Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj Viktoria M***** H*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters Dr. Dietmar P*****, vertreten durch Dr. Peter Rohracher, Rechtsanwalt in Lienz, gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels als Rekursgericht vom 8. Juli 2009, GZ 21 R 235/09x-S261, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Voraussetzung der Rechtsmittelzulässigkeit ist, dass die angefochtene Äußerung des Gerichts den Charakter eines Beschlusses hat, also einer Willenserklärung, mit der unter Einhaltung der verfahrensrechtlichen Formen entweder eine verfahrensrechtliche oder eine Entscheidung über ein Rechtsschutzbegehren getroffen wird. Fehlt einer Erklärung des Gerichts dieser Charakter, ist sie nicht mit Rekurs bekämpfbar (RIS-Justiz RS0106917).
Die Beurteilung des Rekursgerichts, die hier bekämpfte Mitteilung des Erstgerichts sei kein Beschluss und daher nicht mit Rechtsmittel bekämpfbar, hält sich im Rahmen dieser Rechtsprechung. Auf die aufgeworfenen Fragen des Kindeswohls und der Notwendigkeit der Einleitung psychotherapeutischer oder sonstiger Behandlungen der Minderjährigen, aber auch jene der Zulässigkeit eines Abänderungsantrags im Hinblick auf § 107 Abs 1 Z 3 AußStrG, kommt es daher nicht mehr an.
Anmerkung
E931642Ob254.09fEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:0020OB00254.09F.0128.000Zuletzt aktualisiert am
26.03.2010