Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Maria T*****, vertreten durch Dr. Peter Strele, Rechtsanwalt in Bregenz, gegen die beklagte Partei Mihai T*****, vertreten durch Achammer Mennel Welte Achammer Kaufmann Rechtsanwälte KG in Feldkirch, wegen Räumung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Berufungsgericht vom 13. August 2009, GZ 3 R 234/09y-25, womit das Urteil des Bezirksgerichts Bregenz vom 22. Juni 2009, GZ 4 C 1339/08h-19, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Beklagte ist schuldig, der Klägerin die mit 371,52 EUR (darin 61,92 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu bezahlen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin ist Alleineigentümerin dreier Liegenschaften im E*****dorf in H*****, die während aufrechter Ehe der Streitteile erworben wurden. Zu diesen Liegenschaften gehören zwei benachbarte Wohnungen (Häuser), nämlich die von der Klägerin bewohnte Wohnung mit der Adresse E*****dorf 10 sowie die aus vormals zwei Wohnungen zusammengelegte Wohnung E*****dorf 11 und 12. Die Ehe der Streitteile ist rechtskräftig geschieden. In Rumänien ist zwischen den Streitteilen ein Aufteilungsverfahren anhängig.
Die Klägerin begehrte, den Beklagten zur Räumung der Wohnung E*****dorf 11 und 12 zu verpflichten. Sie brachte vor, laut gerichtlichem Vergleich der Streitteile vom 11. September 2006 habe sie dem Beklagten die klagsgegenständliche Fünfzimmerwohnung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Scheidungsverfahrens zur alleinigen Benützung überlassen. Der Beklagte habe die Liegenschaft trotz Aufforderung auch nach Rechtskraft der Scheidung nicht geräumt. Er mache überdies vom Objekt einen erheblich nachteiligen Gebrauch.
Der Beklagte wandte ein, sowohl die klagsgegenständliche Wohnung als auch die benachbarte Wohnung mit der Adresse E*****dorf 10, die von der Klägerin und dem gemeinsamen Sohn bewohnt werde, gehörten zum ehelichen Vermögen der Streitteile und unterliege der Aufteilung. Der einzige Grund, weshalb alle Liegenschaften im Alleineigentum der Klägerin stünden, sei, dass diese als erste die österreichische Staatsbürgerschaft erlangt und deshalb allein die Möglichkeit, Grundeigentum in Österreich zu erwerben, erlangt habe. Während des in Rumänien anhängigen Aufteilungsverfahren könne er nicht aus dem gegenständlichen Objekt verwiesen werden.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt und stellte folgenden entscheidungsrelevanten Sachverhalt fest:
Während aufrechter Ehe bewohnten die Streitteile das Haus E*****dorf 10. Im Haus E*****dorf 11 und 12 wohnte die Klägerin nie.
Im Zuge des Scheidungsverfahrens schlossen die Streitteile am 11. September 2006 einen gerichtlichen Vergleich, nach dem unter anderen dem Beklagten „die Wohnungen im Haus E*****dorf 11 und 12 zur alleinigen Nutzung zur Verfügung stehen, und zwar ebenso bis zum rechtskräftigen Abschluss des oben genannten Scheidungsverfahrens".
Seit diesem Vergleich bewohnt der Beklagte die Wohnung E*****dorf 11 und 12. Er hat sie nicht wirklich möbliert, sondern nur behelfsmäßig eingerichtet. Vielmehr scheint es so, dass er den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen nicht an dieser Adresse hat und sich auch nicht regelmäßig hier aufhält. Er ist auf jeden Fall (Mit-)Eigentümer von Immobilien in Rumänien. Es kann nicht festgestellt werden, ob er auf die gegenständlichen Wohneinheiten angewiesen ist.
