TE OGH 2010/2/18 6Ob234/09v

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Veröffentlicht am 18.02.2010
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Außerstreitsache des Antragstellers Helmut W*****, ehemaliges Mitglied des Stiftungsvorstands, *****, vertreten durch Dr. Wolfram Wutzel, Rechtsanwalt in Linz, wegen Einleitung einer Sonderprüfung nach § 31 PSG betreffend die im Firmenbuch des Landesgerichts Linz zu FN ***** eingetragene H*****-Privatstiftung mit dem Sitz in L*****, über den Revisionsrekurs des ehemaligen Vorsitzenden des Stiftungsvorstands Dr. Walter R*****, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 30. September 2009, GZ 6 R 138/09w-30, mit dem der Rekurs des ehemaligen Vorsitzenden des Stiftungsvorstands gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz vom 1. Juli 2009, GZ 13 Fr 616/09d-22, zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 14. Jänner 2010 wird dahin berichtigt, dass ihr Spruch ingesamt zu lauten hat:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Dr. Walter R***** ist schuldig, der H***** Privatstiftung, *****, vertreten durch Saxinger Chalupsky & Partner Rechtsanwälte GmbH in Linz, die mit 556,99 EUR (darin 92,83 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Irrtümlich wurde eine Kostenentscheidung unterlassen. Diese offenbare Unrichtigkeit war gemäß § 40 PSG, § 41 AußStrG, §§ 430, 419 Abs 1 ZPO zu berichtigen.

Die Kostenentscheidung gründet auf § 40 PSG, § 78 Abs 2 AußStrG. Zwischen der Privatstiftung, die die Anordnung einer Sonderprüfung durch das Erstgericht verteidigt, und dem ehemaligen Vorsitzenden des Stiftungsvorstands, der eine solche verhindern will, bestehen entgegen gesetzte Interessen (vgl in diesem Sinn auch G. Kodek in Kodek/Nowotny/Umfahrer, FBG [2005] § 15 Rz 193 [„streitige" Außerstreitverfahren]).

Die Privatstiftung hat in ihrer Revisionsrekursbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses hingewiesen; ihr Schriftsatz ist daher als zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig anzusehen. Die Bemessungsgrundlage richtet sich allerdings nicht - wie die Privatstiftung meint - nach § 10 Z 5 RATG, weil es sich im vorliegenden Verfahren nicht um ein Firmenbuchverfahren handelt (N. Arnold, PSG² [2007] § 40 Rz 5); maßgeblich ist vielmehr § 14 lit b RATG.

Textnummer

E93284

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0060OB00234.09V.0218.000

Im RIS seit

27.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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