TE OGH 2010/2/11 12Os201/09i

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Veröffentlicht am 11.02.2010
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Februar 2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. T. Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als weitere Richter in Gegenwart der Rechtspraktikantin Mag. Jauk als Schriftführerin in der Strafsache gegen Joachim L***** wegen des Verbrechens nach § 3g VerbotsG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Jugendgeschworenengericht vom 28. Oktober 2009, GZ 6 Hv 84/09s-11, sowie über die Beschwerde gegen den Beschluss nach §§ 50, 52 StGB nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde Joachim L***** des Verbrechens nach § 3g VerbotsG schuldig erkannt.

Danach hat er sich in P***** und anderen Orten auf andere als die in den §§ 3a bis f VerbotsG bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinn betätigt, indem er

A./ im März 2009 auf der öffentlich zugänglichen Internetplattform „m*****" folgendes Bildmaterial veröffentlichte, und zwar

1./ den Angeklagten vor dem Hintergrund der „nationalsozialistischen" Reichskriegsflagge,

2./ den mit dem Schriftzug „White Power" unter einem Reichsadler sowie mit einer Triskele, einem Zeichen des rechtsextremen Netzwerkes „Blood und Honour", tätowierten Rücken des Angeklagten,

3./ den Angeklagten in einem T-Shirt mit aufgedrucktem Reichsadler samt Lorbeerkranz und zwei Handgranaten,

4./ ein Keltenkreuz neben dem Satz „we must secure the existenz of our race and a future for white children", dem Leitspruch der US-amerikanischen rassistischen Vereinigung „Ku Klux Clan",

5./ einen Reichsadler mit der Überschrift „Reichswehr" (vgl ON 2 S 49),

6./ den Rücken des Angeklagten (vgl A./2./) vor dem Hintergrund der „nationalsozialistischen" Reichskriegsflagge,

7./ den Angeklagten, die Hand zum Hitlergruß erhoben, vor dem Hintergrund der „nationalsozialistischen" Reichskriegsflagge,

8./ den Angeklagten in einem Pullover mit der Aufschrift „Weiße Macht" vor dem Hintergrund einer Hakenkreuzfahne,

9./ einen Totenkopf, das Emblem der SS sowie die Parole „Meine Ehre heißt Treue", dem Leitspruch der SS,

10./ den Kopf Adolf Hitlers,

11./ den stilisierten Kopf eines Wehrmachtssoldaten über dem Schriftzug „Landser",

12./ mehrere „Schwarze Sonnen", zur Zeit des Nationalsozialismus Symbole der SS,

13./ den Kopf des Angeklagten vor dem Hintergrund dreier Plakate mit „nationalsozialistischen" und rassistischen Symbolen, sowie

B./ von 2006 bis März 2009, indem er „nationalsozialistisches" Propagandamaterial mit Wiederbetätigungsvorsatz ansammelte und in seinem Zimmer zur Schau stellte, und zwar

1./ eine Flagge des deutschen Reiches mit Eisernem Kreuz,

2./ die „nationalsozialistische" Reichskriegsflagge,

3./ ein Plakat mit einem Hakenkreuz zwischen zwei Soldaten,

4./ ein Plakat des Reichsadlers samt Hakenkreuz,

5./ ein Plakat von Adolf Hitler, eine Hakenkreuzfahne haltend,

6./ ein Plakat der rechtsradikalen „Wiking Jugend",

7./ ein Plakat des rassistischen „Ku Klux Klan",

8./ ein Plakat mit brennendem Hakenkreuz,

9./ ein Plakat mit der Aufschrift „WHITE PRIDE WORLD WIDE" über dem Emblem der SS,

10./ ein Plakat mit einer Vielzahl „nationalsozialistischer" Symbole,

11./ ein Plakat mit dem Wahlspruch des rassistischen „Ku Klux Klan",

12./ ein Plakat mit einer „Schwarze Sonne".

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf § 345 Abs 1 Z 12a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.

Die Diversionsrüge behauptet die Voraussetzungen für ein diversionelles Vorgehen und stützt das fehlende schwere Verschulden einzig darauf, dass der Beschwerdeführer die Weisung erhielt, einen Kurs zu besuchen, „um die offensichtlich bei ihm nicht vorhandenen oder unterdrückten historischen Kenntnisse und den Umgang mit historischem Wissen aufzuwerten".

Der Rechtsmittelwerber lässt in diesem Zusammenhang völlig außer Acht, dass dem Jugendlichen eine mehrere Jahre umfassende und durch eine Vielzahl inkriminierter Handlungen (hinsichtlich der für sich nicht tatbestandsmäßigen Fakten A./1./, 5./ und 11./ sowie B./1./ und 2./ siehe 12 Os 112/07y) zum Ausdruck gebrachte Wiederbetätigung zur Last liegt. Indem der Nichtigkeitswerber solcherart nicht am gesamten im Wahrspruch zum Ausdruck gebrachten Tatsachensubstrat Maß nimmt, auf welches bei der Beurteilung der Schuldfrage iSd § 7 Abs 2 Z 1 JGG abzustellen ist, orientiert er sich nicht an den Anfechtungskriterien des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes. Auf das weitere, zu den übrigen Diversionsvoraussetzungen Bezug nehmende Rechtsmittelvorbringen war somit nicht mehr weiter einzugehen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1, 344 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die implizierte Beschwerde (§§ 285i, 344, 498 Abs 3 StPO).

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390 Abs 1 StPO.

Textnummer

E93337

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0120OS00201.09I.0211.000

Im RIS seit

30.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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