Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am ***** verstorbenen Matthäus M*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Enkels Christoph B*****, vertreten durch Dr. Friedrich H. Knöbl, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 28. Oktober 2009, GZ 43 R 569/09h-159, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Der Rechtsmittelwerber rügt zwar zutreffend, dass er - entgegen den Ausführungen des Rekursgerichts - bereits in erster Instanz vorgebracht hat, die Erbin sei erbunwürdig, weil sie versucht habe, durch bewusstes Verschweigen des Rechtsmittelwerbers den wahren Willen des Erblassers zu verfälschen und sich selbst dadurch einen Vorteil zu verschaffen. Dabei handle es sich um einen Angriff auf den letzten Willen des Erblassers.
Das diesbezügliche Vorbringen des Rechtsmittelwerbers in seinem Rekurs verstieß somit nicht gegen das Neuerungsverbot.
Damit ist für den Rechtsmittelwerber aber nichts gewonnen, weil sich aus den Feststellungen des Erstgerichts kein für die Erbunwürdigkeit erforderlicher Vorsatz der Erbin, den wahren Willen des Erblassers zu vereiteln (RS0012273), ableiten lässt. Überdies wäre für die Erbunwürdigkeit der Rechtsmittelwerber beweispflichtig (RS0014990 [T2]).
2. Im Kostenpunkt ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig (§ 62 Abs 2 Z 1 AußStrG).
Textnummer
E93165European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:0020OB00257.09X.0128.000Im RIS seit
27.02.2010Zuletzt aktualisiert am
05.03.2012