TE Vwgh Erkenntnis 2000/12/21 99/06/0145

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Veröffentlicht am 21.12.2000
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Index

L70407 Privatzimmervermietung Tirol;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §68 Abs1;
PrivatzimmervermietungsG Tir 1959 §2 Abs1 lita;
VStG §24;
VStG §44a Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten und Dr. Köhler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schlegel, über die Beschwerde des JK in J, vertreten durch Dr. AK, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 23. August 1999, Zl. UVS-2/46-13/1996, betreffend eine Übertretung des Tiroler Raumordnungsgesetzes (weitere Partei: des Verfahrens: Tiroler Landesregierung), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Dieses Beschwerdeverfahren ist Teil eines Verfahrenskomplexes, der den Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach beschäftigt hat. Hier geht es um die Frage, ob der Beschwerdeführer (J.K.) als Eigentümer des in Tirol gelegenen F-Hofes Räumlichkeiten rechtswidrigerweise als Freizeitwohnsitz Herrn und Frau B sowie dem R überlassen hat. Auf Herrn B (soweit im Folgenden nur von "B" die Rede ist, ist Herr B gemeint) beziehen sich die mit den hg. Erkenntnissen vom 24. September 1992, Zl. 92/06/0150 (Untersagungsauftrag nach § 43 Abs. 3 TBO), vom 11. Februar 1993, Zl. 92/06/0230, sowie vom 17. November 1994, Zl. 93/06/0178 (betreffend jeweils die Bestrafung des B wegen einer Verwaltungsübertretung nach der Tiroler Bauordnung), sowie mit Erkenntnis vom 20. Mai 1998, Zl. 97/06/0078 (betreffend einen weiteren Untersagungsauftrag nach § 43 Abs. 3 TBO), abgeschlossenen Beschwerdeverfahren. Das Erkenntnis vom 25. März 1999, Zl. 97/06/0216, betrifft R, jenes vom 23. März 2000, Zl. 98/06/0156, die Eheleute B (siehe dazu später).

Die Vorgeschichte des Beschwerdefalles ist dem hg. Erkenntnis vom 20. Mai 1998, Zlen. 97/06/0211 und 97/06/0212, zu entnehmen.

Daraus ist insbesondere Folgendes festzuhalten:

Das nun beschwerdegegenständliche Verwaltungsstrafverfahren (und, soweit hier erheblich, gleichermaßen das konnexe Verfahren gegen R) wurde durch eine bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft am 3. April 1996 eingelangte Erledigung der Tiroler Landesregierung in Gang gebracht, mit welcher eine Reihe von Niederschriften über Beobachtungen des Zeugen L übermittelt wurden. Mit der am 14. Mai 1996 bei der Bezirkshauptmannschaft eingelangten weiteren Erledigung vom 3. Mai 1996 übermittelte die Landesregierung weitere Niederschriften sowie ein Konvolut von 28 vom Zeugen L aufgenommenen Lichtbildern. Daraus ergäbe sich der Verdacht, dass im F-Hof keine Privatzimmervermietung erfolge, sondern "illegal eine Freizeitwohnsitznutzung" stattfinde.

Mit der bei der Bezirkshauptmannschaft am 8. Juli 1996 eingelangten Erledigung vom 24. Juni 1996 übermittelte die Landesregierung eine Sachverhaltsdarstellung der Tourismusabteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung (im Folgenden kurz: Tourismusabteilung) vom 11. Juni 1996 über eine Amtshandlung (Augenschein) vom 5. Juni 1996 im F-Hof, weiters die darin bezogene Niederschrift (in Ablichtung) über die Einvernahme der Zeugin K und eine Ablichtung eines Schriftsatzes des B vom 28. Juli 1992 an die Baubehörde erster Instanz, dies zur Untermauerung des bereits ausgesprochenen Verdachtes (Anmerkung:

Im Vorerkenntnis vom 20. Mai 1998 wurde der Name der Zeugin nicht mit K, sondern mit M anonymisiert).

In dieser Sachverhaltsdarstellung heißt es, der Eigentümer (das ist der Beschwerdeführer, J.K.) habe gleich zu Beginn der Amtshandlung erklärt, dass er im F-Hof eine Zimmervermietung mit 10 Betten betreibe und B sowie R ihren Freizeitwohnsitz aufgegeben hätten. Er führe lediglich Erlösaufzeichnungen derart, dass er in einem Kassenbuch unter der Rubrik "Mieteinnahmen" die Erlöse aus dem Vermietungsbereich festhalte. Auch sei in den zur Vermietung bereitgestellten Zimmern keine Preisauszeichnung ersichtlich gemacht worden.

Die Prüfungsorgane hätten folgenden Sachverhalt feststellen können:

Die Räumlichkeiten des F-Hofes seien im Zuge einer Nachschau nach § 116 der TLAO besichtigt worden. In diesem Hof befinde sich eine Ferienwohnung im Parterre. Dieser Wohnung seien im Tiefparterre ein Doppel- und ein Einzelzimmer zugeordnet. Im ersten Stock befinde sich eine weitere Ferienwohnung. Die Wohnung im Parterre bestehe aus einem Wohnzimmer, Küche, Schlafzimmer, Bad und WC. Diese Wohnung sei zum Zeitpunkt der Nachschau voll möbliert gewesen und diene ausschließlich dem B zu Ferienzwecken. Diese Feststellung könne deshalb getroffen werden, weil alle Räumlichkeiten mit persönlichen Gegenständen des B ausgestattet seien. Hiezu zählten Kleidungsstücke im Schrank, Bücher, Kassetten, CD's, Zinngegenstände, Radios, Fernseher "u.v.ä.m.". Im Bad seien Toilettartikel griffbereit vorhanden gewesen. Im Eingangsbereich und im Flur der Wohnung seien die Rehgehörne teilweise mit den Namen des Erlegers, des B, gekennzeichnet. Auch die Zimmer im Tiefparterre hätten "einige persönliche Dinge" aufgewiesen.

Eine Aufgabe der Unterkunft als Ferienwohnung sei zweifelsfrei bisher nicht erfolgt, weil aus den zuvor beschriebenen äußeren Umständen hervorgehe, dass Herr B offensichtlich weiterhin beabsichtige, diesen Freizeitwohnsitz im F-Hof zu benützen und daher seine persönlichen Effekten sowie diese seiner Lebensführung entsprechenden persönlichen Gegenstände des täglichen Gebrauches nicht entfernt habe.

Die zweite Wohnung im ersten Stock werde von R oder von einer anderen Person als Freizeitwohnsitz benützt. Diese Wohnung sei ebenfalls voll möbliert und mit persönlichen Gegenständen des Freizeitwohnsitzinhabers ausgestattet. Die in der Wohnung befindlichen Kleidungsstücke und Wertgegenstände gehörten den Angaben des Eigentümers, J.K., zufolge weder ihm noch Mitgliedern seiner Familie.

Zur Frage seines Wohnsitzes habe J.K. erklärt, dass er mit Hauptwohnsitz am F-Hof gemeldet sei, die weiteren Familienmitglieder am gepachteten Hof am S-Weg. Auf diesen Widerspruch hin angesprochen habe er erklärt, zwar jeden Tag am F-Hof zur Betreuung seiner Tiere zu sein, jedoch nur hin und wieder allein im F-Hof zu nächtigen. Da alle Räumlichkeiten mit privaten Gegenständen der Ferienwohnungsinhaber belegt seien, sei es höchst unglaubwürdig, dass J.K. jemals in diesem Haus nächtige. Zum festgestellten Sachverhalt sei auch Frau K., welche zeitweise mit der Zubereitung der Speisen für B beschäftigt sei, niederschriftlich einvernommen worden.

