TE OGH 2010/2/17 2Ob18/10a

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Veröffentlicht am 17.02.2010
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin und gefährdeten Partei Michaela K*****, vertreten durch GKP Gabl Kogler Papesch Leitner Rechtsanwälte OG in Linz, gegen die Antragsgegner und Gegner der gefährdeten Partei 1. Elisabeth P*****, vertreten durch Dr. Marcus Zimmerbauer, Rechtsanwalt in Traun und 2. Zoltan K*****, vertreten durch Dr. Gerhard Schatzlmayr, Rechtsanwalt in Schwanenstadt, wegen einstweiligen Unterhalts, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Zweitantragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 24. November 2009, GZ 42 R 358/09x-50, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Fünfhaus vom 10. Juni 2009, GZ 35 Fam 6/08m-40, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Das Erstgericht verpflichtete antragsgemäß die Erstantragsgegnerin (Mutter) zu einer vorläufigen monatlichen Unterhaltsleistung gemäß § 382 Abs 1 Z 8 lit a EO von 250 EUR und den Zweitantragsgegner (Vater) zu einer solchen von 550 EUR monatlich.

Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekus an den Obersten Gerichtshof nicht zulässig sei.

Der Zweitantragsgegner erhob dagegen ein als„außerordentlicher Revisionsrekurs“ bezeichnetes Rechtsmittel.

Rechtliche Beurteilung

Die Vorlage ist verfehlt:

Gemäß §§ 402 Abs 4, 78 EO sind auf Revisionsrekurse im Provisorialverfahren grundsätzlich die Vorschriften der Zivilprozessordnung anzuwenden.

Die Ermittlung des Werts des Entscheidungsgegenstands hat sich nach den allgemeinen Bewertungsvorschriften der Jurisdiktionsnorm zu richten. Gemäß § 58 JN ist ein Anspruch auf laufenden Unterhalt mit dem Dreifachen der Jahresleistung zu bewerten (6 Ob 232/08y). Das ergibt im vorliegenden Fall 9.000 bzw 19.800 EUR.

Wenn in einer Entscheidung über mehrere Unterhaltsansprüche abgesprochen wird, liegen einzelne, nicht zusammenzurechnende Entscheidungsgegenstände vor (zu Unterhaltsansprüchen mehrerer Kinder gegen einen Elternteil vgl 6 Ob 232/08y; RIS-Justiz RS0112656). Auch wenn ein Unterhaltsberechtigter Unterhaltsansprüche gegen beide Elternteile richtet, liegen einzelne, nicht zusammenzurechnende Entscheidungsgegenstände vor (zum vergleichbaren Fall des Heiratsgutes vgl 10 Ob 61/09g; RIS-Justiz RS0037838).

In Unterhaltssachen ist aber nunmehr im Streitwertbereich bis 30.000 EUR (der im Übrigen selbst bei Zusammenrechnung nicht erreicht würde) kein außerordentlicher Revisionsrekurs zulässig (§§ 505 Abs 4, 528 Abs 3 ZPO), sondern im Weg des Abänderungsantrags gemäß § 528 Abs 2a ZPO (hier iVm § 78 und § 402 Abs 4 EO) unter sinngemäßer Anwendung des § 508a ZPO sowie eines damit verbundenen ordentlichen Revisionsrekurses Abhilfe beim Rekursgericht zu suchen (1 Ob 73/08d mwN; 6 Ob 232/08y).

Die Vorlage des „außerordentlichen“ Revisionsrekurses direkt an den Obersten Gerichtshof ist daher verfehlt. Inwieweit das Rechtsmittel einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen überlassen.


Textnummer

E93361

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0020OB00018.10A.0217.000

Im RIS seit

30.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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