TE Vwgh Beschluss 2000/12/22 2000/12/0307

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Veröffentlicht am 22.12.2000
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art132;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Höß und Dr. Riedinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Sellner, über die Beschwerde des S in M, gegen die Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten wegen Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend seine Beschwerde vom 30. April 1999 im Zusammenhang mit der Nichtgewährung eines Unterstützungsdarlehens, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

In einem gemeinsamen Schriftsatz - beim Verwaltungsgerichtshof eingelangt am 9. Oktober 2000 - haben der Beschwerdeführer und B (dessen Beschwerde wurde unter der hg. Zl. 2000/12/0258 protokolliert und mit hg. Beschluss vom 19. Dezember 2000, Zlen. 2000/12/0252 u.a. zurückgewiesen) jeweils im eigenen Namen gestützt auf Art. 132 B-VG und § 27 VwGG eine Säumnisbeschwerde eingebracht, in der geltend gemacht wird, die belangte Behörde habe über die am 30. April 1999 an sie gerichtete "Einschreibesendung Nr. 0030634" bislang nicht entschieden. Dieses Schreiben habe eine Beschwerde gegen den "Leiter der oest. Botschaft in M D" enthalten, weil dieser die Gewährung eines Unterstützungsdarlehens nicht erledigt und 10.000 in seinem Besitz befindliche US Dollar nicht ausgehändigt habe.

Das genannte Schreiben vom 30. April 1999 lautet (auszugsweise; Hervorhebungen im Original)

"B

...

S

...

An den Bundesminister fuer

Aueszere Angelegenheiten

...

Beschwerde wegen Verletzung des Art 11 StGG 1867, § 307 KonsG (HAD) und §§ 1,3, (3), 4 (3), 6, 7 (2), 10 (4), 13 (5), 18, 73 AVG.

durch D, Leiter der oest. Botschaft in M

Wir, B, vertreten durch S, sowie letzterer auch persoenlich - mit letztem ordentlichen Wohnsitz in Oesterreich in B - erheben

1) Beschwerde wegen Ausuebung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, durch willkuerliche und sofortige muendliche Abweisung des Antrages auf Unterstuetzungsdarlehen, und

2) der nachfolgenden Verweigerung der Annahme des Antrages auf Gewaehrung eines Unterstuetzungsdarlehens samt Dokumentation 'wegen Unzustaendigkeit' und Verletzung des § 307 KonsG, Handbuch fuer den Auswaertigen Dienst (HAD) durch die, Oesterreichische Botschaft, M, D.

3) Sachverhalt: Ich habe am 17.04. 1999 um 15:47 das folgende Ansuchen um Unterstuetzungsdarlehen gemaesz § 307 KonsG (HAD), bei Herrn D einbringen wollen, welches folgenden Wortlaut hatte:

'1) Mit diesem Antrag richte ich mich sowohl persoenlich auch als Vertreter des Herrn B, an Sie als Vertreter der oest. Regierung. Da Sie uns durch Ihr rechtswidriges Vorgehen in der Vergangenheit unverschuldet in eine Notlage gebracht haben, beantragen wir uns ein Unterstuetzungsdarlehen in der Hoehe von oest. S 4.000 fuer jeden einzelnen zu gewaehren, da wir Hunger leiden.

Begruendung: ... (wird näher sowohl für B als auch für den Beschwerdeführer ausgeführt) ...

5) Ich B, beantrage weiters aufgrund des § 307 Abs 2, Zif zweites mal a) ein Unterstuetzungsdarlehen mit Rueckfragepflicht von U$D 7.000,--, damit ich den vom oest. Botschaftsangestellten M angekauften, und an C weiterverkauften LKW zurueckkaufen kann, weil ... (es folgt eine Begründung).

6) Weiters beantrage ich in meinem Namen und im Namen des Vertretenen, dasz Sie vom Gebrauch der unter § 307 Abs. 3 KonsG angefuehrten Eintragungspflicht des Unterstuetzungsdarlehens in den Reisepasz Abstand nehmen, da dieser § verfassungswidrig ist und Sie die Moeglichkeit haben, eine andere Bestaetigungsmoeglichkeit finden wie zB ... (wird näher ausgeführt).

...

