TE OGH 2010/2/9 4Fsc1/10z

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.02.2010
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Vogel und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B***** AG, *****, vertreten durch Dr. Hartmut Mayer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Mag. A***** R*****, vertreten durch Mag. Gerhard Pilz, Rechtsanwalt, als Verfahrenshelfer, wegen 3.330,19 EUR sA (AZ 35 R 24/09b des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien), zum Fristsetzungsantrag der beklagten Partei vom 28. Oktober 2009 an den Obersten Gerichtshof im Ablehnungsverfahren den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Fristsetzungsantrag wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Der Beklagte hat am 9. 2. 2009 den in seiner Rechtssache zuständigen Rechtsmittelsenat des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien wegen Befangenheit abgelehnt. Diesen Ablehnungsantrag hat das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien am 19. 6. 2009 als verspätet zurückgewiesen (GZ 31 Nc 11/09w-6). Den gegen diese Entscheidung erhobenen Protokollarrekurs des Beklagten vom 10. 7. 2009 hat das Oberlandesgericht Wien mit Beschluss vom 24. 8. 2009 als verspätet zurückgewiesen und ausgesprochen, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei (GZ 11 R 145/09p-9). Den gegen diese Entscheidung erhobenen Protokollarrekurs des Beklagten vom 29. 9. 2009 hat das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien am 12. 10. 2009 als verspätet zurückgewiesen (GZ 31 Nc 11/09w-12). Dem gegen diese Entscheidung erhobenen Rekurs des Beklagten vom 28. 10. 2009, verbunden ua mit einem Fristsetzungsantrag an den Obersten Gerichtshof, hat das Oberlandesgericht Wien mit Beschluss vom 20. 1. 2010 nicht Folge gegeben (GZ 11 R 237/09t-19).

Rechtliche Beurteilung

Der an den Obersten Gerichtshof gerichtete Fristsetzungsantrag des Beklagten ist unzulässig.

1. Mit seinem an den Obersten Gerichtshof gerichteten Fristsetzungsantrag vom 28. 10. 2009 verfolgt der Beklagte das Ziel, dem seiner Auffassung nach säumigen Oberlandesgericht Wien aufzutragen, seinen Rekurs gegen die Entscheidung des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien im Ablehnungsverfahren vom 12. 10. 2009 dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vorzulegen.

2. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist das Oberlandesgericht Wien mit keiner Prozesshandlung säumig. Es hat nämlich den Rekurs des Beklagten vom 28. 10. 2009 mit Beschluss vom 20. 1. 2010 erledigt. Ist das Gericht damit seiner prozessualen Handlungspflicht vor der Entscheidung über den Fristsetzungsantrag nachgekommen, fehlt es an der aus der behaupteten Säumnis resultierenden Beschwer. Eine Frist kann nämlich nur gesetzt werden, wenn die Verfahrenshandlung auch im Zeitpunkt der Entscheidung über den Fristsetzungsantrag noch zur Gänze oder wenigstens teilweise ausständig ist (RIS-Justiz RS0059274, RS0059297, RS0076084).

3. Für eine allenfalls angestrebte Korrektur der Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien ist der Fristsetzungsantrag nicht der geeignete Rechtsbehelf. Ein Anspruch auf eine bestimmte Erledigung ist im Fristsetzungsverfahren nicht durchsetzbar (RIS-Justiz RS0059285).

Anmerkung

E930674Fsc1.10z

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:004FSC00001.10Z.0209.000

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten