Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Außerstreitsache des Antragstellers N***** A*****, gegen den Antragsgegner D***** A*****, vertreten durch Dr. Reinhard Burghofer, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterhalts, infolge des Revisionsrekurses des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 6. Mai 2008, GZ 42 R 142/08f-U-107, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Josefstadt vom 15. November 2007, GZ 1 P 223/97z-U-95, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Zurücknahme des Unterhaltsfestsetzungsantrags vom 28. 11. 2005, GZ 1 P 223/97z-U-4, wird, soweit dieser noch Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens ist (monatlich 176 EUR ab 1. 11. 2005), zur Kenntnis genommen.
Die Beschlüsse des Bezirksgerichts Josefstadt vom 15. November 2007, GZ 1 P 223/97z-U-95, Spruchpunkt 1., und des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 6. Mai 2008, GZ 42 R 142/08f-U-107, sind wirkungslos.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Das Erstgericht verpflichtete den Antragsgegner zur Zahlung eines monatlichen Unterhalts von 176 EUR ab 1. 11. 2005 an den Antragsteller und wies das auf Zahlung weiterer 49 EUR monatlich lautende Mehrbegehren ab.
Das nur vom Antragsgegner angerufene Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach zunächst aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Mit Beschluss vom 30. 12. 2008 gab es der Zulassungsvorstellung des Antragsgegners Folge und änderte den Ausspruch über die Unzulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses dahin ab, dass dieser doch zulässig sei. Mit Schreiben vom 13. 11. 2009 nahm der nunmehr volljährige Antragsteller den vom Unterhaltssachwalter am 28. 11. 2005 gestellten Unterhaltsfestsetzungsantrag während des beim Obersten Gerichtshof anhängigen Rechtsmittelverfahrens (im noch streitverfangenen Umfang) zurück. Der Antragsgegner erklärte am 7. 1. 2010, der Antragsrücknahme zuzustimmen.
Es war daher gemäß § 11 Abs 1 AußStrG die Wirkungslosigkeit der aus dem Spruch ersichtlichen Beschlüsse der Vorinstanzen festzustellen. Über den Revisionsrekurs ist nicht zu entscheiden (vgl 1 Ob 270/00p).
Anmerkung
E931672Ob36.09xEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:0020OB00036.09X.0128.000Zuletzt aktualisiert am
16.03.2010