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L7 WirtschaftsrechtNorm
B-VG Art140 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungen betreffend die Konzessionspflicht für den Betrieb von Unterhaltungsspielapparaten mangels Legitimation; Verwaltungsrechtsweg über ein schriftliches Ansuchen auf Kozessionserteilung zumutbarSpruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
I. 1. Die antragstellende Gesellschaft plant - ihren Angaben zufolge - die Errichtung eines "Unterhaltungszentrums", wobei das Aufstellen mehrerer Unterhaltungsspielapparate beabsichtigt ist. Da die Antragstellerin der Auffassung ist, daß sie für dieses Projekt nicht die erforderlichen Konzessionen nach dem Wiener Veranstaltungsgesetz bekomme, begehrt sie mit dem vorliegenden - auf Art140 B-VG gestützten - (Individual-)Antrag, der Verfassungsgerichtshof möge
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§15 Abs2, 3 und 4 Wiener Veranstaltungsgesetz, Landesgesetzblatt 12/1971 in der geltenden Fassung, zur Gänze als verfassungswidrig aufheben; in eventu:
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§15 Abs2 leg. cit. zur Gänze als verfassungswidrig aufheben; in eventu
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die Wendung 'Unterhaltungsspielapparaten und' zweimal im ersten Satz des §15 Abs2 leg. cit. sowie die Wendung 'Unterhaltungsspielapparaten oder' im Satz 3 des §15 Abs2 leg. cit. als verfassungswidrig aufheben."
Zur Antragslegitimation führt sie folgendes aus:
"1. Legitimiert zur Erhebung eines Individualantrages ist, wer durch die generelle Norm
a) unmittelbar in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet und
b) für den die generelle Norm ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides wirksam geworden ist (Art140 Abs1 B-VG).
Voraussetzungen sind die Betroffenheit in einer Rechtsposition und die Unzumutbarkeit der Erlangung eines Urteiles oder Bescheides.
2. Wir sind eine zur Wienerberger-Gruppe gehörende Gesellschaft mit Sitz im Inland. Wir sind grundbücherliche Eigentümer einer Liegenschaft in Wien, auf welcher wir ein Unterhaltungszentrum, bestehend aus mehreren Kinosälen, diversen Restaurants ('Erlebnisgastronomie') und Räumlichkeiten mit Unterhaltungsspielapparaten im Sinne des §15 Abs1 Wiener Veranstaltungsgesetz (etwa 20 computerunterstützte bzw. computeranimierte Geschicklichkeitsspiele - wie etwa Flugsimulatoren, Motorradautomaten, Rennbahncomputer, Abfahrtschilaufsimulatoren etc.) errichten wollen. So sollen z.B. auf einer Computeranlage mit mehreren gleichgeschalteten Monitoren und Terminals fünf Spieler gleichzeitig miteinander ein Formel-I-Rennen fahren und einander dabei überholen können. Wir planen weiters die Aufstellung von Flugsimulatoren, welche den Spieler durch hydraulische Vorrichtungen entsprechend seiner Navigation in Rechts-/Links- bzw. Vor- und Rücklage versetzen, sodaß durch die Erdanziehungskraft der Eindruck von Beschleunigung und Verzögerung sowie Rechts- und Linkskurvenflug hervorgerufen wird. Darüber hinaus wollen wir Schilaufsimulatoren aufstellen, auf denen der Spieler entsprechend einem auf dem Computerbildschirm gezeigten Abfahrtslauf durch Rechts- und Linksdruck mit den Füßen auf zwei Pedalen bei gleichzeitigem Festhalten an zwei vor dem Monitor befindlichen Griffen 'schifahren' kann.
Nach dem Gesetzeswortlaut handelt es sich bei all den genannten Simulatoren um Unterhaltungsspielapparate im Sinne des §15 Abs2 Wiener Veranstaltungsgesetz, sodaß uns die geplante Errichtung dieses 'Simulatorraumes' unmöglich wäre, da eine Konzession hierfür gemäß §15 Abs2 Wiener Veranstaltungsgesetz nicht erteilt würde, und ein Aufstellen bzw. Betrieb der Simulatoren ohne behördliche Genehmigung mit empfindlichen Verwaltungsstrafen - nicht zuletzt mit dem Verfall der teuren Geräte - bedroht wäre.