Von einer Vermietung im Rahmen des Privatzimmervermietungsgesetzes könne nicht gesprochen werden, weil

a) die zu vermietenden Wohnräume nicht Bestandteil der Wohnung des Vermieters seien;

b)

der Vermieter im F-Hof keine Wohnmöglichkeit habe;

c)

laut Aussage der Frau M. B die alleinige Verfügungsgewalt über die Wohnung habe;

              d)              die Räumlichkeiten eindeutig als Freizeitwohnsitze verwendet würden.

Es sei daher zweifelsfrei davon auszugehen, dass eine illegale Freizeitwohnsitznutzung erfolge.

Ergänzend wurde mit näherer Begründung ausgeführt, dass J.K. über die notwendige Anmeldung eines Freizeitwohnsitzes im Jahre 1994 unterrichtet gewesen sein müsse.

Mit Straferkenntnis vom 29. Oktober 1996 legte die Bezirkshauptmannschaft dem Beschwerdeführer zur Last, er habe vom 23. Dezember 1995 bis 8. April 1996 Parterre und Tiefparterre sowie den ersten Stock im Wohnteil des F-Hofes Herrn und Frau B, sowie dem R als Freizeitwohnsitz überlassen, obwohl eine Feststellung über die Zulässigkeit der Verwendung der Räumlichkeiten als Freizeitwohnsitz nicht vorliege und auch eine Anmeldung des Anwesens als Freizeitwohnsitz nicht erfolgt sei, wobei im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Tiroler Raumordnungsgesetzes vom 6. Juli 1993, LGBl. Nr. 81, (Zeitpunkt des Inkrafttretens 1. Jänner 1994) die betreffenden Räumlichkeiten im genannten Anwesen nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften nicht rechtmäßig als Freizeitwohnsitz verwendet worden seien und sich der Verwendungszweck als Freizeitwohnsitz auch nicht auf Grund der Baubewilligung ergebe.

Der Beschwerdeführer habe demnach vom 23. Dezember 1995 bis zum 31. Jänner 1996 eine Verwaltungsübertretung nach § 15 Abs. 6 lit. b des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1994, LGBl. Nr. 81, in der Fassung LGBl. Nr. 6/1995, zu verantworten, vom 1. Februar 1996 bis zum 8. April 1996 eine Verwaltungsübertretung nach § 15 Abs. 6 lit. b TROG 1994 in der Fassung der am 1. Februar 1996 in Kraft getretenen Novelle, LGBl. Nr. 4/1996.

Gemäß § 15 Abs. 6 lit. b TROG 1994 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 4/1996 werde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von S 80.000,-- verhängt, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von vier Tagen. Weiters wurde der Beschwerdeführer in den Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verfällt.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung. Auch R erhob Berufung gegen das ihn betreffendes Straferkenntnis vom 24. Oktober 1996, mit welchem ihm zur Last gelegt wurde, er habe vom 23. Dezember 1995 bis zum 3. März 1996 den ersten Stock im Wohnteil des F-Hofes als Freizeitwohnsitz benützt.

Nach Durchführung einer gemeinsamen Berufungsverhandlung gab die belangte Behörde mit Bescheid vom 1. Juli 1997 den Berufungen hinsichtlich des Strafausmaßes teilweise Folge und änderte bei dieser Gelegenheit auch Teile der Sprüche der erstinstanzlichen Straferkenntnisse ab.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer die zur Zl. 97/06/0211, R hingegen die zur Zl. 97/06/0212 protokollierte Beschwerde. Mit dem eingangs genannten hg. Erkenntnis vom 20. Mai 1998, Zlen. 97/06/0211 und 97/06/0212, wurde der damals bekämpfte Bescheid der belangten Behörde vom 1. Juli 1997 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben; die nähere Begründung und die weitere Darstellung des Verwaltungsgeschehens ist diesem Erkenntnis zu entnehmen (welches der belangten Behörde am 22. Juli 1998 zugestellt wurde).

Festzuhalten ist weiters, dass die Bezirkshauptmannschaft auch gegen die Eheleute B ein entsprechendes Straferkenntnis (auch) vom 24. Oktober 1996 erlassen hatte. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 15. Juli 1998 (zugestellt am 16. Juli 1998) wurden infolge Berufung der Eheleute B die über diese verhängten Strafen jeweils herabgesetzt, wobei zugleich der Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses modifiziert wurde.

Dieser Berufungsbescheid der belangten Behörde wurde mit dem hg. Erkenntnis vom 23. März 2000, Zl. 98/06/0156, unter Bezugnahme auf das zuvor genannte Erkenntnis Zl. 97/06/0211 und 97/06/0212, ebenfalls wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Im nun zugrundeliegenden Verwaltungsstrafverfahren führte die belangte Behörde am 7. Oktober 1998 und am 13. April 1999 weitere Berufungsverhandlungen (gemeinsam hinsichtlich der Strafverfahren gegen J.K. und R) durch.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde

I. der Berufung des Beschwerdeführer insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe auf S 50.000,-- bei gleich bleibender Ersatzfreiheitsstrafe herabgesetzt wurde und hat auch den entsprechenden Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens neu festgesetzt; zugleich hat sie den Spruch des bekämpften erstinstanzlichen Straferkenntnisses mit der Maßgabe bestätigt, dass das Überlassen der im Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses angeführten Räumlichkeiten betreffend die Eheleute B in der Zeit vom 23. Dezember 1995 bis 5. April 1996 sowie bezüglich R vom 23. Dezember 1995 bis 3. März 1996 erfolgt sei, wobei die Eheleute B in den angeführten Räumlichkeiten tatsächlich insbesondere am 23. Dezember 1995, vom 19. bis 21. Jänner 1996, vom 3. bis 4. Februar 1996, vom 9. bis 11. Februar 1996, vom 16. bis 19. Februar 1996, vom 8. bis 10. März 1996, vom 29. März bis 1. April 1996 und vom 4. bis 5. April 1996, sowie R in den angeführten Räumlichkeiten tatsächlich insbesondere am 23. Dezember 1995, vom

              19.              bis 21. Jänner 1996, vom 3. bis 4. Februar 1996, vom 9. bis 11. Februar 1996, vom 16. bis 19. Februar 1996 und vom 1. bis 3. März 1996 Unterkunft genommen hätten;

überdies wurde die im zweiten Absatz des erstinstanzlichen Bescheides aufscheinende Wortfolge "vom 01.02.1996 bis 08.04.1996" durch die Wortfolge "für die nachfolgenden Zeiträume "ersetzt;

II. der Berufung des R insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe in der Höhe von S 70.000,-- auf S 40.000,-- bei gleich bleibender Ersatzfreiheitsstrafe herabgesetzt wurde und dementsprechend der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens neu bestimmt. Auch wurde der Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses mit der Maßgabe bestätigt, dass die Verwendung der im erstinstanzlichen Straferkenntnis angeführten Räumlichkeiten in näher bezeichneten Zeiträumen erfolgt sei (diese entsprechen der Modifikation im Spruchteil I.). Weiters wurde die im zweiten Absatz des erstinstanzlichen Bescheides aufscheinende Wortfolge "vom 01.02.1996 bis 08.04.1996" durch die Wortfolge "hinsichtlich des nachfolgenden Zeitraumes" ersetzt.

