Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden und den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Kuras sowie die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am 20. März 1975 verstorbenen Dr. K***** K*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Nacherbin Mag. S***** H*****, vertreten durch Dr. Robert Csokay, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 17. September 2009, GZ 44 R 387/09a-198, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
I. Der außerordentliche Revisionsrekurs richtet sich gegen die einer der Nacherbinnen auferlegte Verpflichtung, dem Verlassenschaftskurator die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen, insbesondere die Bücher und Bilanzen eines Forstgutes, zu übergeben.
II. Der Revisionsrekurs führt als erhebliche Rechtsfrage ausschließlich die Frage näher aus, inwieweit es durch den Gesellschaftsvertrag zu einer zulässigen Einschränkung der Kontrollrechte des Kommanditisten nach § 166 UGB kommen kann (Schörghofer in Kalss/Nowotny/Schauer, Österreichisches Gesellschaftsrecht, 431; noch zu § 166 HGB: U. Torggler/H. Torggler in Straube, HGB § 166 Rz 13; RIS-Justiz RS0062253; RS0062197; RS0061734).
III. Die vom Revisionsrekurs relevierten Fragen zur Zulässigkeit der Einschränkung der Rechte der Kommanditisten nach § 166 UGB stellen sich aber gar nicht, weil die Vorinstanzen ja nicht auf die Stellung der Verlassenschaft als Kommanditistin, sondern auf die Stellung der Revisionsrekurswerberin als Erbin und Verwalterin abgestellt und ihren Auftrag auf die §§ 78, 128, 129, 145 des hier noch anwendbaren (§ 205 AußStrG 2005) AußStrG (alt) gestützt haben.
IV. Die Entscheidung über die Ausübung der Einsichtsrechte nach § 166 Abs 3 UGB ist nicht dem Verlassenschaftsverfahren zugewiesen (§ 120 Abs 1 Z 2 JN; zur Abgrenzung zum Streitverfahren auch EvBl 1963/148).
V. Eine nähere Auseinandersetzung mit der Abgrenzung der verschiedenen Verfahren, der Anwendung der Bestimmungen der §§ 78, 128, 129, 145 AußStrG (alt) und des darauf gestützten Ausfolgungsauftrags findet sich im Revisionsrekurs nicht.
VI. Soweit der Revisionsrekurs - nicht näher ausgeführt - releviert, dass ein „Forstgut", das Bücher und Bilanzen habe, gar nicht existiere, sondern nur die KEG, geht er weder auf die Ausführungen des Rekursgerichts (Ermittlung des Gewinns der KEG, der in den Nachlass falle), noch auf die Unterscheidung zwischen der Stellung als Komplementärin der KEG und als Erbin ein.
VII. Es verbleibt somit die Ausführung einer allenfalls im Sinne des § 62 AußStrG erheblichen Rechtsfrage (Rechte nach § 166 UGB und Grenzen der Zulässigkeit der Einschränkung), die in diesem Verfahren weder von den Vorinstanzen behandelt wurde noch überhaupt im Verlassenschaftsverfahren zu lösen ist. Nur eine Rechtsfrage, von der die Entscheidung abhängt, vermag aber die Zulässigkeit des Revisionsrekurses zu begründen (RIS-Justiz RS0088931).
Textnummer
E93292European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:0080OB00157.09K.0218.000Im RIS seit
28.04.2010Zuletzt aktualisiert am
13.01.2011