Die Provozierung eines Strafbescheides, um erst nach Beschreitung des Instanzenzuges verfassungsrechtliche Bedenken an den VfGH heranzutragen, ist uns jedoch nach ständiger Rechtsprechung des VfGH nicht zumutbar (vgl. nur VfSlg. 8396, 9253, 9826, 11481, 11684).
3. Die angefochtene Norm greift sohin unmittelbar und bereits gegenwärtig in unsere Rechtssphäre ein. Da die Aufstellung von mehr als zwei Automaten rechtswidrig wäre und unter entsprechender Strafsanktion stünde, liegt auch nicht etwa eine bloß faktische oder wirtschaftliche Auswirkung, sondern eine rechtliche Auswirkung der angefochtenen Norm vor.
4. Wir sind auch deswegen schon jetzt unmittelbar in unserer Rechtssphäre betroffen, weil das Wiener Veranstaltungsgesetz eine Voraberteilung einer Konzession für ein noch nicht realisiertes Projekt (wie etwa in der Gewerbeordnung vorgesehen) nicht kennt und sohin eine Konzession erst nach Errichtung der Veranstaltungsstätte beantragt werden könnte (arg. ex §20 Abs1 Z2 Veranstaltungsgesetz). Müßten wir jedoch erst das gesamte Unterhaltungszentrum errichten und den 'Simulatorraum' als Veranstaltungsstätte einrichten, um erst sodann eine Konzession für mehr als zwanzig Unterhaltungsspielautomaten beantragen zu können, wäre dies aufgrund der für uns damit verbundenen exorbitanten finanziellen Belastungen für den Fall einer letztlich erfolgenden Abweisung unseres Antrages ein unzumutbarer Umweg.
5. Es steht uns auch kein anderer zumutbarer Weg zur Verfügung, um uns gegen die verfassungswidrige Gesetzesbestimmung zur Wehr setzen zu können. Unsere Antragslegitimation ist daher gegeben."
2. Die maßgebende Rechtslage stellt sich wie folgt dar:
Im §9 des Wiener Veranstaltungsgesetzes, LGBl. 12/1971 idgF, sind die konzessionspflichtigen Veranstaltungen (u.a. "Unterhaltungsspielapparate") angeführt. Die näheren Regelungen betreffend Unterhaltungsspielapparate enthält §15 Wiener VeranstaltungsG idF LGBl. 8/1983 und 38/1985:
"§15. (1) Unterhaltungsspielapparate im Sinne des Gesetzes sind jene nicht nach §5 Abs1 Z2 und §6 Abs1 Z4 und 5 lite zu beurteilenden automatischen Geräte und Spielapparate, die keine Vermögensleistung des Veranstalters an den Benützer vorsehen und der bloßen Unterhaltung dienen.
Münzgewinnspielapparate im Sinne dieses Gesetzes sind (...).
(2) Konzessionen für den Betrieb von Unterhaltungsspielapparaten und Münzgewinnspielapparaten dürfen nicht verliehen werden, wenn die Zahl der auf Grund der angestrebten Konzessionen in derselben Veranstaltungsstätte insgesamt zu betreibenden Unterhaltungsspielapparate und Münzgewinnspielapparate zwei übersteigen würde. Dies gilt jedoch nicht für Veranstaltungsstätten, die sich im Volksprater (§6 Abs2 Z1) oder Laaerwald (§6 Abs2 Z2) befinden. Jedoch dürfen Konzessionen für den Betrieb von mehr als zwei Unterhaltungsspielapparaten oder Münzgewinnspielapparaten in Spielhallen der genannten Volksbelustigungsorte nur dann verlängert oder neu verliehen werden, wenn auf derselben Grundfläche (Parzelle) zum Jahresende 1984 bereits eine derartige Konzession bestanden hat, oder im Interesse einer Strukturverbesserung eine andere Grundfläche zur Verfügung steht, falls spätestens gleichzeitig mit der Konzessionsverleihung die Konzessionen auf einer bisherigen Spielhalle ersatzlos erloschen sind.
(3) Außerhalb der in Abs2 genannten Volksbelustigungsorte dürfen Konzessionen für den Betrieb von Münzgewinnspielapparaten nur verliehen werden, wenn die Veranstaltungsstätte von öffentlichen und privaten Pflichtschulen, mittleren und höheren Schulen sowie vergleichbaren Privatschulen, von Schülerheimen, Horten und Jugendzentren weiter als 150 m Gehweg (gemessen von den Ein- und Ausgängen) entfernt ist.
