Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau, Dr. Grohmann und Dr. E. Solé als weitere Richter in der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz zu AZ 20 Cg 106/09m anhängigen Rechtssache der klagenden Partei em. Univ.-Prof. Dr. Rudolf ***** B*****, vertreten durch Dr. Johannes Eltz, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 3.300 EUR sA, über die Anträge des Klägers vom 16. November 2009 auf Ablehnung von Richtern sowie auf Delegierung der Rechtssache in nichtöffentlicher Sitzung folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
1. Der Antrag auf Ablehnung sämtlicher Richter des Oberlandesgerichtssprengels Graz wird zurückgewiesen.
2. Der Delegierungsantrag wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Zu 1.: Gemäß § 19 Z 2 JN kann ein Richter in bürgerlichen Rechtssachen abgelehnt werden, wenn ein zureichender Grund vorliegt, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Im Ablehnungsantrag sind die Umstände genau anzugeben, welche nach Auffassung des Antragstellers die Befangenheit eines konkreten Richters besorgen lassen (§ 22 Abs 1 Satz 2 JN). Die pauschale Ablehnung eines Senats oder eines ganzen Gerichts ist grundsätzlich nicht zulässig (vgl nur RIS-Justiz RS0046005 sowie die Judikaturnachweise bei Ballon in Fasching I2 § 19 JN Rz 7), was umso mehr gelten muss, wenn alle Richter eines Oberlandesgerichtssprengels abgelehnt werden.
Zu 2.: Die gesetzlichen Voraussetzungen, unter denen eine Delegation über Antrag in Betracht kommt, sind in § 31 JN geregelt. Das Vorliegen der dort genannten Tatbestandsvoraussetzungen wird vom Antragsteller selbst nicht behauptet.
Anmerkung
E930371Nc1.10bEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:0010NC00001.10B.0129.000Zuletzt aktualisiert am
16.03.2010