Nach zusammengefasster Darstellung des Verfahrensganges führte die belangte Behörde zunächst begründend aus, auf Grund der Aussage des Zeugen L (in Verbindung mit den mit ihm schon zuvor aufgenommenen Niederschriften und den von ihm vorgelegten Lichtbildern) ergebe sich, dass sich die Eheleute B sowie R jeweils an den im Spruch festgestellten Zeiträumen im verfahrensgegenständlichen Hof aufgehalten hätten, zumal auch der Beschwerdeführer zu den Lichtbildern angegeben habe, es könne sein, dass näher bezeichnete Fahrzeuge auf "die Familie" B zugelassen seien bzw. R gehörten (wird näher ausgeführt). Die Zeugenaussage des L sei für die belangte Behörde, unabhängig vom Umstand, dass offensichtlich ein gespanntes Verhältnis zwischen diesem Zeugen und dem Beschwerdeführer herrsche, glaubwürdig. Es sei nicht ersichtlich, weshalb dieser Zeuge die Gefahr einer gerichtlichen Bestrafung im Falle einer falschen Zeugenaussage auf sich hätte nehmen sollen, zudem seien seine Beobachtungen hinsichtlich der von ihm wahrgenommenen Fahrzeuge auch großteils durch die von ihm angefertigten Lichtbilder eindeutig dokumentiert.

Damit sei jedoch noch nicht die Frage geklärt, ob dieser Aufenthalt der Eheleute B bzw. des R im Rahmen der Privatzimmervermietung bzw. nach dem 1. Februar 1996 allenfalls im Rahmen einer Ferienwohnung, oder aber im Rahmen eines bestehendes Freizeitwohnsitzes erfolgt sei.

Diesbezüglich sei jedenfalls darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Einvernahme ausgeführt habe, es sei richtig, dass jedenfalls bis zum Jahr 1992 eigenständige Wohnungen, einerseits des B, andererseits des R, gegeben gewesen seien, wobei bis zum Jahr 1992 sämtliche Räumlichkeiten im verfahrensgegenständlichen Objekt von diesen beiden Familien benützt worden seien. Es habe nach dem Jahr 1992 keine baulichen Veränderungen gegeben.

Der Zeuge H, der (gemeinsam mit dem Zeugen P) jene Besichtigung am 5. Juni 1996 vorgenommen habe, habe angegeben, es sei bei einer Einsicht in die Gästeblattsammlung festgestellt worden, dass sich zur Zeit niemand im Haus befunden habe und überdies ein permanent gleicher Personenkreis im Hause wohne. Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer entsprechende Erlösaufzeichnungen vorlegen könne, die sich auf den Beherbergungsbetrieb bezögen, habe dieser geantwortet, dass er lediglich ein Kassabuch führe, in welchem er monatlich die Mieteinnahmen aufzeichne. Die weitere Frage, ob in den Gästezimmern die Preisauszeichnungen nach dem Privatzimmergesetz aufschienen, habe der Beschwerdeführer verneint. Sodann sei er ersucht worden, die zur Vermietung bereitgestellten Räumlichkeiten zu öffnen. In der Folge seien die Wohnungen im Erd- und Obergeschoß besichtigt worden. Dabei habe festgestellt werden können, dass die Erdgeschoßwohnung jene des B sei, wobei sich diesbezüglich keine Schwierigkeiten bei der Feststellung ergeben hätten, weil "private Gegenstände" des B in der Wohnung vorhanden gewesen wären. Insbesondere seien Lichtbilder des B (Familienaufnahmen) vorhanden gewesen. In der Wohnung des B seien die Sanitäranlagen, der Eingangsbereich, das Wohnzimmer sowie das Schlafzimmer besichtigt worden. Überdies seien in dieser Wohnung Gehörne vorgefunden worden, die mit dem Namen des Erlegers beschildert gewesen seien, wobei der Zeuge bei dieser Aussage auch auf Vorhalt verblieben sei, dass diese Tatsache vom Beschwerdeführer bestritten worden sei. Der Zeuge habe ausgeführt, dass die Gehörne mit kleinen Schildern versehen gewesen wären, auf denen der Name B gestanden wäre, wobei die Beschilderung der Trophäen seiner Erinnerung nach eher in der Art "G.B." (also als Abkürzung) gegeben gewesen sei.

Bei der Besichtigung der Wohnung im Obergeschoß sei festgestellt worden, dass darin private Gegenstände vorhanden gewesen seien. Es seien Bücher, CD's Zinnteller und ähnliches mehr vorhanden gewesen. Der Beschwerdeführer sei gebeten worden, eine Schranktür zu öffnen, diesbezüglich sei festgestellt worden, dass dieser Schrank mit "diversen Kleidungsgegenständen gefüllt gewesen" sei. Dabei habe es sich um Schianzüge und Pullover gehandelt, welche nicht nachlässig oder alt gewirkt hätten. Der Beschwerdeführer habe die Frage verneint, ob diese Kleidungstücke ihm gehörten. Die weitere Frage, ob diese Kleidungsstücke R gehörten, habe er nicht beantwortet. Der Zeuge habe weiters dem Beschwerdeführer gegenüber die Auffassung mitgeteilt, dass diese Kleidungsstücke R gehörten, wobei der Beschwerdeführer diese Auffassung nicht verneint habe.

Das verfahrensgegenständliche Objekt sähe so aus, dass es zwei getrennt voneinander liegende Wohnungen gebe. Diese Wohnungen seien räumlich vollkommen voneinander abgetrennt. Die "Wohnung habe" (gemeint wohl: die Wohnungen hätten) verschiedene Hauseingangsbereiche, nämlich denjenigen für die im Parterre gelegene Wohnung und denjenigen für die Wohnung im ersten Stock. Als der Beschwerdeführer dem Zeugen mitgeteilt habe, er würde hier nächtigen, und zwar in einem Raum der Wohnung des B, habe ihm der Zeuge vorgehalten, dass dies schwer möglich sei, wenn sich dort "lauter Utensilien" des B befänden. Der Beschwerdeführer habe aber dennoch darauf beharrt, dass er gelegentlich in diesem Bereich nächtigen würde.

Diese Zeugenaussage sei in sich widerspruchsfrei und es bestehe kein Anlass, an deren Richtigkeit zu zweifeln (Hinweis auf die Strafbarkeit einer falschen Zeugenaussage). Der Zeuge habe einen sicheren und vertrauensvollen Eindruck gemacht. Überdies werde diese Aussage in verfahrensrechtlicher Hinsicht durch die Aussage des im fortgesetzten Verfahren einvernommenen Zeugen P (der ebenfalls bei der Kontrolle am 5. Juni 1996 zugegen gewesen sei) bestätigt. Dieser habe angegeben (Anm.: diese Aussage wird hier etwas gekürzt wiedergegeben), der Beschwerdeführer habe jeweils die beiden Wohnungen aufgesperrt. Das äußere Erscheinungsbild der Wohnungen habe "mit einer Privatzimmervermietung nicht übereingestimmt". Die Zimmerpreise seien nicht angeschlagen gewesen. Es sei auch geprüft worden, ob der Vermieter selbst im Anwesen wohne. Der Beschwerdeführer habe dabei auf zwei Räumlichkeiten im Tiefparterre verwiesen, die er benützen würde. Es seien dort persönliche Gegenstände gewesen, wobei der Zeuge nicht mehr sagen könne, ob sie dem Beschwerdeführer gehörten oder nicht. In beiden Wohnungen hätten sich "persönliche Gegenstände der Mieter befunden". Diesbezüglich sei der Beschwerdeführer "hinsichtlich des Eigentums an diesen Gegenständen" befragt worden. In der oberen Wohnung sei der Beschwerdeführer ersucht worden, einen Schrank zu öffnen, worin sich verschiedene Kleidungsstücke, wie Schigewand etc., befunden hätten. Der Beschwerdeführer habe die Frage verneint, ob diese Gegenstände ihm gehörten.