(4) Konzessionen für den Betrieb von Unterhaltungsspielapparaten oder Münzgewinnspielapparaten dürfen auch dann nicht verliehen werden, wenn die Veranstaltungsstätte innerhalb einer der im Abs3 genannten Jugendeinrichtungen gelegen ist.
(5) ..."
Die §§16 ff. des Wiener VeranstaltungsG regeln das Verfahren für die Konzessionserteilung.
3. Die Wiener Landesregierung erstattete eine Äußerung, in der sie die Zurückweisung des Antrages begehrt. Dazu führt sie folgendes aus:
"Im Hinblick auf die Judikatur des VfGH ist für die Antragslegitimation gemäß Artikel 140 B-VG entscheidend, ob dem Betroffenen ein anderer zumutbarer Weg zur Verfügung stünde, um die durch die behauptete Verfassungswidrigkeit des Gesetzes bewirkte Rechtsverletzung abzuwehren (VfSlg. 8156, 11114, 11372, 11479, 11480). Die Wendung, daß das Gesetz 'ohne Erlassung eines Bescheides für die Person wirksam geworden ist', ist so zu verstehen, daß die Rechtssituation bereits unmittelbar durch das Gesetz selbst bewirkt wird. Diese direkte Wirksamkeit ist nach der Judikatur dann gegeben, wenn dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg zur Verfügung steht, um die durch die behauptete Rechtswidrigkeit der Norm bewirkte Rechtsverletzung an den VfGH heranzutragen.
Die Antragstellerin bringt dazu vor, daß die geplante Errichtung eines 'Simulatorraumes' unmöglich wäre, da eine Konzession nicht erteilt würde, und ein Aufstellen bzw. Betrieb der Simulatoren ohne behördliche Genehmigung mit empfindlichen Verwaltungsstrafen - nicht zuletzt mit dem Verfall der teuren Geräte - bedroht wäre. Sie führt weiters aus, daß die Provozierung eines Strafbescheides, um erst nach Beschreitung des Instanzenzuges verfassungsrechtliche Bedenken an den VfGH heranzutragen, nach der Rechtsprechung des VfGH nicht zumutbar ist. Die Antragstellerin betont außerdem, daß sie auch deswegen unmittelbar in ihrer Rechtssphäre betroffen ist, weil das Wiener Veranstaltungsgesetz eine Voraberteilung einer Konzession für ein noch nicht realisiertes Projekt nicht kennt und sohin eine Konzession erst nach Errichtung der Veranstaltungsstätte beantragt werden könnte (arg. ex §20 Abs1 Z2 leg. cit.). Die Errichtung des Unterhaltungszentrums und die Einrichtung des Simulatorraumes sowie die darauf erfolgende Antragstellung um Erteilung einer Konzession wären mit exorbitanten finanziellen Belastungen für den Fall einer letztlich erfolgenden Abweisung verbunden. Den Ausführungen der Antragstellerin kann in keinster Weise gefolgt werden. Zu der Berufung auf die strafrechtlichen Folgen muß nicht weiter eingegangen werden, da ohnehin die Möglichkeit der Überprüfung im administrativen Verfahren gemäß dem Wiener Veranstaltungsgesetz, LGBl. für Wien Nr. 12/1971 idgF, besteht und der Antragstellerin das außerordentliche Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde gemäß Artikel 144 B-VG zur Verfügung steht. Die Provozierung eines Strafbescheides zur Klärung der behaupteten Rechtsverletzung ist somit nicht erforderlich.
Auch entspricht es nicht der Rechtslage, daß eine Konzession erst nach Realisierung eines Projektes erteilt werden darf. §20 Abs1 Wiener Veranstaltungsgesetz sieht zwar vor, daß die Konzession zurückzunehmen ist, wenn der Konzessionsinhaber die Ausübung der Konzession nicht längstens innerhalb von drei Monaten nach der Konzessionsverleihung aufgenommen hat. Diese Formulierung indiziert geradezu die Möglichkeit der vorherigen Erteilung der Konzession. Es darf außerdem auf §20 Absatz 3 leg. cit. hingewiesen werden, wonach die Behörde, bei Verzögerungen, die insbesondere auf Herstellungen zurückzuführen sind oder bei Vorliegen rücksichtswürdiger Umstände, auf Antrag des Konzessionsinhabers Fristverlängerungen einräumen kann, sodaß die Argumentation der Antragstellerin ins Leere geht. Ebensowenig sind bei einem Konzessionsverfahren nach dem Wiener Veranstaltungsgesetz hohe Gebührensätze vorgesehen beziehungsweise kostenaufwendige Unterlagen vorzulegen, sodaß das Beschreiten des administrativen Instanzenzuges der Antragstellerin auch in dieser Hinsicht zumutbar ist."
