TE Vwgh Erkenntnis 2000/12/21 98/01/0298

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Veröffentlicht am 21.12.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1997 §23;
AsylG 1997 §27 Abs1;
AsylG 1997 §38;
AVG §67d;
EGVG Art2 Abs2 D Z43a idF 1998/I/028;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Bachler, Dr. Schick, Dr. Pelant und Dr. Büsser als Richter, im Beisein des Schriftführers DDDr. Jahn, über die Beschwerde des am 16. Februar 1974 geborenen ND in T, vertreten durch Dr. Martin Prokopp, Rechtsanwalt in 2500 Baden, Rathausgasse 7, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 11. Februar 1998, Zl. 200.681/0-V/11/98, betreffend Asylgewährung (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer reiste am 11. Oktober 1996 nach Österreich ein und beantragte die Gewährung von Asyl. Er ist Staatsangehöriger der Jugoslawischen Föderation, stammt aus dem Kosovo und gehört der albanischen Volksgruppe an. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 14. Oktober 1996 vor dem Bundesasylamt gab er zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen an, er habe im Dorf Vranic in der Umgebung von Djakovica (Gjakove) gemeinsam mit seinen Eltern, vier Schwestern und einem Bruder in einem Haus gewohnt, das seinem Vater gehöre. Seit einem Jahr studiere er in Prishtina Obstbau. Sein Vater stelle seit 1991, als die albanischen Schulen geschlossen worden seien, zwei Räume seines Hauses in Vranic für eine private albanische Grundschule zur Verfügung. Am 20. August 1996 habe bei Nachbarn eine Versammlung der LDK stattgefunden. Der Beschwerdeführer, der selbst nicht Mitglied der LDK sei, sei nicht anwesend gewesen, wohl aber sein Vater. Im Laufe dieser Versammlung sei von der Polizei eine Razzia durchgeführt worden. Dabei seien alle Teilnehmer, so auch sein Vater, geschlagen worden, weshalb auch verraten worden sei, dass im Haus seines Vaters ein Schulbetrieb stattfinde. Sein Vater müsse sich seither jeden Tag beim Sekretariat für innere Angelegenheiten in Djakovica melden. Bei dieser Razzia seien auch die Stempel der LDK beschlagnahmt worden. Im September 1995 habe er einen Einberufungsbefehl erhalten, dem er nicht Folge geleistet habe, weil bekannt sei, dass Albaner beim Militärdienst misshandelt und getötet würden. Von der Möglichkeit, alternativ zum Wehrdienst Zivildienst zu leisten, habe er noch nie gehört. Sein Heimatland habe er damals jedoch nicht verlassen. Am 9. Oktober 1996 sei seiner Familie in Vranic eine Ladung für ihn zugestellt worden, die ihm sein Schwager bei einem Besuch in Prishtina mitgebracht habe, derzufolge er sich "wegen eines Vergehens meinerseits vor einem Jahr" am 14. Oktober 1996 um 9.00 Uhr bei Gericht hätte melden sollen. Er wisse aber nicht bei welchem Gericht und um welches Vergehen es sich handle, weil er nichts getan habe. Auch aus der Ladung sei die Art des Vergehens nicht hervorgegangen. Er nehme aber an, dass es damit etwas zu tun habe, dass zwei Räume für den Schulbetrieb zur Verfügung gestellt worden seien. Sein Vater sei deswegen nicht zur Verantwortung gezogen worden, weil die Polizei in erster Linie daran interessiert sei, Leute zu misshandeln. Vielleicht sei es bei dieser Ladung auch um den Militärdienst gegangen, weil er im September 1995 dem Einberufungsbefehl nicht Folge geleistet habe. Am 10. Oktober 1996 sei er schließlich geflüchtet, weil bei der genannten Razzia sein Vater nach seinem Aufenthaltsort befragt worden sei. Er fürchte, wenn er vor Gericht erscheine, misshandelt oder vielleicht zum Militärdienst geschickt zu werden. Sein Vater sei nicht geflüchtet, weil er die Familie nicht habe im Stich lassen wollen.

Mit Bescheid vom 30. Oktober 1996 wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 3 des Asylgesetzes 1991 ab. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe sein Heimatland offensichtlich ausschließlich deswegen verlassen, weil er seinen Militärdienst nicht habe ableisten wollen.

