TE OGH 2010/2/23 4Ob165/09g

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Veröffentlicht am 23.02.2010
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende sowie die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ö***** AG, *****, vertreten durch Ewald Weninger Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei D***** AG, *****, vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Feststellung und Anfechtung (Streitwert: 101.000.000 EUR), im Verfahren über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 25. Juni 2009, GZ 5 R 44/09s-15, womit das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 26. Jänner 2008, GZ 19 Cg 98/08w-9, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Zurückziehung der außerordentlichen Revision der klagenden Partei dient zur Kenntnis.

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Klägerin zog mit ihrem Schriftsatz vom 18. Jänner 2010 ihre dem Obersten Gerichtshof vorgelegte außerordentliche Revision zurück.

Gemäß § 484 ZPO iVm § 513 ZPO ist die Zurückziehung der Revision bis zur Entscheidung über diese zulässig (Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 § 513 Rz 4 mwN; RIS-Justiz RS0110466, RS0042041) und mit deklarativem Beschluss zur Kenntnis zu nehmen (RIS-Justiz RS0042041 [T3]; 3 Ob 202/07p; 10 Ob 90/08w; 4 Ob 38/09f).

Textnummer

E93396

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0040OB00165.09G.0223.000

Im RIS seit

04.05.2010

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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