In der unteren Wohnung "sei es relativ leicht gewesen", die Gegenstände vom Eigentum her zuzuordnen, weil dort "ziemlich viel Jagdtrophäen" gehangen seien, was dem Zeugen als Jäger ins Auge gefallen sei. Es sei dort auf den Trophäen gestanden "erlegt am, mit Datum und darunter B ..." (Zitat im Original). Es seien hauptsächlich Rehgehörne gewesen, der Name sei voll ausgeschrieben gewesen. Ob auf allen Trophäen der Name ausgeschrieben gewesen sei oder nur abgekürzt, könne der Zeuge nicht sagen. Auf einigen Trophäen sei aber der Name ausgeschrieben gewesen. Der Zeuge habe den Beschwerdeführer gefragt, ob dies seine Trophäen seien, ob er selbst jage. Der Beschwerdeführer habe hierauf erklärt, die Trophäen gehörten nicht ihm. Auch habe der Beschwerdeführer nicht davon gesprochen, dass diese Gegenstände wegen offener Forderungen als Pfand im Haus bleiben würden. Es habe sich um zwei in sich geschlossene Wohnungen mit jeweils einer Küche gehandelt. Einen eigenen Frühstücksraum, so wie etwa "in anderen Privatzimmervermietungen", habe der Zeuge nicht gesehen. Bezüglich des Frühstücks sei der Beschwerdeführer nicht angesprochen worden, wohl aber darauf, dass eigentlich immer derselbe Personenkreis laut "Meldezetteln" (Zitat im Original) aufhältig sei und ob es sich tatsächlich um eine Privatzimmervermietung handle, wobei der Beschwerdeführer hierauf nichts erklärt habe.

Hinsichtlich der im Schrank aufgefundenen Gegenstände sei der Beschwerdeführer auch gefragt worden, ob es sich um Kleidungsstücke von Verwandten handle, was er verneint habe. Auch sei er darauf angesprochen worden, ob es sich um Eigentum der Mieter handle, wobei er hierauf nichts gesagt habe.

Der Zeuge habe eine Niederschrift mit der Zeugin K aufgenommen (wird näher dargelegt).

Einige Gehörne seien vor der Wohnungseingangstüre gewesen, der Großteil aber innerhalb der Wohnung, auch im Gangbereich. Der Großteil der Gehörne sei der Wohnung zugehörig gewesen. Sicher wisse er nur, "dass das Erlegungsdatum dabei gewesen sei und der Name" B.

Auf Vorhalt, dass der Zeuge H diesen Namen als Namensbezeichnung auf den Jagdtrophäen als Abkürzung in Erinnerung habe, habe der Zeuge angegeben, dass H ein jagdlicher Laie sei. Auf den Trophäen, die er gesehen habe, sei der Name ausgeschrieben gewesen.

Auch könne er sich erinnern, dass Familienbilder auf der Kommode gestanden seien. Wer diese Familienmitglieder jeweils gewesen seien, könne er nicht sagen. Ansonsten habe es keine Gegenstände gegeben, "von denen er schließen hätte können, dass sie nur bestimmten Personen" gehörten. Das träfe auch für die obere Wohnung zu. Der Zeuge kenne weder die Familie R noch die Familie B. Es sei sicher nicht dezidiert die Küche überprüft worden. Dem Zeugen sei bekannt gewesen, dass "offizielle Ferienwohnsitze" zunächst bestanden hätten "und nach der Untersagung dieser Ferienwohnsitze abgemeldet worden seien". Danach sei die Vermietung als Privatzimmervermietung deklariert worden. Ob danach noch eine Deklarierung als Ferienwohnung erfolgt sei, könne er nicht sagen. Es sei anhand der verschiedenen Meldezettel nicht näher überprüft worden, ob außer den Familien B und R noch weitere Personen genächtigt hätten.

Auch diese Aussage decke sich, so heißt es im angefochtenen Bescheid weiter, mit der Zeugenaussage des H. Auch diesbezüglich habe kein Hinweis dafür bestanden, dass diese Aussage nicht der Wahrheit entspräche (Hinweis auf die strafrechtlichen Folgen einer falschen Zeugenaussage).

Beide Zeugenaussagen deuteten eindeutig dahin, dass vorliegendenfalls keine Privatzimmervermietungen, sondern zwei Freizeitwohnsitze, nämlich der Eheleute B einerseits und des R andererseits gegeben seien. Es wäre in keiner Weise nachvollziehbar, weshalb bei der Besichtigung dieser beiden abgeschlossenen Wohnungen jeweils persönliche Utensilien vorzufinden gewesen wären, wenn tatsächlich eine Privatzimmervermietung erfolgt wäre. Bei einer Privatzimmervermietung wäre vorliegendenfalls - es seien ja keine Gäste zugegen gewesen - jedenfalls zu erwarten gewesen, dass die besichtigten Räumlichkeiten nicht mit persönlichen Utensilien versehen wären, sondern, dass sie ohne diese Utensilien, bereitstehend für allfällige Gäste, vorzufinden gewesen wären. Auch der Umstand, dass es sich um zwei völlig abgetrennte Wohnungen handle, spreche eindeutig gegen eine Privatzimmervermietung.

Auch der Umstand, dass die angeführte Kontrolle nicht zur Tatzeit, sondern etwa erst zwei Monate nach dem Ende des verfahrensgegenständlichen Tatzeitraumes erfolgt sei, vermöge daran nichts zu ändern. Dazu sei insbesondere darauf hinzuweisen, dass "der Beschuldigte" (gemeint ist J.K.) in seiner ergänzenden Einvernahme am 7. Oktober 1998 auf die Frage, ob er ab dem 1. Februar 1996 Ferienwohnungen und nicht bloß Privatzimmer vermietet habe, angegeben habe, dass er lediglich Privatzimmer vermietet habe. Dies sei mit dem Bürgermeister besprochen gewesen und man sei der Meinung gewesen, dass dies so in Ordnung sei. Es seien die Freizeitwohnsitze aufgelöst worden und es seien von da an Zimmer vermietet worden, wobei lediglich einzelne Zimmer vermietet worden seien. Nach dem 1. Februar 1996 habe sich nichts daran geändert. Die Räumlichkeiten seien wie zuvor vermietet worden. Da sich somit nach der behaupteten Auflösung der Freizeitwohnsitze im Jahr 1992 nichts geändert habe, sei offensichtlich, dass die Beobachtungen der beiden Zeugen H und P eindeutige Rückschlüsse auch auf die Situation zum Tatzeitraum zuließen.

