Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter in der Ablehnungssache des im Verfahren 20 S 124/09z des Landesgerichts Wels zuständigen Richters Mag. W***** H***** über den „außerordentlichen" Revisionsrekurs des Gemeinschuldners F***** W*****, Gastwirt und Pensionist, *****, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 25. November 2009, GZ 2 R 208/09k-15, mit dem der Beschluss des Landesgerichts Wels vom 12. August 2009, GZ 23 Nc 29/09a-3, bestätigt wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Mit Beschluss des Landesgerichts Wels vom 21. 7. 2009, AZ 20 S 124/09z, wurde über das Vermögen des Revisionsrekurswerbers das Konkursverfahren eröffnet und Mag. Alexandra Thomasberger zur Masseverwalterin bestellt.
Der Ablehnungssenat des Landesgerichts Wels hat den Ablehnungsantrag des Revisionsrekurswerbers gegen den in seiner Konkurssache zuständigen Richter nicht Folge gegeben und einen von ihm gestellten Verfahrenshilfeantrag „zur Modifizierung und Unterzeichnung" des Ablehnungsantrags abgewiesen. Mit dem angefochtenen Beschluss bestätigte das Rekursgericht diese Entscheidung und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Der ungeachtet des Ausspruchs des Rekursgerichts über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses erhobene „außerordentliche Revisionsrekurs" des Gemeinschuldners ist unzulässig. I. Nach § 24 Abs 2 JN findet gegen die Stattgebung der Ablehnung kein Rechtsmittel und gegen die Zurückweisung eines Ablehnungsantrags der Rekurs an das übergeordnete Gericht statt. Wie schon das Rekursgericht ausgeführt hat, stellt § 24 Abs 2 JN eine abschließende Regelung über die Rechtsmittelzulässigkeit dar. Aus ihr folgt, dass gegen die Entscheidung der zweiten Instanz, mit der die Zurückweisung eines Ablehnungsantrags bestätigt wurde, kein weiteres Rechtsmittel zulässig ist (RIS-Justiz RS0098751; RS0046010; RS0122963). II. Gegen die (bestätigende) Entscheidung des Rekursgerichts über die Verfahrenshilfe ist der Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 Z 2 und Z 4 ZPO iVm § 171 KO jedenfalls unzulässig (8 Ob 211/01i).
Anmerkung
E931118Ob169.09zEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:0080OB00169.09Z.0128.000Zuletzt aktualisiert am
23.03.2010