In der dagegen erhobenen Berufung wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine bereits in erster Instanz gemachten Angaben. Zusätzlich legte er im Laufe des Berufungsverfahrens eine Ladung, ausgestellt vom Gemeindegericht in Djakovica, vom 26. September 1996 vor, gemäß der er (nach der von der Behörde erster Instanz veranlassten Übersetzung) als "Angeklagter wegen Straftat" am 4. Oktober 1996 um 10.00 Uhr in das Gemeindegericht Djakovica vorgeladen werde. Weiters legte er ein Gerichtsurteil des Gemeindegerichtes Djakovica vom 4. Oktober 1996 (einschließlich beglaubigter Übersetzung) vor. Darin ist davon die Rede, der derzeit flüchtige Beschwerdeführer sei schuldig (laut der ebenfalls von der von der Behörde erster Instanz veranlassten Übersetzung: werde für schuldig befunden), die Straftat "Anstiftung zum Widerstand" (bzw: "Aufruf zum Widerstand") gemäß Art. 216 Abs. 2 des Serbischen Strafgesetzes begangen zu haben, weil am 20. August 1996 in seinem Haus im Dorf Vranic, Gemeinde Djakovica, eine Sitzung des Flügels des "Demokratischen Bundes Kosovos - Unterrichtsausschusses" (bzw: der lokalen Bildungsorganisation der Demokratischen Vereinigung Kosovo) abgehalten worden sei. Er werde zu einer Haftstrafe in der Dauer von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Weiters werde die Ausstellung des Steckbriefes (bzw: die steckbriefliche Suche) angeordnet.

Am 25. April 1997 erklärte sich der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt mit einer Verifizierung der vorgelegten Urkunden durch einen Vertrauensanwalt der Österreichischen Botschaft in Belgrad einverstanden. Nach dem im Verwaltungsakt erliegenden Bericht dieses Vertrauensanwaltes vom 25. September 1997 entspräche "die beigelegte Dokumentation" betreffend den Beschwerdeführer aus Djakovica "nicht der Echtheit". Beim Gemeindegericht in Djakovica sei zwar unter der auf den vorgelegten Unterlagen aufscheinenden Aktenzahl ein Verfahren anhängig, doch betreffe dieses Verfahren eine andere Person, und zwar wegen Steuerhinterziehung. Der Termin für eine Hauptverhandlung sei noch nicht festgelegt worden.

Dieses Ergebnis wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen einer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 2. Jänner 1998 vorgehalten. Er bestritt die Richtigkeit der Ausführungen des Vertrauensanwaltes und brachte erneut vor, aus den Dokumenten, die er "seinerzeit" dem Bundesasylamt vorgelegt habe, gehe hervor, dass zu der obgenannten Aktenzahl ein Verfahren gegen ihn laufe. Der Grund dafür sei, dass für den Unterstufenunterricht der achtklassigen Grundschule zwei Zimmer im Hause seines Vaters zur Verfügung gestellt worden seien. Auf die Frage, wie er zu den vorgelegten Urkunden gekommen sei, gab er an, er habe, als er am 11. Oktober 1996 nach Österreich gekommen sei, die vom Gemeindegericht in Djakovica ausgestellte Ladung bei sich gehabt. Bei der (ersten) niederschriftlichen Befragung am 14. Oktober 1996 habe ihm der einvernehmende Referent erklärt, dass die Ladung nicht für seine Glaubwürdigkeit ausreiche. Nach Anfertigung einer Kopie sei ihm die Ladung im Original wieder ausgefolgt worden. Ende November 1996 habe er seinen Vater gebeten, sich mit dem Rechtsanwalt Q. in Verbindung zu setzen, um die von ihm vorgelegten Gerichtsdokumente zu erhalten. Diese habe er eine Woche vor Weihnachten 1996 im Reisebüro B., welches Autobusfahrten zwischen dem Kosovo und Österreich durchführe, beim Südbahnhof in Wien abgeholt.

