TE Vwgh Erkenntnis 2000/12/21 2000/16/0553

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Veröffentlicht am 21.12.2000
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Index

yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen
sind;
32/06 Verkehrsteuern;
33 Bewertungsrecht;

Norm

BewG 1955 §5 Abs1;
BewG 1955 §5 Abs2;
KVG 1934 §18 Abs2 Z3;
KVG 1934 §2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Fellner und Dr. Steiner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta, über die Beschwerden der L GmbH in L, vertreten durch die Europa Treuhand Ernst & Young, Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft m.b.H. in Wien II, Praterstraße 23, gegen die Bescheide der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom 16. Mai 2000, GZ.len 1) RV 059/1-5/2000, 2) RV 069/1-5/2000 und 3) RV 052/1-5000, je betreffend Gesellschaftsteuer, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von drei Mal S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die an der Beschwerdeführerin mit 96 % beteiligte B AG leistete an die Beschwerdeführerin am 11. Dezember 1990 eine Zahlung von S 40 Mio und bezahlte darüber hinaus die Hälfte einer Darlehensschuld der Beschwerdeführerin an die Gläubigerin in Höhe von S 10,087.003,--.

Dazu wurde am 29. April 1991 eine Vereinbarung geschlossen, die auszugsweise folgenden Inhalt hat:

"II.

Die L Gesellschaft m.b.H. hat am 11. Dezember 1990 40 Mio S von der B AG erhalten. Des Weiteren hat die B AG die Hälfte der Darlehensforderungen der Familie L an die L Gesellschaft m.b.H., das sind S 10.087.003,00 an die Familie L ausbezahlt und hat eine diesbezügliche Forderung an die L Gesellschaft m.b.H.

Die B AG erklärt, dass für den Fall, dass sämtliche in dieser Vereinbarung festgehaltenen Bestimmungen erfüllt werden, auf die Rückzahlung der genanten Beträge endgültig und unwiderruflich per Stichtag 31. Dezember 1990 verzichtet wird.

III.

Die L Gesellschaft m.b.H. verpflichtet sich für 10 Jahre unwiderruflich aus allfälligen künftigen Gewinnen einen Anteil von 50 % des Gewinnes vor Ertragsteuern und vor Berücksichtigung allfälliger steuerlicher Sonderbegünstigungen binnen eines Monats nach deren bilanzmäßigen Erfassung an die B AG, auf ein von ihr namhaft gemachtes Konto, zur Überweisung zu bringen. Diese Verpflichtung besteht bis zur Höhe eines Betrages von S 50.087.003,00.

Insoweit in den künftigen Jahresabschlüssen Gewinne ausgewiesen werden, lebt anteilig die nachgelassene Forderung wieder auf und ist im jeweiligen Jahresabschluss als Schuldposten zu berücksichtigen. Diese Forderung ist ab Vertragsabschluss zu verzinsen, wobei der Zinssatz 3 % über dem jeweiligen Diskontsatz der österreichischen Nationalbank liegt."

Im Zuge einer abgabenbehördlichen Prüfung der Aufzeichnungen wurde festgestellt, dass die genannte Gesellschafterin an die Beschwerdeführerin weitere Leistungen erbracht hatte, und zwar 1991 S 20 Mio und 1992 S 21,444.398,--. Auch betreffend diese Zahlungen waren am 3. Februar 1992 und am 1. Februar 1993 Vereinbarungen entsprechend dem oben wiedergegebenen Wortlaut der Punkte II. und III. der Vereinbarung vom 29. April 1991 geschlossen worden.

Daraufhin setzte das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Linz mit drei Gesellschaftsteuerbescheiden Gesellschaftsteuer ausgehend von den Zahlungen von S 50,087.003,-- , S 21.444.398,-- und S 20,000.000,-- fest.

Die belangte Behörde wies die dagegen erhobenen Berufungen als unbegründet ab, ging von der Erfüllung des Gesellschaftsteuertatbestandes nach § 2 Z. 3 lit. b KVG aus und verwies in der Begründung ihres Bescheides im Wesentlichen auf das hg. Erkenntnis vom 28. September 1998, Zl. 95/16/0302-0305.

Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden Verwaltungsgerichtshofbeschwerden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes bzw. Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die Beschwerdeführerin erachtet sich jeweils in ihrem Recht auf Nichtvorschreibung der Gesellschaftssteuer verletzt.

