Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden und durch den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner sowie die fachkundigen Laienrichter MR Dr. Peter Ladislav und Franz Kisling als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei O*****, vertreten durch Fellner Wratzfeld & Partner, Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei Reinhold U*****, vertreten durch Dr. Susanne Kuen, Rechtsanwältin in Wien, wegen 14.027,55 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 24. Februar 2009, GZ 11 Ra 96/08d-23, mit dem infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 15. Mai 2008, GZ 16 Cga 139/07z-19, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung
I. den Beschluss
gefasst:
Der Antrag auf Unterbrechung des Revisionsverfahrens wird abgewiesen. II zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 908,64 EUR (darin enthalten 151,44 EUR an USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
I. Im vorliegenden Verfahren begehrt die klagende Mineralölgesellschaft vom beklagten Tankstellenpächter zuletzt einen offenen Saldo von 14.027,55 EUR. Der Beklagte hat Ansprüche aus der Ablöse von Waschanlagen sowie Teile eines behaupteten Ausgleichsanspruchs nach § 24 HVertrG eingewendet und ausgeführt, dass er den Rest des Ausgleichsanspruchs in einem anderen Verfahren als Kläger geltend mache.
II. Der im Revisionsverfahren gestellte Antrag auf Unterbrechung des Revisionsverfahrens nach § 190 ZPO bis zur Beendigung des Parallelverfahrens hinsichtlich der anderen Teile des behaupteten Ausgleichsanspruchs nach § 24 HVertrG ist zwar zulässig (RIS-Justiz RS0036801; RS0036769), aber nicht berechtigt.
Bei einer Unterbrechung gemäß § 190 Abs 1 ZPO hat das Gericht unter sorgfältiger Berücksichtigung aller Umstände nach freiem Ermessen vor allem unter dem Gesichtspunkt der Zweckmäßigkeit zu beurteilen, ob die Unterbrechung des Rechtsstreits bis zur rechtskräftigen Erledigung des anderen Verfahrens nach Lage des Falles gerechtfertigt ist (RIS-Justiz RS0036765 mwN). Davon kann hier aber schon im Hinblick auf den bereits geklärten Sachverhalt keine Rede sein. Es kann somit auch dahingestellt bleiben, inwieweit die Hauptfrage im Parallelverfahren überhaupt eine Vorfrage iSd § 190 ZPO für das vorliegende Verfahren erfasst.
III. Die Vorinstanzen haben übereinstimmend den Anspruch der klagenden Mineralölgesellschaft gegen den beklagten Tankstellenpächter auf einen offenen Saldo von 14.027,55 EUR bejaht und dessen eingewendete Gegenforderungen aus der Ablöse von Waschanlagen sowie Teilen eines behaupteten Ausgleichsanspruchs nach § 24 HVertrG verneint.
Die Begründung des Berufungsgerichts, dass es hier am Beklagten gelegen wäre, nachzuweisen, dass ihn an den zahlreichen Zahlungsverzögerungen kein Verschulden getroffen hat, ist ebenso zutreffend, wie jene, dass selbst die behaupteten Verstöße gegen Art 81 EGV (nunmehr Art 101 AEUV) die Zahlungsstockungen und Vertragsverletzungen durch den Beklagten nicht rechtfertigen könnten. Der Oberste Gerichtshof kann daher nach § 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO insoweit auf die Richtigkeit der Begründung des Berufungsgerichts verweisen.
Ergänzend ist auf die die Streitteile betreffende Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 16. 11. 2009 zu 9 ObA 59/09f in dem Parallelverfahren betreffend die Geltendmachung der Ansprüche des hier Beklagten als Kläger hinzuweisen. In dieser Entscheidung hat der Oberste Gerichtshof nach ausführlicher Befassung mit den Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zur Frage einer allfälligen Verletzung des Art 81 EGV (nunmehr Art 101 AEUV) auch festgehalten, dass die in den vorliegenden Verträgen vorgesehene Kündigungsfrist von drei bzw sechs Monaten unter der vom EuGH unter dem Blickwinkel des Art 81 EGV (nunmehr Art 101 AEUV) als unschädlich erkannten Jahresfrist liegt. Überhaupt wurde in dieser Entscheidung klargestellt, dass im Regelfall Tankstellenpächter als „Handelsvertreter" nicht als selbständige Unternehmer anzusehen sind, deren Vereinbarungen mit ihren Geschäftsherrn vom Kartellverbot des Art 81 EGV (nunmehr Art 101 AEUV) erfasst wären.
Anders als in dem Parallelverfahren steht hier auch bereits fest, dass die vom Beklagten gepachtete Tankstelle durchaus gewinnbringend zu führen war, dieser aber seiner Ehegattin ein deutlich überhöhtes Gehalt gezahlt hat und auch besonders hohe Kfz-Kosten und - im Hinblick auf die massiven Privatentnahmen - hohe Zinskosten hatte. Im Ergebnis war der Revision des Beklagten dementsprechend nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 2 ASGG, 50 und 41 ZPO.
Anmerkung
E931148ObA28.09iEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:008OBA00028.09I.0128.000Zuletzt aktualisiert am
23.03.2010