Auch der Umstand, dass diese beiden Zeugen weder die Familie B noch R gekannt hätten und daher die Zuordnung von Familienbildern zu bestimmten Personen nicht möglich sei, vermöge nichts daran zu ändern, dass jedenfalls eindeutig dem B zugeordnete Jagdtrophäen in den betreffenden Räumlichkeiten vorgefunden worden seien. Es dürfe als allgemein bekannt angesehen werden, dass Jäger Jagdtrophäen größten Wert beimessen würden. Auch aus dieser Sicht wäre es nicht nachvollziehbar, weshalb B solche Trophäen in einer von ihm aufgegebenen Wohnung zurücklassen hätte sollen. Diesbezüglich sei auch anzuführen, dass die Verantwortung des Beschwerdeführers, wonach die damaligen Mieter B und R im Jahr 1992 ihre Räumlichkeiten aufgegeben und nicht gewusst hätten, wohin sie mit ihren Habseligkeiten sollten und diese daher abgelöst worden wären, wobei hinsichtlich der Familie B überdies ein vorhandener Mietrückstand gegeben gewesen sei und dieser durch die zurückgelassenen Habseligkeiten ausgeglichen worden sei, nicht glaubwürdig sei. Es wäre in diesem Zusammenhang in keiner Weise nachvollziehbar, warum diesbezüglich persönliche Sachen, wie insbesondere Rehgehörne, abgelöst worden wären. Aus der Aussage des Zeugen P ergebe sich überdies, dass er hinsichtlich der Trophäen den Beschwerdeführer befragt habe, welcher aber erklärt habe, die Trophäen gehörten nicht ihm, und er habe auch nicht davon gesprochen, dass diese Gegenstände "als Pfand" (Zitat im Original) wegen offener Forderungen im Haus bleiben würden. Wären tatsächlich Sachen auf Grund eines Mietzinsrückstandes einbehalten worden, so hätte dies der Beschwerdeführer zweifellos damals schon bei dieser Kontrolle angegeben.

Der Umstand, dass baubehördlich eine Zimmervermietung genehmigt worden sei, stelle auf Grund der schon dargestellten Umstände keinen zwingenden Hinweis dafür dar, dass die Räumlichkeiten auch tatsächlich im Rahmen einer Privatzimmervermietung genützt worden seien. Eine faktische Benützung als Privatzimmervermietung sei mit dem angeführten Baubewilligungsbescheid in keiner Weise zwingend verbunden. Gleiches gelte für die erwähnten Gästebuchblätter. Selbst wenn diesbezüglich der Beschwerdeführer, wie er angegeben habe, die Aufenthaltsabgabe entsprechend entrichtet habe, sei nach Auffassung der belangten Behörde auf Grund der bereits geschilderten Umstände in keiner Weise erwiesen, dass tatsächlich eine Privatzimmervermietung erfolgt sei. Hiezu sei auch darauf hinzuweisen, dass eine Reihe dieser Gästebuchblätter gar nicht unterfertigt sei, also schon aus diesem Grund kein sicherer Hinweis dafür bestehe, dass diesbezüglich tatsächlich eine Nächtigung der genannten Personen erfolgt sei. Hinsichtlich der unterfertigten Gästebuchblätter sei "naheliegend", dass es sich hiebei um Bekannte der Familie B oder des R handle und diese Urkunden zwar formell auf eine Privatzimmervermietung hinwiesen, jedoch keinen Beweis für eine solche lieferten, der die bereits angeführten Gründe "ausräumen" könnte. Auch die relativ geringe Aufenthaltsabgabe für diese Personen könnte zweifellos nicht davor abschrecken, für etwas zu bezahlen, was faktisch und rechtlich gar nicht erfolgt sei. Dass die Personen, die sich eingetragen hätten, tatsächlich Gäste, wenn auch nicht Privatzimmergäste, gewesen seien, liege klar auf der Hand. Aus dieser Sicht könnte man ihnen auch nicht unterstellen, eine Urkundenfälschung vorgenommen zu haben, zumal diese Personen lediglich ihre Anwesenheit mit ihrer Unterschrift bestätigt hätten.

Die Aussage des Bürgermeisters untermauere, dass die Aufenthaltsabgabe einen geringen finanziellen Aufwand bedeutet habe und daher zweifellos nicht davor abgeschreckt hätte, für etwas zu bezahlen, was faktisch und rechtlich gar nicht erfolgt sei.

Für eine Privatzimmervermietung nach dem Tiroler Privatzimmervermietungsgesetz sei nicht nur erforderlich, dass der Vermieter in dieser Wohnung "wohnt". Diesbezüglich sei darauf hinzuweisen, dass vorliegendenfalls zwei abgeschlossene Wohnungen bestünden, sodass schon aus dieser Sicht auszuschließen sei, dass beide Wohnungen Bestandteil der Wohnung des Vermieters (des Beschwerdeführers) seien, weil diesbezüglich lediglich möglich wäre, dass eine Wohnung auch Bestandteil der Wohnung des Vermieters sei. Hiezu komme, dass es dem Beschwerdeführer auch nicht gelungen sei, schlüssig darzulegen, dass er selbst, wie er angegeben habe, etwa 200 Mal im Jahr am F-Hof übernachten würde. Dies sei schon deshalb unglaubwürdig, zumal seine gesamte Familie unbestrittenerweise nicht auf diesem Hof, sondern auf dem gepachteten Hof S lebe. Für eine gesonderte Wohnsitznahme, also nicht mit seiner Familie gemeinsam, habe er keine nachvollziehbaren Argumente vorbringen können. Hinzu komme, dass er in seiner fortgesetzten Einvernahme angegeben habe, er würde in einem Zimmer im ersten Stock nächtigen, die Zeugen H und P in ihren glaubwürdigen Aussagen jedoch angegeben hätten, dass ihnen der Beschwerdeführer mitgeteilt habe, er nächtige in einem Zimmer der Wohnung B. Der Beschwerdeführer habe daher zur verfahrensgegenständlichen Zeit nicht im Sinne des Tiroler Privatzimmervermietungsgesetzes auf dem F-Hof gewohnt.

Aus dieser Sicht sei mit Sicherheit auszuschließen, dass die Räumlichkeiten in der fraglichen Zeit im Rechtssinn als Privatzimmervermietung benützt worden seien. Daran vermöge auch nichts zu ändern, dass der als Zeuge vernommene Bürgermeister angegeben habe, nach Aufgabe der Ferienwohnsitze hätte seiner Meinung nach nur mehr eine Privatzimmervermietung vorgelegen. Es handle sich nämlich hier um eine Rechtsfrage und nicht um eine Tatfrage und diese Rechtsfrage sei nach Auffassung der belangten Behörde auf Grund zuvor dargelegten Überlegungen eindeutig dahin zu lösen, dass keine Privatzimmervermietung gegeben gewesen sei.

Hinsichtlich der allfälligen Nutzung der Wohnung im Sinne von Ferienwohnungen im Tatzeitraum ab dem 1. Februar 1996 sei auszuführen, dass der Beschwerdeführer auf diesbezügliche Befragung verneint habe, ab diesem Tag Ferienwohnungen vermietet zu haben. Somit spreche schon die Verantwortung des Beschwerdeführers nicht für das Vorliegen von Ferienwohnungen.

Davon unabhängig könne auch nicht davon gesprochen werden, dass zur Tatzeit die beiden Wohnungen jeweils kurzzeitig an wechselnde Personen vermietet worden seien. Es sei nämlich darauf hinzuweisen, dass die Familie B sowie R diese Wohnungen in einem Zeitraum von etwa nur drei Monaten "überaus häufig benützt" hätten, sodass schon aus dieser Sicht nicht davon ausgegangen werden könne, dass diese Wohnungen kurzzeitig an wechselnde Personen vermietet worden seien. Hinsichtlich der aufliegenden Gästebuchblätter werde auf das bereits angeführte verwiesen. Schließlich sei auch zu bemerken, dass auch bei Ferienwohnungen in keiner Weise zu erwarten wäre, dass diese mit persönlichen Gegenständen von Personen ausgestattet wären, sondern vielmehr zu erwarten wäre, dass dann, wenn diese tatsächlich an wechselnde Personen vermietet wären, jeweils gereinigt und frei von persönlichen Utensilien den "wechselnde Personen" zur Verfügung gestellt worden wären. Somit lägen nicht nur nach Auffassung des Beschwerdeführers, sondern objektiv gesehen, keine Ferienwohnungen vor.

