TE OGH 2010/2/11 5Ob10/10x

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Veröffentlicht am 11.02.2010
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Höllwerth und Dr. Roch als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitssache der Antragsteller 1. Franz W*****, vertreten durch Dr. Ingrid Schaffernack, Rechtsanwältin in Wien, 2. Martha D*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Kiechl, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Antragsgegner 1. T***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. Franz Podovsovnik, Rechtsanwalt in Wien, 2. Eigentümergemeinschaft des Hauses *****, vertreten durch Allmayer-Beck Stockert, Rechtsanwälte GmbH in Wien, 3. I*****gmbH, *****, wegen § 37 Abs 1 Z 5 MRG iVm § 8 Abs 3 MRG, über den Revisionsrekurs der Zweitantragsgegnerin gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 4. August 2009, GZ 39 R 106/09s-78, womit infolge der Rekurse des Erstantragstellers und der Zweitantragstellerin der Teilsachbeschluss des Bezirksgerichts Leopoldstadt vom 29. Oktober 2008, GZ 34 Msch 10/05x-67, teilweise bestätigt und teilweise aufgehoben wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs der Zweitantragsgegnerin wird zurückgewiesen.

Die Zweitantragsgegnerin ist schuldig, der Zweitantragstellerin die mit 371,52 EUR bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung (darin 61,92 EUR USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Rekursgericht den erstinstanzlichen Teilsachbeschluss insoweit aufgehoben, als darin das gegen die Zweitantragsgegnerin gerichtete Begehren abgewiesen worden war. Dem Erstgericht wurde hierüber eine neue Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen und der Revisionsrekurs im Zusammenhang mit Rechtsfragen der Passivlegitimation der Eigentümergemeinschaft als Zweitantragsgegnerin für Ansprüche nach § 8 Abs 3 MRG für zulässig erklärt.

Rechtliche Beurteilung

Dieser Aufhebungsbeschluss wurde der Zweitantragsgegnerin zu Handen ihres damaligen Rechtsvertreters am 14. 10. 2009 zugestellt (ON 78).

Die vierwöchige Frist für die Erhebung eines Revisionsrekurses (§ 37 Abs 3 Z 16 MRG) endete mit Ablauf des 11. 11. 2009. An diesem Tag langte im elektronischem Rechtsverkehr ein an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien (Rekursgericht) adressiertes Rechtsmittel der Zweitantragsgegnerin ein (ON 79, AS 389). Die Weiterleitung an das nach § 47 Abs 1 AußStrG zuständige Erstgericht bewirkte, dass das Rechtsmittel dort erst am 16. 11. 2009 einlangte.

Nach ständiger Rechtsprechung schließt die unrichtige Bezeichnung des Adressatgerichts die Anwendung des § 89 GOG zu Lasten des Rechtsmittelwerbers aus (vgl RIS-Justiz RS0060177; RS0041608). Wird das Rechtsmittel beim unzuständigen Gericht eingebracht und erst von diesem dem zuständigen Gericht übersendet, ist die Zeit dieser Übersendung in die Rechtsmittelfrist einzurechnen (RIS-Justiz RS0041584). Eine unrichtige Adressierung schadet nur dann nicht, wenn die Einlaufstellen jenes Gerichts, bei dem die Eingabe einlangt und jenes, bei dem es hätte einlangen müssen, iSd § 37 Abs 2 Geo vereinigt sind (vgl RIS-Justiz RS0041726; Danzl, Geo3 § 37 Anm 6).

Daran ändert auch der Umstand nichts, dass das Rechtsmittel im elektronischen Rechtsverkehr eingebracht wurde. Gemäß § 89d Abs 1 GOG gelten elektronische Eingaben als bei Gericht eingebracht, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Dieses hat „die Funktion einer vorgelagerten Einlaufstelle des Gerichts erhalten" (vgl RV 888 BlgNR 17. GP 26). Als rechtzeitig ist daher auch ein im Wege des ERV eingebrachtes Schriftstück nur dann anzusehen, wenn es an das richtige Gericht adressiert war, was diesfalls die Verwendung des zutreffenden Dienststellenkürzels voraussetzt. Nicht einmal die richtige Adressierung an das zuständige Gericht wäre bei Verwendung eines unrichtigen Dienststellenkürzels ausreichend (4 Ob 18/09i = JBl 2009, 522; RIS-Justiz RS0124533).

Das erst am 16. 11. 2009 beim Erstgericht durch Weiterleitung eingelangte Rechtsmittel ist daher verspätet. Dass sich im Akt noch ein weiterer identer und richtigerweise an das Erstgericht per ERV übermittelter Rechtsmittelschriftsatz unter derselben ON 79 befindet, ändert an diesem Ergebnis nichts, weil auch dieser Schriftsatz nach dem maßgeblichen Protokollierungsdatum erst am 13. 11. 2009 - also zwei Tage nach dem letzten Tag der Rechtsmittelfrist - eingebracht worden ist.

Der Revisionsrekurs der Zweitantragsgegnerin war daher wegen Verspätung zurückzuweisen.

Die Zweitantragstellerin hat in ihrer Revisionsrekursbeantwortung auf die Verspätung des Rechtsmittels hingewiesen und dessen Zurückweisung beantragt. Ihr sind daher die dafür entstandenen Kosten zuzuerkennen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 37 Abs 3 Z 17 MRG. Die Bemessungsgrundlage von 3.000 EUR ergibt sich aus § 10 Abs 3 lit a/cc RATG mangels Angabe der Wohnungsgröße zum Nachteil der Kostenersatz beanspruchenden Partei. Die Zuerkennung von Streitgenossenzuschlag wurde nicht begehrt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Textnummer

E93264

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0050OB00010.10X.0211.000

Im RIS seit

27.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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