Mit Bescheid vom 11. Februar 1998 wies der unabhängige Bundesasylsenat die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 7 des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76 - AsylG, ab. Begründend führte der unabhängige Bundesasylsenat nach Wiedergabe des Geschehens im Berufungsverfahren aus, das Vorbringen des Beschwerdeführers vermöge den Anforderungen an die Glaubwürdigkeit nicht zu genügen. Dieser habe als Grund für das Verlassen seines Heimatlandes angeführt, er habe nach der behaupteten Razzia im Nachbarhaus am 9. Oktober 1996 eine Ladung zugestellt erhalten, wonach er sich am 14. Oktober 1996 bei Gericht hätte melden sollen. In der Folge habe er auch ein Gerichtsurteil vorgelegt, wonach er wegen "Anstiftung zum Widerstand" zu drei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Dieser zentrale Punkt des Vorbringens des Beschwerdeführers entbehre jedoch jeglicher Glaubwürdigkeit, zumal Ermittlungen ergeben hätten, dass beim Gemeindegericht in Djakovica ein Strafverfahren zu der auf dem vorgelegten Urteil angeführten Aktenzahl nicht gegen den Beschwerdeführer, sondern gegen eine andere Person geführt werde, und auch nicht wegen der angeführten Straftat, sondern wegen Steuerhinterziehung. Daran vermöge auch die Rechtfertigung des Beschwerdeführers, "dass das nicht sein könne", nichts zu ändern, da kein Grund ersichtlich sei, am vorliegenden Ermittlungsverfahren zu zweifeln. Stehe aber fest, dass der Beschwerdeführer in diesem zentralen Kernbereich seines Vorbringens nicht bei der Wahrheit geblieben sei, so könne naturgemäß nicht angenommen werden, dass "insgesamt betrachtet" eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung besteht. Angesichts dieser Situation müsse vielmehr davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer nicht den Tatsachen entsprechende Umstände vorschiebe, um den gewünschten Verfahrensausgang zu bewirken, sodass nach der allgemeinen Lebenserfahrung insgesamt nicht auf der Richtigkeit seines Vorbringens vertraut werden dürfe. Es würden sohin begründete Zweifel daran bestehen, dass die Behauptungen mit der Wirklichkeit übereinstimmen. Demzufolge sei aber nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention sei, weshalb die Gewährung von Asyl nicht statthaft sei. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend Militärdienst sei überdies auszuführen, dass der Beschwerdeführer laut seinen Aussagen bereits im September 1995 einen Einberufungsbefehl erhalten habe, er jedoch sein Heimatland nicht verlassen habe und in diesem Zusammenhang laut seinen Aussagen, seit September 1995 nicht mehr von der Polizei gesucht worden sei, sodass nicht angenommen werden könne, dass diesbezüglich eine wohlbegründete Furcht bestanden habe bzw. derzeit bestehe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Beschwerdeführer bringt ua. vor, er habe "auch noch eine Ladung und ein Gerichtsurteil vorgelegt". Auch wenn die Ladung für das Gemeindegericht in Djakovica eine andere Person betreffen solle, so sei dies keinesfalls richtig. Die Ladung sei ihm zugestellt worden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragt die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

§ 7 AsylG lautet:

"Die Behörde hat Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt."

Der unabhängige Bundesasylsenat ist gemäß Art. 129 und 129c B-VG ein unabhängiger Verwaltungssenat. Er hat gemäß § 23 AsylG das AVG anzuwenden. Deshalb finden für das Verfahren vor dem unabhängigen Bundesasylsenat auch die Bestimmungen für das Verfahren vor den unabhängigen Verwaltungssenaten, insbesondere die Vorschrift des § 67d AVG Anwendung, sofern im AsylG oder in einem anderen Gesetz keine speziellere Bestimmung normiert ist. Im AsylG findet sich hiezu keine speziellere Regelung.

Mit BGBl I Nr. 28/1998, ausgegeben am 9. Jänner 1998, wurde in Art. II Abs. 2 EGVG folgende Z. 43a eingefügt:

"...

(2) Von den Verwaltungsverfahrensgesetzen sind anzuwenden

...

C. das AVG auf das behördliche Verfahren

...

43a. des unabhängigen Bundesasylsenates, § 67d AVG jedoch mit der Maßgabe, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung geklärt erscheint;

..."