Insgesamt gesehen habe die belangte Behörde keinen Zweifel daran, dass die Eheleute B einerseits und R andererseits in den angeführten Zeiträumen, wie schon geraume Zeit vorher, die angeführten Räumlichkeiten als Freizeitwohnsitz genützt hätten.

Der Einvernahme eines informierten Vertreters des Tourismusverbandes der Gemeinde habe es nicht bedurft, weil die belangte Behörde nicht in Abrede stelle, dass der Beschwerdeführer tatsächlich gewisse Aufenthaltsabgaben bezahlt habe. Auch die Einholung eines näher bezeichneten Bauaktes sei entbehrlich, zumal die belangte Behörde von der vom Beschwerdeführer genannten Baubewilligung und Benützungsbewilligung ausgehe.

Auch sei nach Auffassung der belangten Behörde die Einvernahme der Zeugin K zum Beweis dafür, dass ihr juristische Ausdrücke in den Mund gelegt worden seien, die Angaben in der im erstinstanzlichen Akt erliegenden Niederschrift nicht von ihr in dieser Art und Weise gemacht worden seien, nicht erforderlich, zumal sich aus den Aussagen des H des P ohnedies ergebe, dass diese der Zeugin K bei Abfassung der Niederschrift hinsichtlich der Ausdrucksweise beigestanden seien. Auf Grund dessen messe die belangte Behörde dieser Niederschrift keine relevante Beweiskraft, weder im Positiven noch im Negativen, zu.

Die Durchführung eines Lokalaugenscheines zum Beweis dafür, dass der Zeuge L die von ihm angefertigten Lichtbilder nur dann angefertigt haben könne, wenn er sich unmittelbar zum Objekt auf den Grund des Beschwerdeführers begeben habe, habe unterbleiben können, weil dieser Umstand in keiner Weise für die Wahrheitsfindung relevant sei. Auch die Einholung des schon angeführten Bauaktes zum Beweis dafür, dass dieser Zeuge seit1989 oder 1990 im Bauverfahren als Vertreter des X aufgetreten sei und Behauptungen aufgestellt habe, die zum Teil unrichtig gewesen seien bzw. nicht richtig hätten sein können, stelle kein relevantes Beweisthema dar. Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit des Zeugen L habe sich die belangte Behörde nämlich ohnehin ein unmittelbares Bild machen können. Die eingeholten Akten der Bezirkshauptmannschaft seien nicht geeignet gewesen, die beiden Beschuldigten von ihrer Verantwortlichkeit in irgendeiner Weise zu befreien.

Der Beweisantrag auf Einvernahme des Zeugen Dr. S, p.A. Amt der Tiroler Landesregierung, zum Beweis dafür, dass die von der Tourismusabteilung gehaltene Nachschau von ihm eingeleitet worden sei und die Beamten H und P dabei den Auftrag erhalten hätten, nach Möglichkeit Feststellungen dazu zu treffen, die eine Verfolgung des Beschwerdeführers in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht ermöglichen sollte, sei abzuweisen, weil dies kein relevantes Beweisthema darstelle und die Frage, ob eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung gegeben sei oder aber eine Privatzimmervermietung oder auch Ferienwohnungen vorgelegen seien, reine Rechtsfragen darstellten.

Im angefochtenen Bescheid folgen sodann Ausführungen zur Strafbemessung; hinsichtlich des Beschwerdeführers heißt es, auch wenn man anhand des Einkommensteuerbescheides für ein näher bezeichnetes Jahr davon ausgehe, dass eher durchschnittliche Einkommensverhältnisse gegeben seien, zumal für dieses Jahr eine Gutschrift von S 2.000,-- ermittelt worden sei, sei anzuführen, dass die über ihn verhängte Strafe schuld- und tatangemessen sei. Schließlich sei der zulässige Strafrahmen zu lediglich 10 % ausgeschöpft worden. Auch die erwähnten Verbindlichkeiten von S 1,091.256,-- mit monatlichen Rückzahlungsraten von S 6.300,-- und S 7.032,-- sowie zweijährliche Rückzahlungsraten in Höhe von S 40.117,08 sowie die Sorgepflichten für eine Ehefrau und drei Kinder seien mit der verhängten Strafe auf Grund des Schuld- und Unrechtsgehaltes der Tat zu vereinbaren.

Obwohl die Geldstrafen herabgesetzt worden seien, seien die Ersatzfreiheitsstrafen zu bestätigen, weil diese ohnehin von der Behörde erster Instanz "sehr niedrig angesetzt worden" seien.

Dagegen richtet sich die zur Zl. 99/06/0145 protokollierte Beschwerde des J.K. (R, vertreten durch denselben Beschwerdevertreter, hat die zur Zl. 99/06/0144 protokollierte Beschwerde erhoben, die aber nicht Gegenstand dieses Erkenntnisses ist).

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, aber von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand genommen. Beantragt wird, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Angesprochen wird der Vorlageaufwand.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, er zweifle an der vollkommenen Unabhängigkeit der belangten Behörde, was mit dem Umstand zusammenhänge, dass Tirol eines der wenigen Bundesländer sei, in welchem eine zeitlich befristete Besetzung der Mitglieder des UVS erfolge. Nachdem auch schon die Wiederbestellung von Mitgliedern des Senates, der hier entschieden habe, in Diskussion gestanden sei, scheine "hier ein politischer Einfluss nicht von der Hand zu weisen" zumal der Fall des J.K. schon Gegenstand von Anfragebeantwortungen im Tiroler Landtag gewesen sei.

Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides zu erwecken.

Wie bereits im Vorerkenntnis vom 20. Mai 1998, Zlen. 97/06/0211 u.a., dargelegt wurde, ist im Beschwerdefall die Änderung der Rechtslage (Novellierung des Tiroler Raumordnungsgesetzes) zum 1. Februar 1996 zu beachten. Vor dem Hintergrund des Beschwerdefalles ist tatbildmäßig zuvor und danach zwar gleichermaßen das "Verwendenlassen" eines "Wohnsitzes" als Freizeitwohnsitz, Änderungen gab es aber hinsichtlich dessen, was nicht als Freizeitwohnsitz zu gelten hat. Wie im genannten Vorerkenntnis Zlen. 97/06/0211 u.a., näher dargelegt wurde, kommt sachverhaltsmäßig für die Zeit vor dem 1. Februar 1996 als Ausnahme nur die "Privatzimmervermietung" in Betracht, in der Zeit danach nebst der Privatzimmervermietung auch das Vorliegen von "Ferienwohnungen" (im Sinne des § 15 Abs. 1 lit. b idF LGBl. Nr. 4/1996 TROG 1994).

Der Beschwerdeführer macht weiterhin geltend, die fraglichen Räumlichkeiten seien im Rahmen einer Privatzimmervermietung verwendet worden.