4. Die antragstellende Gesellschaft erstattete eine Replik, in der sie den Ausführungen der Wiener Landesregierung wie folgt entgegentritt:
"Die Wiener Landesregierung hat zur Zulässigkeit unserer Beschwerde (richtig: unseres (Individual-)Antrages) gemäß Art140 B-VG (...) eine Äußerung erstattet, zu welcher wir wie folgt Stellung nehmen:
1. Die Wiener Landesregierung meint, daß die Provozierung eines Strafbescheides zur Klärung der behaupteten Rechtsverletzung nicht erforderlich wäre, da ohnehin die Möglichkeit einer Überprüfung im administrativen Instanzenzug und der anschließenden Bescheidbeschwerde nach Art144 B-VG bestünde.
Die Wiener Landesregierung geht daher davon aus, wir müßten zunächst das Aufstellen von mehr als zwei Unterhaltungsspielapparaten beantragen, welches aufgrund der derzeit bestehenden gesetzlichen Lage jedenfalls abgewiesen würde; diesen Bescheid müßten wir in der Folge im administrativen Instanzenzug bekämpfen, um nach Ausschöpfung des Instanzenzuges an den VfGH herantreten zu können.
Diese Vorgangsweise wäre nicht nur zeitraubend, sondern auch äußerst kostenintensiv: Nach den Bestimmungen des Wiener Veranstaltungsgesetzes muß der Antrag auf Aufstellung von Automaten bereits die Veranstaltungsstätte genau bezeichnen (§16 Z2 leg. cit.). Wir müßten daher diesen Ort der Veranstaltung zunächst schaffen oder zumindest ausreichende Projektunterlagen (etwa Baupläne) hierfür beibringen, da sonst die vom Gesetz geforderten Angaben über den Ort der Veranstaltung nicht möglich wären. Hierzu ist auszuführen, daß die Veranstaltungsstätte Teil eines Gesamtprojektes mit Gesamtherstellungskosten von rund S 1,5 Mrd. und einer Bauzeit von 26 Monaten sein wird.
a) Das Zuwarten, bis wir nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges gegen einen (aufgrund der derzeitigen Gesetzeslage jedenfalls abweislichen) Bescheid aufgrund überdies erst zu schaffender Planungsunterlagen an den VfGH herantreten können, stellt jedoch angesichts der hiermit verbundenen zusätzlichen Kosten einen unzumutbaren Umweg dar:
In ständiger Rechtsprechung erklärt der VfGH etwa Individualanträge der betroffenen Grundeigentümer gegen einen Flächenwidmungsplan für zulässig, da die Beischaffung kostspieliger Unterlagen zu einem Bauansuchen nicht zumutbar ist (vgl. nur Walter-Mayer, Bundesverfassungsrecht7, Rz 1118, mwN).
b) Der Verfassungsgerichtshof hält es weiters nicht für zumutbar, etwa einen Bescheid zu beantragen, der erwartungsgemäß negativ sein würde, um erst in der Folge an den VfGH herantreten zu können (etwa einen Bescheid der Landesregierung nach einer Naturschutzverordnung, wenn die Voraussetzungen - hier: Vorliegen von übermäßigen vom Wasserwild verursachten Wildschäden - im vorliegenden Fall überhaupt nicht gegeben sind: VfSlg. 8396).
c) Es ist den betroffenen Rechtsunterworfenen nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH auch nicht zuzumuten, eine - etwa durch die Immobilienmaklerverordnung - untersagte Vereinbarung zu schließen und sich der Gefahr von Strafsanktionen auszusetzen, um in die Lage versetzt zu werden, die Gesetzesbestimmung wegen Verfassungswidrigkeit vor dem VfGH bekämpfen zu können (VfSlg. 9826).