Aus dem unmissverständlichen Text des Art. II Abs. 2 Z. 43a EGVG ist zu ersehen, dass eine mündliche Verhandlung nur dann unterbleiben darf, wenn der Sachverhalt nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und schlüssiger Beweiswürdigung der Behörde erster Instanz festgestellt wurde und in der Berufung kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Behörde erster Instanz entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt neu und in konkreter Weise behauptet wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. November 1998, Zl. 98/01/0308). Werden nach der Erhebung der Berufung im Berufungsverfahren von der Berufungsbehörde Sachverhaltsermittlungen durchgeführt, so hat die belangte Behörde eine mündliche Verhandlung durchzuführen, wenn sie gestützt auf die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens über das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens erster Instanz hinausgehend zusätzliche Sachverhaltsfeststellungen treffen will (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. April 1999, Zl. 98/20/0567, u.a.). Es ist hiebei gleichgültig, von welcher nach der jeweiligen geltenden Rechtslage zuständigen Berufungsbehörde in Verfahren betreffend Gewährung von Asyl - das war vor dem 1. Jänner 1998 der Bundesminister für Inneres, seither ist es der unabhängige Bundesasylsenat - die Ermittlungen tatsächlich durchgeführt wurden. Das bedeutet im konkreten Fall, dass die belangte Behörde, welche über den Asylantrag zu einem Zeitpunkt entschied, in welchem die Verhandlungspflicht des § 67d AVG in Verbindung mit Art. II Abs. 2 Z. 43a EGVG bereits galt, auf Grund der durchgeführten Ermittlungen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen hatte. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid gestützt auf das Ergebnis der durchgeführten und dem Beschwerdeführer vorgehaltenen Ermittlungsergebnisse nämlich neue Sachverhaltsfeststellungen getroffen, auf denen die rechtliche Beurteilung aufbaut.

Dieser Verfahrensfehler ist auch wesentlich. Bei Zutreffen des bereits im Verwaltungsverfahren erstatteten Vorbringens des Beschwerdeführers, das dieser auch in der Beschwerde erkennbar aufrechterhält, gegen ihn sei wegen der Abhaltung einer politischen Zusammenkunft im Haus seiner Familie wegen Anstiftung zum Widerstand ein strafgerichtliches Urteil ergangen, wäre nicht ausgeschlossen, dass die belangte Behörde bei Vermeidung dieses Verfahrensfehlers zu einem anderen Bescheid gelangt wäre.

Im Übrigen ist die belangte Behörde auf Folgendes aufmerksam zu machen:

Gemäß §§ 58 Abs. 2 und 60 iVm § 67 AVG haben Berufungsbescheide nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Begründung zu enthalten, in der die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen sind. In der Bescheidbegründung ist daher in einer eindeutigen, die Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichenden und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugänglichen Weise darzutun, welcher Sachverhalt der Entscheidung zugrundegelegt wurde, aus welchen Erwägungen die Behörde zur Ansicht gelangte, dass gerade dieser Sachverhalt vorliege, und aus welchen Gründen sie die Subsumtion dieses Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand als zutreffend erachtete. Liegen einander widersprechende Beweisergebnisse vor, so hat die Behörde dazu in der Begründung, soll diese dem Gesetz entsprechen, im Einzelnen Stellung zu nehmen und schlüssig darzulegen, was sie veranlasst hat, dem einen mehr Vertrauen entgegenzubringen als dem anderen.

Im vorliegenden Fall betont die belangte Behörde im bekämpften Bescheid mehrfach, dass der Beschwerdeführer unglaubwürdig gewesen sei. Dabei stützt sie sich ausschließlich darauf, dass hinsichtlich des vom Beschwerdeführer vorgelegten Urteils Ermittlungen ergeben hätten, dass beim Gemeindegericht in Djakovica ein Strafverfahren zu der auf dem vorgelegten Urteil angeführten Aktenzahl nicht gegen den Beschwerdeführer, sondern gegen eine andere Person geführt werde und auch nicht wegen der angeführten Straftat, sondern wegen Steuerhinterziehung. Eine Beweiswürdigung angesichts einander widersprechender Beweisergebnisse im oben erwähnten Verständnis hat die belangte Behörde damit gar nicht durchgeführt.

Der angefochtene Bescheid war aus diesen Erwägungen wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit c VwGG aufzuheben.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 21. Dezember 2000

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998010298.X00

Im RIS seit

13.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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