Zu der Frage, ob das Vorliegen einer Privatzimmervermietung von der belangten Behörde zu Recht verneint wurde, ist Folgendes auszuführen: Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem (im Vorerkenntnis vom 20. Mai 1998, Zlen. 97/06/0211, ua, bezogenen) hg. Erkenntnis vom 20. Mai 1998, Zl. 97/06/0078, (betreffend B) ausgeführt, dass es im Sinne des Tiroler Privatzimmervermietungsgesetzes nicht genügt, wenn die vermieteten Räumlichkeiten Teil einer von mehreren Wohnungen des Vermieters seien. Vielmehr sei das Tiroler Privatzimmervermietungsgesetz, insbesondere dessen § 2 Abs. 1 lit. a, dahin zu verstehen, dass der Vermieter in der fraglichen "Wohnung" auch "tatsächlich wohnen" muss, d.h. dass der Gast im Rahmen des Wohnverbandes des Vermieters bis zu einem gewissen Teil in dessen Hausstand aufgenommen werde. Dies ergebe sich aus dem systematischen Zusammenhang der Bestimmungen des Privatzimmervermietungsgesetzes, wo (auch) von "häuslicher Nebenbeschäftigung", von "Mitgliedern des Hausstandes des Vermieters", von den "zum Haushalt des Vermieters gehörenden Personen" oder auch (in § 4 Abs. 2) von der "Zahl der zum Haushalt des Vermieters gehörenden Personen" die Rede ist. Wenn die belangte Behörde in diesem Zusammenhang die Aussage des J.K. (als Eigentümer des Gebäudes), dass er selbst etwa 200 mal im Jahr am verfahrensgegenständlichen Hof übernachten würde, für unglaubwürdig erachtete, kann dies nicht als unschlüssig erkannt werden, weil der Beschwerdeführer, J.K., in der Augenscheinsverhandlung am 5. Juni 1996 angegeben hatte, dass er jeden Tag im gegenständlichen Gebäude zur Betreuung seiner Tiere sei und gelegentlich auch dort nächtige. In jedem Fall bedeutet selbst der Umstand, dass der Eigentümer 200 mal in einer Wohnung nächtigt, nicht, dass er in dieser Wohnung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. a Tiroler Privatzimmervermietungsgesetz "wohnt". Das Vorliegen von Privatzimmervermietung ist daher schon aus diesem Grund von der belangten Behörde zutreffend verneint worden.

Es bleibt daher zu prüfen, ob die fraglichen Räumlichkeiten im Zeitraum ab dem 1. Februar 1996 als Ferienwohnungen verwendet wurden, was die belangte Behörde auf Grund einer Reihe von Indizien (ebenfalls) verneint hat.

Voraussetzung für das Vorliegen von Ferienwohnungen ist unter anderem, dass solche Wohnungen "während des Jahres jeweils kurzfristig an wechselnde Personen vermietet werden". Der Beschwerdeführer macht zwar nicht ausdrücklich (und sei es auch hilfsweise) geltend, dass allenfalls auch diese Voraussetzungen gegeben wären, zu seinen Gunsten ist aber sein Vorbringen zur behaupteten Privatzimmervermietung, das dahin geht, es werde an wechselnde Personen vermietet, auch dahin zu prüfen, ob nicht etwa Ferienwohnungen im Rechtssinn gegeben waren.

Richtig hat der Beschwerdeführer erkannt, dass sich sachverhaltsmäßig die Frage stellt, ob diese weiteren Personen, die in den Gästebuchblättern aufscheinen, Gäste des Beschwerdeführers (wie er behauptet) oder aber Gäste der Eheleute B bzw. des R waren (soweit solche Nächtigungen überhaupt stattgefunden haben).

Der Beschwerdeführer bringt (mit näheren Ausführungen) vor, die belangte Behörde habe diese wesentliche Frage nicht ausreichend geklärt. Sie habe sich mit Vermutungen begnügt und es für möglich gehalten, dass es sich um Gäste der Eheleute B und des R handle, ohne dies aber mit Sicherheit festzustellen. Solange keine dezidierten Feststellungen getroffen worden seien, könne von einem ausschließlichen Überlassen an die Eheleute B und an R nicht gesprochen werden. Es gehe auch nicht an, dass die belangte Behörde offensichtlich ihm die Beweislast dafür auferlege, dass es sich tatsächlich um eine Privatzimmervermietung gehandelt habe (Anm.: nach dem zuvor Gesagten: bzw. um Ferienwohnungen), was mit den Grundsätzen eines Verwaltungsstrafverfahrens nicht vereinbar sei.

Dem Beschwerdeführer ist einzuräumen, dass die von ihm bezogenen Teile der Begründung des angefochtenen Bescheides (so auch die Wendung, es sei nahe liegend, dass die in Gästebuchblättern eingetragenen Personen Gäste der Familie B und des R gewesen wären) für sich allein betrachtet nicht als ausreichend klare Tatsachenfeststellungen angesehen werden könnten, was zum Teil auch darauf zurückzuführen ist, dass die Begründung des angefochtenen Bescheides eine klare Abgrenzung zwischen Tatsachenfeststellungen und Beweiswürdigung vermissen lässt und vielmehr insofern durch eine Aneinanderreihung von Wiedergaben von Aussagen, Tatsachenfeststellungen, und Beweiswürdigung gekennzeichnet ist. Dennoch kann im Beschwerdefall nicht fraglich sein, dass die belangte Behörde diese Frage sachverhaltsmäßig dahin gelöst hat, dass diese Personen (sofern es sie überhaupt gegeben hat) eben nicht Gäste des Beschwerdeführers, sondern der Eheleute B bzw. des R (als Verfügungsberechtigte hinsichtlich der von der belangten Behörde jeweils als Freizeitwohnsitze qualifizierten Räumlichkeiten) gewesen seien.

Zu prüfen ist freilich, ob die Sachverhaltsgrundlagen, auf welche die belangte Behörde ihre rechtliche Beurteilung gestützt hat, Ergebnis eines mängelfreien Verfahrens und einer zutreffenden Beweiswürdigung sind.

Der Beschwerdeführer macht eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend, weil die belangte Behörde seinen Beweisanträgen auf Einvernahme der Zeugen K und S sowie eines informierten Vertreters jenes Tourismusverbandes, auf Durchführung eines Lokalaugenscheines und auf Einholung des Bauaktes nicht stattgegeben habe.

Welche Relevanz der unterlassenen Einsichtnahme in den Bauakt zukommen soll, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf.

Die Durchführung eines Lokalaugenscheines sei beantragt worden, so wird vorgebracht, um unter Beweis zu stellen, dass der Zeuge L im Zusammenhang mit Verfahren gegen den Beschwerdeführer keinesfalls unvoreingenommen sei und ihm durchaus zuzutrauen sei, die Unwahrheit anzugeben. Anlässlich des Lokalaugenscheines hätte sich (nämlich) ergeben, dass dieser Zeuge die von ihm vorgelegten Bilder nur habe anfertigen können, indem er sich jeweils unmittelbar zur Hofstelle des Beschwerdeführers begeben habe, weil er ansonsten die Kennzeichen der Fahrzeuge nicht hätte fotografieren können bzw. diese nicht lesbar gewesen wären.