d) Insbesondere ist die Provozierung eines Strafbescheides, um erst nach Beschreitung des Instanzenzuges verfassungsrechtliche Bedenken an den VfGH herantragen zu können, nicht zumutbar: Nur wenn bereits ein Strafverfahren anhängig ist, das dem von der generellen Rechtsnorm Betroffenen letztlich Gelegenheit bietet, die Einleitung eines amtswegigen Normprüfungsverfahrens durch den VfGH anzuregen, ist es dem Beschuldigten zumutbar, den administrativen Instanzenzug auszuschöpfen (VfSlg. 11482 und 11684: In beiden Fällen war ein Verwaltungsstrafverfahren bereits anhängig, der VfGH hat daher die jeweiligen Anträge zurückgewiesen; es ist jedoch nicht zumutbar, durch Verstoß gegen eine Verordnung ein Verwaltungsstrafverfahren erst zu provozieren, um auf diese Art erst einen der Anfechtung zugänglichen Bescheid zu erwirken (VfSlg. 9253, 8396).
2. Unrichtig ist weiters die Darstellung, daß aufgrund der bestehenden Rechtslage eine Konzession schon vor Realisierung eines Projektes erteilt werden dürfe:
a) Wie wir bereits in unserer Beschwerde (Punkt III.4.) ausgeführt haben, ist die Voraberteilung einer Konzession für ein noch nicht realisiertes Projekt, wie etwa in der Gewerbeordnung, im Gesetz nicht vorgesehen. Unrichtig ist insbesondere die Ausführung der Landesregierung, daß die Formulierung des §20 Abs1 leg. cit. 'geradezu die Möglichkeit der vorherigen Erteilung der Konzession indiziere'. Die Bestimmung lautet im Volltext wie folgt:
'§20 Abs1 Die Konzession ist zurückzunehmen, wenn der Konzessionsinhaber
...
(Z2) die Ausübung der Konzession nicht längstens innerhalb von drei Monaten nach der Konzessionsverleihung aufgenommen hat oder sie im Laufe eines Jahres insgesamt länger als neun Monate oder zusammenhängend mehr als sechs Monate unterbrochen hat.'
Sowohl die mit drei Monaten äußerst kurz bemessene Frist, in welcher nach der Verleihung der Konzession die Tätigkeit aufgenommen werden muß, als auch die für die Zurücknahme der Konzession normierten Durchrechnungszeiten von sechs bzw. neun Monaten der Unterbrechung der Ausübung der Tätigkeit deuten darauf hin, daß der Gesetzgeber gerade nicht davon ausgegangen ist, daß in dieser Frist die Veranstaltungsstätte erst errichtet werden soll: Es sollen vielmehr keine Konzessionen 'gehortet' werden, sondern nur an jene Personen erteilt werden, die die konzessionierte Tätigkeit auch tatsächlich regelmäßig ausüben; die qualifizierte Nichtausübung der Tätigkeit ist ein Grund, die Konzession zurückzunehmen.
b) Auch aus §20 Abs3, welcher eine Verlängerung der in Abs1 Z2 genannten Fristen vorsieht, kann entgegen dem Vorbringen der Landesregierung nicht abgeleitet werden, daß das Gesetz eine 'Voraberteilung' der Konzession vorsieht. Abs3 lautet im Volltext:
'Wenn sich die Aufnahme oder Wiederaufnahme des Betriebes durch Herstellungen verzögert, die innerhalb der in Abs1 Z2 bestimmten Fristen nicht durchgeführt werden können, oder wenn sonst rücksichtswürdige Umstände eine längere Unterbrechung rechtfertigen, hat der Magistrat auf Ansuchen des Konzessionsinhabers eine angemessene Fristverlängerung zu gewähren.'
Bereits die Kürze der Frist des §20 Abs1 Z2 legt nahe, daß eine 'angemessene' Verlängerung dieser Frist allenfalls weitere drei oder vielleicht sechs Monate, jedoch nicht etwa auf ein oder sogar mehrere Jahre erfolgen kann. Weiters bezieht sich der Hinweis auf 'Herstellungen, die innerhalb der in Z2 bestimmten Fristen nicht durchgeführt werden können' ganz offensichtlich nicht auf die Herstellung des Ortes der Veranstaltung, da dieser kaum jemals innerhalb von drei Monaten erbaut werden kann. Diesbezüglich verweisen wir ausdrücklich auf die projektierte Bauzeit von 26 Monaten: Eine Verlängerung der Frist zur Aufnahme der konzessionierten Tätigkeit auf diesen Zeitraum wäre von §20 Z3 leg.cit. nicht gedeckt.
c) In jedem Fall müßten wir aufwendige Planunterlagen erstellen lassen, die dem Ansuchen bereits beizulegen sind; dies unabhängig davon, wann das Projekt tatsächlich realisiert wird. Die mit der Planerstellung anfallenden Kosten wären für uns nicht zumutbar (siehe oben Punkt 1.a)."