Seit dem gerichtlichen Vergleich kommt es zwischen den Streitteilen immer wieder zu verbalen, aber auch tätlichen Auseinandersetzungen. In diesem Zusammenhang wurden beide Streitteile strafrechtlich verurteilt.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, da nun das Scheidungsverfahren rechtskräftig beendet sei, benütze der Beklagte das Objekt titellos, weshalb das Räumungsbegehren berechtigt sei.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten nicht Folge und führte in rechtlicher Hinsicht aus, unter eine Wohnung iSd § 97 ABGB falle nach der Rechtsprechung nicht nur eine bislang gemeinsam bewohnte, sondern auch eine andere, selbst nicht mehr oder gar nie benutzte Wohnung, sofern sie nur als Ehewohnung bestimmt gewesen sei. Die gegenständliche Wohnung sei nach den Feststellungen nicht die Ehewohnung gewesen. Es sei gar nicht behauptet worden, dass diese Wohnung künftig als Ehewohnung bestimmt gewesen sei. Bei der gegenständlichen Wohnung handle es sich somit nicht um eine Wohnung iSd § 97 ABGB, sodass der Versuch des Beklagten, sein Wohnrecht auf diese Bestimmung zu stützen, von Vornherein zum Scheitern verurteilt sei.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichts richtet sich die außerordentliche Revision des Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die Entscheidungen der Vorinstanzen im Sinne einer Klagsabweisung abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Klägerin hat in der ihr vom Obersten Gerichtshof freigestellten Revisionsbeantwortung beantragt, die Revision mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage als unzulässig zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Der Revisionswerber macht im Wesentlichen geltend, für die Anwendbarkeit von § 97 ABGB werde entgegen dem Standpunkt des Berufungsgerichts nicht vorausgesetzt, dass die Wohnung die gemeinsame Ehewohnung gewesen oder aktuell sei oder als gemeinsame bestimmt gewesen sei. Vielmehr gehe es darum, dass der nicht verfügungsberechtigte Ehegatte in der betreffenden Wohnung, über die der andere verfügungsberechtigt sei, sein dringendes Wohnbedürfnis zu befriedigen habe. Das Berufungsgericht habe somit § 97 ABGB entgegen der oberstgerichtlichen Rechtsprechung ausgelegt.
Hiezu wurde erwogen:
Ist ein Ehegatte über die Wohnung, die der Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses des anderen Ehegatten dient, verfügungsberechtigt, so hat dieser einen Anspruch darauf, dass der verfügungsberechtigte Ehegatte alles unterlasse und vorkehre, damit der auf die Wohnung angewiesene Ehegatte diese nicht verliere. Dies gilt nicht, wenn das Handeln oder Unterlassen des verfügungsberechtigten Ehegatten durch die Umstände erzwungen wird (§ 97 ABGB).
Dass nach den erstgerichtlichen Feststellungen nicht feststeht, ob der Beklagte auf die gegenständlichen Wohneinheiten angewiesen ist, und dass das Berufungsgericht die sich auf diese Feststellung bezogene Beweisrüge der Berufung des Beklagten nicht erledigt hat, schadet dem Revisionswerber nicht, weil nach der Rechtsprechung die Beweislast dafür, dass die Ehewohnung nicht der Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses eines Ehegatten dient, den über die Wohnung verfügungsberechtigten Ehegatten trifft (RIS-Justiz RS0014672).
Nach dem überwiegenden Teil der - auch jüngeren - Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs setzt § 97 ABGB voraus, dass es sich entweder um die von beiden Ehegatten bewohnte (aktuelle oder ehemalige) Ehewohnung oder wenigstens um eine solche Wohnung handelt, die von den Ehegatten zwar niemals gemeinsam bewohnt wurde, wenn sie nur seinerzeit als Ehewohnung bestimmt war (7 Ob 558/80 = SZ 53/48 unter Hinweis auf die Materialien; 7 Ob 585/94; 2 Ob 274/03p; vgl RIS-Justiz RS0009525).
Dem gegenüber wurde in 7 Ob 717/80 = EFSlg 35.253 = MietSlg 32/38 dargelegt, dem Willen des Gesetzgebers werde am Besten dadurch entsprochen, dass der Schutz für jede Wohnung gelten solle, die dem Ehegatten zur Deckung seines dringenden Wohnbedürfnisses zur Verfügung gestellt worden sei. Andernfalls hätte es der über die Wohnung verfügungsberechtigte Ehegatte in der Hand, zu einem Zeitpunkt, zu dem er nicht mehr die Absicht habe, die Ehegemeinschaft fortzusetzen, seinem Ehegatten eine andere als die bisherige Wohnung zur Verfügung zu stellen, dann aber sanktionslos über diese Wohnung zu verfügen. Gerade solchen Umgehungshandlungen wolle der Gesetzgeber vorbeugen. Die Entscheidung 7 Ob 522/83 = SZ 56/26 betont, § 97 ABGB spreche anders als § 81 Abs 2 EheG nicht von der Ehewohnung, sondern nur von einer Wohnung, die dem anderen Ehegatten zur Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses diene. Weitere Entscheidungen führen - teilweise auch unter Zitierung von 7 Ob 717/80 - aus, eine Wohnung iSd § 97 ABGB müsse nicht die Ehewohnung sein (4 Ob 429/94 = NZ 1995, 178; 1 Ob 162/00f).