8) Da wir die im § 309 KonsG vorgesehenen und gesetzlich verankerten Bedingungen der voruebergehenden Notlage fuer die Genehmigung eines Unterstuetzungsdarlehens zweifellos erfuellen, beantrage ich dieses mir heute auszuzahlen und das weiters beantragte morgen. Hiezu ermaechtigt Sie auch § 309 Abs 2 KonsG, dasz Sie in Kenntnis der unmoeglichen und nicht rechtzeitig zu beschaffenden Eigenmitteln in eigener Verantwortung ein Unterstuetzungsdarlehen im unbedingt erforderlichen Umfang, jedoch nur bis zum Hoechstausmasz von S 4.000,-- zu gewaehren (Siehe dazu die zahlreichen und in der Vergangenheit immer rechtzeitig rueckbezahlten U-Darlehen).

... (Dieses mit 17. April 1999 datierte Schreiben weist nach der Wiedergabe die maschinschriftlich beigesetzten Namen von B und S auf)'.

Der Beschwerdeführer fährt in seiner Eingabe vom 30. April 1999 dann folgendermaßen fort:

"4) Dem Antrag waren die vollausgefuellten Formulare gemaesz § 303, sowie diesbezuegliche Kopien der §§ 307, 309 und 310 HAD, sowie Zeitungsausschnitte beigelegt. D verweigerte jedoch die Annahme der Schriftstuecke, weil dies keine oest. Botschaft sei.

5) Durch die willkuerliche Handlung des D, wurden unsere Rechte auf Petition des im Verfassungsrang stehenden Art 11 StGG 1867, verletzt sowie § 307 KonsG (HAD) und §§ 1, 3 (3), 4 (3), 6, 7 (2), 10 (4), 13(5), 18, 73 AVG.

Erschwerend kommt noch hinzu, dasz D zu diesem Zeitpunkt im Besitze von mir zustehenden U$D 10.000,-- war, wie aus dem beiliegenden Schreiben des Sachwalters G (Anmerkung: dieser Sachwalter wurde für B bestellt) zu entnehmen ist und die mir bis heute 29.04.1999 vorenthalten werden.

6) Ich beantrage, dasz Sie Einsichtnahme in folgende Akten nehmen:

... (es folgt eine Aufzählung)

7) und erhebe daher, sowohl als Vertreter des Herrn B, als auch fuer mich persoenlich Beschwerde, beantrage ihr stattzugeben, festzustellen dasz die oben angezeigten Rechte durch miszbraeuchliche Ausuebung der Amtsgewalt verletzt worden sind und beantrage mich von den laufenden Ermittlungen (§ 37 AVG) in Kenntnis zu setzen , um dazu Stellung zu nehmen.

...

S als Bevollmaechtigter des B und

S"

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Beschwerden, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist nicht zur Verhandlung eignen oder denen offenbar die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde entgegensteht, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Gemäß Art. 132 B-VG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt war.

Nach Art. 129a Abs. 1 Z. 2 B-VG erkennen die unabhängigen Verwaltungssenate nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges, sofern ein solcher in Betracht kommt, über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein, ausgenommen in Finanzstrafsachen des Bundes.

Vorab ist festzuhalten, dass der mehrfach genannte D Leiter des Regionalbüros für Entwicklungszusammenarbeit der Botschaft G in N (mit dem Sitz in M) ist (im Folgenden kurz Regionalbüro). Das genannte Regionalbüro ist eine Außenstelle der Österreichischen Botschaft in G, die bestimmte Aufgaben in N wahrnimmt; der österreichische Botschafter in G ist u.a. auch für N mitakkreditiert.

Die Säumnisbeschwerde ist, soweit sie vom Beschwerdeführer eingebracht wurde, in Verbindung mit der oben auszugsweise wiedergegebenen Eingabe vom 30. April 1999 zu lesen, weil der belangten Behörde vorgeworfen wird, über diese Eingabe (Beschwerde) nicht entschieden zu haben.

Mangels einer erkennbaren Eingrenzung richtet sich die Säumnisbeschwerde des Beschwerdeführers offenbar auch gegen die Nichtaushändigung von 10.000 US $ durch den Leiter des Regionalbüros in M an B. In diesem Umfang ist die Säumnisbeschwerde schon deshalb zurückzuweisen, weil der Beschwerdeführer damit nicht die Verletzung eigener Rechte geltend gemacht hat (vgl. dazu den den Beschwerdeführer betreffenden hg. Beschluss vom heutigen Tag, 2000/12/0306).