II. Der Antrag ist nicht zulässig.
1. Voraussetzung der Antragslegitimation ist einerseits, daß der Antragsteller behauptet, unmittelbar durch das angefochtene Gesetz - im Hinblick auf dessen Verfassungswidrigkeit - in seinen Rechten verletzt worden zu sein, dann aber auch, daß das Gesetz für den Antragsteller tatsächlich, und zwar ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides wirksam geworden ist. Grundlegende Voraussetzung der Antragslegitimation ist, daß das Gesetz in die Rechtssphäre des Antragstellers nachteilig eingreift und diese - im Falle seiner Verfassungswidrigkeit - verletzt.
Nicht jedem Normadressaten aber kommt die Anfechtungsbefugnis zu. Es ist darüber hinaus erforderlich, daß das Gesetz selbst tatsächlich in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar eingreift. Ein derartiger Eingriff ist jedenfalls nur dann anzunehmen, wenn dieser nach Art und Ausmaß durch das Gesetz selbst eindeutig bestimmt ist, wenn er die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt und wenn dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des - behaupteterweise - rechtswidrigen Eingriffes zu Verfügung steht (VfSlg. 11726/1988 und 13765/1994).
2.a) Im vorliegenden Fall steht der Antragstellerin - entgegen ihren Behauptungen - ein zumutbarer Weg zur Geltendmachung der behaupteten Verfassungswidrigkeit der angefochtenen Teile des §15 Wiener VeranstaltungsG zur Verfügung:
Nach den Bestimmungen der §§16 ff. Wiener VeranstaltungsG ist aufgrund eines schriftlichen Ansuchens eines Konzessionswerbers ein entsprechendes Verfahren durchzuführen. Im Rahmen dieses Verfahrens hat die Behörde zu prüfen, ob die persönlichen Voraussetzungen vorliegen und ob das geplante Projekt dem Wiener VeranstaltungsG entspricht.
Der Antragstellerin steht es frei, gegen einen solchen Bescheid - nach Erschöpfung des verwaltungsbehördlichen Instanzenzuges - Beschwerde bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts zu erheben. In den Verfahren vor den Gerichtshöfen kann die Verfassungswidrigkeit des §15 Wiener VeranstaltungsG geltend gemacht werden, da diese Bestimmung grundsätzlich für Konzessionsverfahren hinsichtlich des Aufstellens von Unterhaltungsspielapparaten präjudiziell ist. Auf diese Weise kann die von Amts wegen zu veranlassende Überprüfung der gegenständlichen Gesetzesstelle herbeigeführt werden.
Für die Zumutbarkeit eines Weges kommt es nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes auf die Erfolgsaussichten der Parteien in der Sache nicht an (vgl. VfSlg. 12914/1991, 13226/1992 und 13754/1994).
b) Daher geht auch die Argumentation der Antragstellerin ins Leere, daß sie einen Strafbescheid provozieren müsse, um die verfassungsrechtlichen Bedenken an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen.
Weiters kann der Antragstellerin nicht gefolgt werden, daß eine Konzession erst nach Errichtung der Veranstaltungsstätte beantragt werden könnte. Für diese Rechtsansicht gibt es im Gesetz keine Anhaltspunkte (s. auch die Äußerung der Wiener Landesregierung).
Auch die Vorlage von Unterlagen, durch die der Antragstellerin Kosten erwachsen, schließt die Zumutbarkeit des Umweges nicht aus. Der Verweis auf die Judikatur im Zusammenhang mit Individualanträgen betreffend Flächenwidmungspläne ist nicht zielführend, weil die betreffenden Sachmaterien hinsichtlich des Kostenaufwandes nicht vergleichbar sind.
c) Daraus ergibt sich, daß der Antragstellerin ein zumutbarer Weg zur Verfügung steht, um ihre verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die angefochtenen Passagen des §15 Wiener VeranstaltungsG an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen.
Der Antrag war daher zurückzuweisen.
3. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
Veranstaltungswesen, Glücksspiel, SpielapparateEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1998:G346.1997Dokumentnummer
JFT_10019391_97G00346_00