Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Schinko als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Thomas Neumann und Dr. Reinhard Drössler (beide aus dem Kreis der Arbeitgeber) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Rosina W*****-B*****, vertreten durch Mag. Dr. Johannes Winkler, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der Bauern, 1030 Wien, Ghegastraße 1, wegen Pensionshöhe, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 16. Juli 2008, GZ 11 Rs 75/08s-9, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichts Linz als Arbeits- und Sozialgericht vom 28. Mai 2008, GZ 11 Cgs 90/08b-5, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Das Revisionsverfahren wird von Amts wegen fortgesetzt und bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften über den vom Obersten Gerichtshof am 9. Februar 2010 in der Sozialrechtssache 10 ObS 178/09p gestellten Antrag auf Vorabentscheidung unterbrochen.
Nach Einlangen der Vorabentscheidung wird das Revisionsverfahren von Amts wegen fortgesetzt werden.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die beklagte Partei hat mit Bescheid vom 1. 4. 2008 festgestellt, dass die der Klägerin gewährte Pension nach dem BSVG ab 1. 1. 2008 331,25 EUR brutto monatlich betrage.
Das Erstgericht gab der dagegen erhobenen und auf die Zahlung einer Pension in Höhe von 346,71 EUR brutto monatlich gerichteten Klage statt. Das Berufungsgericht änderte über Berufung der beklagten Partei das Ersturteil dahin ab, dass der Klägerin die Pension lediglich in der bescheidmäßig zuerkannten Höhe von 331,25 EUR brutto monatlich zuerkannt wurde.
Gegen die Abweisung des Mehrbegehrens richtet sich die auf den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte Revision der Klägerin.
Der Oberste Gerichtshof hat mit Beschluss vom 4. 11. 2008, 10 ObS 141/08w, beim Verfassungsgerichtshof einen Gesetzesprüfungsantrag gestellt. Mit der Fortführung des Revisionsverfahrens wurde bis zur Zustellung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs innegehalten. Der Verfassungsgerichtshof wies mit seinem Erkenntnis vom 24. 9. 2009, G 166/08, unter anderem diesen Gesetzesprüfungsantrag zurück, wobei er die in diesem Antrag und auch die in den anderen inhaltsgleichen Gesetzesprüfungsanträgen vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken auch inhaltlich nicht teilte. Nach Zustellung dieses Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs war das Revisionsverfahren von Amts wegen fortzusetzen.
Der Oberste Gerichtshof hat mit Beschluss vom 9. Februar 2010 in der vergleichbaren, ebenfalls die Pensionsanpassung 2008 betreffenden Sozialrechtssache 10 ObS 178/09p dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gemäß Art 267 AEUV Fragen im Zusammenhang mit der Auslegung der Richtlinie 79/7/EWG zur Vorabentscheidung vorgelegt. Auf die ausführliche Begründung dieses Beschlusses wird verwiesen. Die Vorlagefragen sind auch für den hier zu beurteilenden Fall maßgeblich, weshalb es zweckmäßig und geboten ist, mit der Entscheidung über die Revision bis zur Vorabentscheidung des EuGH zuzuwarten und das Revisionsverfahren zu unterbrechen. Dies ist prozessökonomisch sinnvoll, weil der Oberste Gerichtshof in allen Rechtssachen von der allgemeinen Wirkung der Vorabentscheidung des EuGH auszugehen und diese daher auch auf andere Fälle als den unmittelbaren Anlassfall anzuwenden hat (vgl RIS-Justiz RS0110583).
Textnummer
E93316European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:010OBS00174.09Z.0209.000Im RIS seit
29.04.2010Zuletzt aktualisiert am
29.04.2010