Welche konkrete Relevanz der behaupteten Unglaubwürdigkeit dieses Zeugen vorliegendenfalls zukommen soll, sagt der Beschwerdeführer aber nicht. Diese könnte man zwar darin erblicken, dass die Aussage dieses Zeugen allein nicht ausreichend beweiskräftig wäre (dass die Lichtbilder Unrichtiges darstellen sollen, wird nicht behauptet) und somit diese Aussage für sich allein den Aufenthalt des B oder der Eheleute B bzw. des R an jenem Hof an bestimmten Tagen nicht unter Beweis stellen könnte. Dem kommt aber keine rechtserhebliche Bedeutung zu. Tatbildmäßig ist nämlich jeweils, wie dargelegt, das "Verwendenlassen" eines "Wohnsitzes" als Freizeitwohnsitz. Dem entspricht der (im Vergleich zu dem im "ersten Rechtsgang" erlassenen Bescheid der belangten Behörde vom 1. Juli 1997 neu gefasste) Spruch (hier: Punkt I.) des angefochtenen Bescheides. Nicht aber kommt es darauf an, an welchen Tagen ein rechtswidrig als Freizeitwohnsitz überlassener "Wohnsitz" von dem- oder denjenigen, dem oder denen dieser überlassen wurde, tatsächlich benützt wurde. Die betreffenden Teile des (hier maßgeblichen) Spruchteiles I. des angefochtenen Bescheides sind daher überflüssige Spruchbestandteile, die keine Bindungswirkung entfalten, und (auch wenn sie teilweise unrichtig sein sollten) keine Rechtswidrigkeit des Strafbescheides zu begründen vermögen (siehe dazu die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren II2, bei E 3 und 4 zu § 44a VStG angeführte Judikatur).

Der Beschwerdeführer, so sein weiteres Vorbringen, habe die Einvernahme der Zeugin K zum Beweis dafür beantragt, dass die Angaben gemäß der (mit ihr aufgenommenen) Niederschrift vom 5. Juni 1996 nicht den Tatsachen entsprächen und von der Zeugin auch nicht gemacht worden seien. Die belangte Behörde habe im angefochtenen Bescheid den Angaben der Zeugen H und P uneingeschränkten Glauben geschenkt. Weiters sei ausgeführt worden, dass dieser Niederschrift vom 5. Juni 1996 keine Beweiskraft beigemessen werde. Wenn auch die Zeugen H und P angegeben hätten, dass die Niederschrift vom Zeugen P verfasst worden sei und man der Zeugin K bei Formulierungen behilflich gewesen wäre, so hätten sie doch behauptet, dass inhaltlich die Zeugin K tatsächlich eine entsprechende Aussage gemacht habe. Der Einvernahme dieser Zeugin komme daher besondere Beweiskraft zu. Sollte sich nämlich herausstellen, dass die Niederschrift nicht den Tatsachen entspreche und die Zeugin auch sinngemäß keine derartigen Angaben gemacht habe, so wirke sich dies erheblich negativ auf die Glaubwürdigkeit der Zeugen H und P aus, auf welche sich die belangte Behörde in erster Linie gestützt habe. Die Glaubwürdigkeit dieser Zeugen sei ohnehin schon "angekratzt", zumal sich die Angaben teilweise widersprächen und jede Aussage für sich zum Teil auch unrichtig sei. So habe der Zeuge H behauptet, dass die Wohnung im Erdgeschoß jene des B sei. Er habe sich dabei unter anderem auf private Gegenstände des B und Bilder der Familie B bezogen. Er habe allerdings einräumen müssen, dass er die Familie B nie gesehen habe und die Bilder nicht zuordnen habe können. Ebenso habe er einräumen müssen, dass auch hinsichtlich allfälliger sonstiger Gegenstände keine Zuordnung möglich gewesen sei. Lediglich zu den Gehörnen habe er angegeben, dass diese mit den Zeichen "G.B." versehen gewesen wären. Er habe jedoch angegeben, dass sich die Gehörne im Hauseingangsbereich, nicht jedoch innerhalb der im Erdgeschoß gelegenen Wohnung befunden hätten. Weiters habe er einräumen müssen, dass nach seiner Erinnerung der Name "B ..." nicht ausgeschrieben gewesen sei, sondern er eher eben auf Grund der Initialen auf B geschlossen habe. Als einziger Hinweis für eine allfällige Nutzung der Wohnung im Erdgeschoß durch die Familie B seien somit jene Gehörne verblieben, welche nur mit den Initialen versehen gewesen seien und welche sich vor der Wohnungstür im Hauseingangsbereich befunden hätten. Dass sich auch in den Schlafzimmern selbst und nicht in den allgemeinen Räumlichkeiten wie Wohnzimmer, Küche etc. persönliche Gegenstände befunden hätten, habe er nicht behaupten können. Bezüglich der Wohnung im Obergeschoß habe der Zeuge einräumen müssen, dass überhaupt keine Hinweise darauf bestanden hätten, dass diverse Gegenstände dem R gehörten. Dass sich irgendwelche persönliche Utensilien in den Schlafzimmern, welche vom Beschwerdeführer für die Privatzimmervermietung vorgesehen gewesen seien, befunden hätten, habe er ebenfalls nicht behaupten können. Es sei letztlich lediglich der mit einigen Kleidungsstücken befüllte Schrank verblieben, welcher sich allerdings im Gang und nicht in den für die Privatzimmervermietung vorgesehenen Schlafzimmern befunden habe.

Widersprüchlich zur Aussage des Zeugen H sei teilweise jene des Zeugen P. Dieser habe vorerst behauptet, dass der Name B auf den Gehörnen ausgeschrieben gewesen sei, wobei eben der Zeuge H nur von Initialen gesprochen habe. Außerdem habe dieser behauptet, dass ein Teil der Gehörne innerhalb der Wohnung gewesen sei, während der Zeuge H nur von Gehörnen zwischen Hauseingang und Wohnungseingangstür gesprochen habe. Widersprüchlich sei die Aussage dieses Zeugen auch deshalb, weil er eingangs seiner Einvernahme angegeben habe, dass der Name B auf den Gehörnen teilweise ausgeschrieben und teilweise auch nur in Form von Initialen geschrieben gewesen sei, während er zum Schluss erklärt habe, dass auf jenen Trophäen, die er gesehen habe, der Name ausgeschrieben gewesen sei.

Bedenken an der Glaubwürdigkeit des Zeugen P bestünden auch deshalb, weil er schließlich zugestanden habe, dass die Niederschrift (gemeint: mit der Zeugin K) von ihm verfasst worden sei, dass man der Zeugin K den Unterschied zwischen Privatzimmervermietung und Freizeitwohnsitz nicht erläutert habe und dass man sie auch nicht dazu befragt habe, ob auch andere Personen im gegenständlichen Objekt genächtigt hätten. Er habe letztlich auch zugestanden, dass mit Ausnahme der Gehörne überhaupt nichts vorhanden gewesen sei, was eindeutig irgendwelchen bestimmten Personen zugeordnet hätte werden können.

Aus demselben Grund wäre es im Rahmen eines fairen Verwaltungsstrafverfahrens auch erforderlich gewesen, den beantragten Zeugen S einzuvernehmen, damit herausgefunden werde, welchen Auftrag die Zeugen H und P tatsächlich erhalten hätten und was mit der gegenständlichen Nachschau festgestellt werden sollte. Es sei nämlich für die Beweiswürdigung von Bedeutung, ob die Zeugen H und P entsprechend ihrer erhaltenen Weisung nur Feststellungen treffen sollten, dass tatsächlich eine Freizeitwohnsitznutzung vorliege, oder ob sie vollkommen unbefangen alle dafür und dagegen sprechenden Umstände erheben sollten.

Die Abweisung dieser Beweisanträge sei zu Unrecht erfolgt. Im Falle der Aufnahme dieser Beweise hätte sich ergeben, dass durchaus erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben dieser Zeugen H und P bestünden, sodass diesen Zeugen keine besondere Glaubwürdigkeit beizumessen gewesen wäre. Damit hätte sich naturgemäß auch die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers wesentlich erhöht. Die Aufnahme dieser Beweise wäre daher durchaus geeignet gewesen, zu für

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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