen (vgl 3 Ob 116/09v mwN). Ein Beschluss, mit dem das Gericht zweiter Instanz den Rekurs zwar formal zurückweist, aber dazu die angefochtene Entscheidung nicht nur formell, sondern auch in sachlicher Hinsicht überprüft, ist als Sachentscheidung anzusehen; ihr formaler Teil wird für unbeachtlich gehalten (zuletzt 3 Ob 116/09v mwN; RIS-Justiz RS0044232). Volle Bestätigung wegen Übereinstimmung der in beiden Instanzen getroffenen Entscheidungen in der Sache liegt auch vor, wenn das Rekursgericht - neben dem Zurückweisungsgrund - einen für die Bestätigung maßgeblichen Grund erläutert. Ob die Gründe beider Instanzen übereinstimmen, ist belanglos. Es genügt, wenn die meritorische Überprüfung im Rahmen einer Hilfsbegründung erfolgt (zuletzt 3 Ob 116/09v mwN).
Im angefochtenen Beschluss legte das Rekursgericht zunächst dar, dass dem Ertsteher die Legitimation zur Anfechtung der Meistbotsverteilung fehle. Darüber hinaus befasst es sich aber auch mit den inhaltlichen Argumenten gegen die Richtigkeit der erstgerichtlichen Meistbotsverteilung und widerlegte die Rekursausführungen. Ungeachtet der formellen Zurückweisung des Rekurses liegt damit auch im vorliegenden Fall in Wahrheit eine voll bestätigende Entscheidung im Sinn der dargelegten Rechtsprechung vor.
Der Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen, ohne dass es auf die vom Ersteher als erheblich angesehenen Rechtsfragen ankäme. Der Rechtsmittelausschluss des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO geht der weiteren Zulässigkeitsvoraussetzung nach § 528 Abs 1 ZPO vor und verhindert jede Anfechtung des voll bestätigenden rekursgerichtlichen Beschlusses (3 Ob 116/09v; 6 Ob 121/01i; RIS-Justiz RS0112314 [T5]).
Anmerkung
E930633Ob266.09bEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:0030OB00266.09B.0127.000Zuletzt aktualisiert am
23.03.2010