Die einschlägige Lehre ist uneinheitlich ([ehemalige] Ehewohnung bzw Widmung dazu erforderlich: Schimetschek, ImmZ 1979, 35; Schwimann/Ferrari in Schwimann³ [2005] § 97 Rz 3; Koch in KBB² [2007] § 97 Rz 1; [ehemalige] Ehewohnung bzw Widmung dazu nicht erforderlich: Migsch, Persönliche Ehewirkungen, gesetzlicher Güterstand und Ehegattenerbrecht, in Floretta, Das neue Ehe- und Kindschaftsrecht [1979] 17 [36]; Steininger, FamRZ 1979, 774 [781, FN 96]; Stabentheiner in Rummel³ [2000] § 97 Rz 1; Giefing, Die familien- und exekutionsrechtlichen Aspekte des ehelichen Wohnens [1998] 120; Hinteregger in Klang³ [2006], § 97 Rz 8).
Auf diese Frage muss im vorliegenden Fall aus folgenden Erwägungen nicht näher eingegangen werden:
Da nach dem Wortlaut des § 97 ABGB nur ein Ehegatte den dort umschriebenen Anspruch hat, endet dieser grundsätzlich mit Rechtskraft der Ehescheidung. Über diesen Wortlaut hinaus hat jedoch die ständige Rechtsprechung den nach § 97 ABGB gewährten Anspruch einem geschiedenen Ehegatten auch im Fall rechtzeitiger Antragstellung nach den §§ 81 ff EheG bis zu dessen rechtskräftigen Abschluss zuerkannt (RIS-Justiz RS0009553; RS0009537). Sämtliche zu den zitierten Rechtssätzen auffindbaren Entscheidungen beziehen sich auf im Inland geführte Aufteilungsverfahren nach §§ 81 ff EheG. Es existiert - soweit ersichtlich - keine oberstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage, ob auch ein im Ausland anhängig gemachtes Aufteilungsverfahren den Anspruch nach § 97 ABGB über die Rechtskraft der Ehescheidung hinaus verlängern kann.
Der nacheheliche Aufteilungsanspruch unterfällt nicht der EuGVVO (Czernich in Czernich/Tiefenthaler/G. Kodek, Europäisches Gerichtsstands- und Vollstreckungsrecht³ Art 1 EuGVVO Rz 16; Mankowski in Rauscher, Europäisches Zivilprozessrecht² Art 1 Brüssel I-VO Rz 11 f) und auch nicht der EuEheVO (Präambel Abs 8 iVm Art 1 Abs 1 lit a leg cit; Rauscher in Rauscher, Europäisches Zivilprozessrecht² Art 1 Brüssel IIa-VO Rz 9). Andere multilaterale oder bilaterale Abkommen, nach denen ein in Rumänien geschaffener Titel in einem Aufteilungsverfahren in Österreich vollstreckbar wäre, sind nicht bekannt.
Der Senat ist der Ansicht, dass ein im Ausland anhängiges Aufteilungsverfahren jedenfalls dann nicht den Anspruch eines Ehegatten nach § 97 ABGB über die Rechtskraft der Scheidung hinaus verlängern kann, wenn - wie hier - ein im Ausland geschaffener Titel aus einem Aufteilungsverfahren in Österreich nicht vollstreckbar ist. Der Anspruch des Beklagten auf Verbleib in der gegenständlichen Wohnung besteht daher schon deswegen nicht zu Recht.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen erweisen sich somit im Ergebnis als zutreffend, weshalb der Revision nicht Folge zu geben war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 50, 41 ZPO. Die Bemessungsgrundlage für die Räumungsklage beträgt gemäß § 10 Z 2 lit a RATG 2.000 EUR.
Textnummer
E93367European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:0020OB00240.09X.0217.000Im RIS seit
30.04.2010Zuletzt aktualisiert am
22.03.2012