Die belangte Behörde legte die Akten der Verwaltungsverfahren vor und erstattete jeweils eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden als unbegründet beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die drei Beschwerden wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden und darüber erwogen:

§ 2 Z. 3 lit. b KVG (in der auf die Beschwerdefälle anzuwenden Fassung) lautet:

"Der Gesellschaftssteuer unterliegen:

1.

...

2.

...

3.

freiwillige Leistungen eines Gesellschafters an eine

inländische Kapitalgesellschaft,

a)

...

b)

wenn die Leistungen geeignet sind, den Wert der Gesellschaftsrechte zu erhöhen (Beispiele: Verzicht auf Forderungen, Überlassung von Gegenständen an die Gesellschaft zu einer den Wert nicht erreichenden Gegenleistung, Übernahme von Gegenständen der Gesellschaft durch die Gesellschafter zu einer den Wert übersteigenden Gegenleistung); ..."

Insoweit die Beschwerdeführerin vermeint, die beschwerdegegenständlichen Zahlungen seien nicht geeignet gewesen, den Wert der Gesellschaftsrechte zu erhöhen, ist sie zur Vermeidung weitwendiger Wiederholungen auf die Entscheidungsgründe des schon von der belangten Behörde zu Recht zitierten hg. Erkenntnisses vom 28. September 1998, Zlen. 95/16/0302-0305, zu verweisen, wovon abzugehen auch die Beschwerdefälle keinerlei Anlass bieten.

Betreffend die Behauptung der Beschwerdeführerin, die geleisteten Zahlungen seien nach den getroffenen Vereinbarungen wieder zurückzuzahlen, ist auf folgendes zu verweisen:

Da das Kapitalverkehrsteuergesetz in seinem Teil I (Gesellschaftsteuer) anders als z.B. in seinem Teil III (Börsenumsatzsteuer) in Gestalt des § 18 Abs. 2 Z. 3 KVG oder in Gestalt der §§ 16 Abs. 7, 17 Abs. 4 und Abs. 5 bzw. 26 GebG keine speziellen Regelungen betreffend das Rechtsinstitut der Bedingung enthält, sind im Anwendungsbereich der Gesellschaftsteuer die Bestimmungen des Bewertungsgesetzes anzuwenden (vgl. dazu z.B. Steiner, Die Bedingung im Recht der Gebühren und Verkehrsteuern, JBl. 1999, 145 und die dort zitierte hg. Judikatur).

§ 5 BewG lautet:

"(1) Wirtschaftsgüter, die unter einer auflösenden Bedingung erworben sind, werden wie unbedingt erworbene behandelt. Die Vorschriften über die Berechnung des Kapitalwertes der Nutzungen von unbestimmter Dauer (§ 15 Abs. 2 und 3, § 16, § 17 Abs. 3) bleiben unberührt.

(2) Tritt die Bedingung ein, so ist die Festsetzung der nicht laufend veranlagten Steuern auf Antrag nach dem tatsächlichen Wert des Erwerbes zu berichtigen. Der Antrag ist bis zum Ablauf des Jahres zu stellen, das auf den Eintritt der Bedingung folgt. Die Antragsfrist ist eine Ausschlussfrist."

Davon ausgehend sind die im Wege der Punkte III. der getroffenen Vereinbarungen genannten allfälligen künftigen Gewinne jeweils als auflösende Bedingung des in den Punkten II. der Vereinbarung zunächst festgelegten Rückzahlungsverzichtes anzusehen. Der Verzicht (hinsichtlich dessen keinerlei Anhaltspunkte vorliegen, dass er nicht wirksam geworden wäre) ist daher gemäß § 5 Abs. 1 BewG zunächst als unbedingt und damit die gewährten Zuschüsse daher als zur Erhöhung des Wertes der Gesellschaftsrechte geeignet anzusehen. Sollte sich die auflösende Bedingung des Eintritts allfälliger künftiger Gewinne verwirklichen und Rückzahlungsansprüche auslösen, so wäre dies im Wege der von § 5 Abs. 2 BewG eröffneten Berichtigungsmöglichkeit zu berücksichtigen.

Damit erweisen sich die angefochtenen Bescheide als frei von Rechtswidrigkeit und waren daher die Beschwerden gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Mit Rücksicht auf die durch die hg. Judikatur klargestellte Rechtslage konnte die Entscheidung in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VO BGBl. 416/1994.

Wien, am 21. Dezember 2000

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000160553.X00

Im RIS seit

14.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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