Im Übrigen richtet sich die Säumnisbeschwerde gegen bestimmte (angebliche)Vorfälle aus Anlass der Bemühungen des Beschwerdeführers, auch für sich ein Unterstützungsdarlehen vom Leiter des obgenannten Regionalbüros zu erhalten.

Die der Säumnisbeschwerde zugrundeliegende Eingabe vom 30. April 1999 qualifiziert den geschilderten Sachverhalt zum einen als Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt (so ausdrücklich in Punkt 1 der Beschwerdeeingabe). Für Entscheidungen über behauptete Rechtseingriffe durch einen solchen Akt sind aber nach Art. 129a Abs. 1 Z. 2 B-VG die unabhängigen Verwaltungssenate zuständig. Ein Instanzenzug an die belangte Behörde kommt bei dieser vom Beschwerdeführer vorgenommenen Einordnung nicht in Betracht. Sie trifft in diesem Fall auch keine Entscheidungspflicht d.h. die Pflicht, bescheidförmig über diese Eingabe (in diesem Umfang) abzusprechen; sie hat lediglich nach § 6 AVG formlos vorzugehen.

Zum anderen ist die der Säumnisbeschwerde zugrundeliegende Eingabe ihrem Inhalt nach als Dienstaufsichtsbeschwerde zu werten (zur Maßgeblichkeit des Inhaltes und der Unerheblichkeit der Bezeichnung für die Einordnung einer Eingabe als Dienstaufsichtsbeschwerde siehe den hg. Beschluss vom 24. April 1996, 93/12/0217). Der Beschwerdeführer rügt nämlich in Punkt 2 dieser Eingabe in Verbindung mit dem Sachverhalt bestimmte Verhaltensweisen des Leiters des Regionalbüros im Zusammenhang mit der angestrebten Gewährung eines Unterstützungsdarlehens und begehrt in seinen Schlussanträgen im Ergebnis die "Feststellung", dass dieser durch missbräuchliche Ausübung seines Amtes bestimmte näher bezeichnete Rechte verletzt habe. Damit stimmt auch die Einleitung des Punktes 2 in seiner Beschwerde-Eingabe vom 30. April 1999 überein, in der der Beschwerdeführer ausdrücklich nur die nachträgliche Verweigerung der Annahme seines offenbar schriftlichen Antrages (vom 17. April 1999) auf Gewährung eines solchen Darlehens kritisiert, nicht aber die Gewährung des Unterstützungsdarlehens durch die belangte Behörde verlangt. Mangels eines solchen hinreichend erkennbar zum Ausdruck gekommenen Begehrens kann diese Eingabe nicht als Devolutionsantrag auf Übergang der Entscheidungszuständigkeit auf die belangte Behörde in der Sache selbst angesehen werden. Die Anführung des § 73 AVG in dieser Eingabe reicht für sich allein im Beschwerdefall jedenfalls nicht für eine solche Qualifikation aus, geht doch aus dem Zusammenhang unzweifelhaft hervor, dass der Beschwerdeführer damit lediglich eine Rechtsvorschrift bezeichnen wollte, die seiner Auffassung nach der von ihm kritisierte Organwalter verletzt haben soll. Damit weist aber diese Eingabe, die der Säumnisbeschwerde zugrunde liegt, insofern ihrem Inhalt nach den typischen Charakter einer Aufsichtsbeschwerde auf, die gleichfalls nach ständiger Rechtsprechung keine Entscheidungspflicht auslöst und zur Zurückweisung einer Säumnisbeschwerde zu führen hat (vgl. dazu den oben zitierten Beschluss vom 24. April 1996 sowie die hg. Beschlüsse vom 16. Dezember 1992, 92/12/0073, und vom 23. April 1992, 92/09/0090). Im Übrigen stimmt damit auch die Bezeichnung des Gegenstandes der Säumnisbeschwerde durch den Beschwerdeführer überein ("wegen Nichtentscheidung ueber die Beschwerde gegen den Leiter der oest. Botschaft in M D, weil letzterer die Gewaehrung eines Unterstuetzungsdarlehens nicht erledigte und ...").

Aus diesen Gründen war daher die Säumnisbeschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 22. Dezember 2000

Schlagworte

Anspruch auf Sachentscheidung Allgemein Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000120307.X00

Im RIS seit

14.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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