Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Tarmann-Prentner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei U***** AG, *****, vertreten durch Brandstetter Pritz & Partner Rechtsanwälte KEG in Wien, gegen die beklagte Partei E***** K*****, vertreten durch Mag. Franz Karl Juraczka, Rechtsanwalt in Wien, wegen 218.093,96 EUR sA, über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 26. August 2009, GZ 11 R 93/08i-174, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 311,86 EUR bestimmten Kosten der Rekursbeantwortung (darin 20 % USt 51,98 EUR) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung:
Mit Beschluss vom 18. Mai 2009 hob das Berufungsgericht das Anerkenntnisurteil des Erstgerichts vom 24. Jänner 1991 sowie das ihm vorangegangene Verfahren als nichtig auf und erklärte die Kosten des nichtigen Verfahrens für gegenseitig aufgehoben. Den gegen diesen Beschluss erhobenen Kostenrekurs der beklagten Partei wies das Berufungsgericht mit Beschluss vom 26. August 2009 als unzulässig zurück. Dagegen richtet sich der von der Klägerin beantwortete Rekurs der Beklagten, mit dem erkennbar die ersatzlose Aufhebung des Zurückweisungsbeschlusses beantragt wird.
Rechtliche Beurteilung
Nach der jüngeren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs gilt weder die Rechtsmittelbeschränkung des § 519 Abs 1 Z 1 ZPO noch des § 528 Abs 1 ZPO, wenn das Berufungsgericht bei der Zurückweisung eines an den Obersten Gerichtshof gerichteten Rekurses als Durchlaufgericht gehandelt hat. Ein solcher Beschluss ist gemäß § 514 Abs 1 ZPO auch dann bekämpfbar, wenn in der Sache der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig wäre (RIS-Justiz RS0044507 [T9 und T10], RS0112633 [T3], RS0044005; jüngst zB 3 Ob 34/09k; 6 Ob 36/09a; Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 § 523 ZPO Rz 1; Kodek in Rechberger, ZPO³ § 519 Rz 6; gegenteilig noch RIS-Justiz RS0017148 [zuletzt 6 Ob 204/04z]).
Der Rekurs ist daher zulässig; er ist aber nicht berechtigt.
Auf die ausführliche und zutreffende Begründung des Berufungsgerichts zum Ausschluss des Rechtszugs gegen jede Art von Entscheidungen der zweiten Instanz im Kostenpunkt kann verwiesen werden (§ 510 Abs 3 ZPO). Für den Standpunkt der Rekurswerberin ist auch aus den in ihrem Rechtsmittel zitierten Entscheidungen nichts zu gewinnen.
Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu 7 Ob 37/74 betraf in der Hauptsache die Zulässigkeit eines Zwischenantrags auf Feststellung nach Einschränkung der Klage und hielt fest, dass die zweite Instanz bei Prüfung der Entscheidung über eine auf Kosten eingeschränkte Klage funktionell als Rekursgericht tätig wird; die Aufhebung der Kostenentscheidung ergab sich in dieser Entscheidung lediglich als Folge der Entscheidung in der Sache selbst.
In seiner Entscheidung 6 Ob 276/06s hatte der erkennende Senat einen Beschluss des Rekursgerichts, mit dem in Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung die Prozesseinrede der mangelnden inländischen Zuständigkeit verworfen wurde, zu prüfen; die Geltung der allgemeinen Zulässigkeitsbeschränkungen nach § 528 ZPO wurde in dieser Entscheidung ausdrücklich bekräftigt.
Dem Rekurs ist daher keine Folge zu geben.
Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 und 52 Abs 1 ZPO.
Textnummer
E93282European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:0060OB00225.09W.0218.000Im RIS seit
27.04.2010Zuletzt aktualisiert am
28.04.2010