TE OGH 2010/2/18 6Ob165/09x

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Veröffentlicht am 18.02.2010
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Tarmann-Prentner als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache K***** F*****, vertreten durch Dr. Michael Hofbauer, Rechtsanwalt in St. Pölten, als Verfahrenshelfer, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom 17. April 2009, GZ 10 R 26/09i-32, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht bestellte für den Betroffenen einen Sachwalter für die Einkommens- und Vermögensverwaltung sowie für die Vertretung vor Ämtern, Behörden und Sozialversicherungsträgern. Dem gegen diesen Beschluss erhobenen Rekurs des Betroffenen gab das Rekursgericht nicht Folge und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

In seinem dagegen erhobenen außerordentlichen Revisionsrekurs zeigt der Betroffene keine Rechtsfrage von der in § 62 Abs 1 AußStrG normierten Bedeutung und auch keine den Vorinstanzen unterlaufene, korrekturbedürftige Fehlbeurteilung auf.

Entgegen den Revisionsrekursausführungen kann von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs des Betroffenen keine Rede sein. Das der Entscheidung des Erstgerichts zugrunde liegende neurologisch-psychiatrische Gutachten wurde dem Betroffenen am 7. Jänner 2009 persönlich zugestellt. Er nahm auch an der Verhandlung vom 13. Februar 2009 teil, in der dieses Gutachten erörtert und ihm Gelegenheit für die Darlegung seines Standpunkts eingeräumt wurde.

Die grundsätzliche Frage, ob ausreichende Gründe für die Bestellung eines Sachwalters vorliegen, insbesondere ob der Betroffene anders nicht in die Lage versetzt werden kann, seine Angelegenheiten im erforderlichen Maß zu besorgen, ist immer nur nach den Umständen des Einzelfalls zu beantworten und wirft in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG auf. Entgegen dem Vorbringen des Revisionsrekurswerbers enthält das im vorliegenden Verfahren eingeholte Gutachten sowohl eine ausführliche Anamnese als auch konkrete Diagnosen, die es erlauben, die daraus gezogenen Schlussfolgerungen des Gutachters auf ihre Schlüssigkeit zu prüfen.

Der außerordentliche Revisionsrekurs war daher mangels der gesetzlichen Voraussetzungen zurückzuweisen.

Textnummer

E93276

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0060OB00165.09X.0218.000

Im RIS seit

27.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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