TE Vwgh Beschluss 2000/12/22 2000/12/0306

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Veröffentlicht am 22.12.2000
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art132;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Höß und Dr. Riedinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Sellner, über die Beschwerde des S in M, gegen die Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten wegen Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend die an die belangte Behörde gerichtete Beschwerde vom 9. August 1999 wegen Verweigerung der Aushändigung von Formularen durch den Leiter des österreichischen Regionalbüros in M, D, wegen örtlicher Unzuständigkeit, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

In einem gemeinsamen Schriftsatz - beim Verwaltungsgerichtshof eingelangt am 28. September 2000 - haben der Beschwerdeführer und B (dessen Beschwerde wurde unter der hg. Zl. 2000/12/0253 protokolliert und mit hg. Beschluss vom 19. Dezember 2000, Zlen. 2000/12/0252 u.a., zurückgewiesen) jeweils im eigenen Namen gestützt auf Art. 132 B-VG und § 27 VwGG eine Säumnisbeschwerde eingebracht, in der geltend gemacht wird, die belangte Behörde habe über die am 9. August 1999 an sie gerichtete "Einschreibesendung Nr. 08944" bislang nicht entschieden. Dieses Schreiben habe sich gegen den "Leiter der oest. Botschaft in M, D" gerichtet, der sich wegen örtlicher Unzuständigkeit geweigert habe, ihnen "Formulare zwecks Reisepasz und anderer Dokumente" auszustellen.

Das genannte Schreiben vom 9. August 1999 lautet (auszugsweise):

"B

dzt. Belice

Postzustelladresse

und vertreten durch S

...

An das Bundesministerium fuer Aeuszere Angelegenheiten

...

'Beschwerde an das Bundesminiserium fuer Aeuszere Angelegenheiten'

Gegen die Oest. Botschaft, G, vertreten durch das Regionalbuero in M, D, betreffend Verweigerung der Uebergabe von Antragsformularen wegen 'Angeblicher oertlicher Unzustaendigkeit' I) An S (Anm.: = Beschwerdeführer) wurden am Freitag 6. August 1999, drei Formulare zur Antragstellung verschiedener Dokumente ausgehaendigt. Obwohl dieser als mein Bevollmaechtigter auch die Ausgabe der von mir beantragten Formulare beanspruchte, wurde dies vom Leiter des genannten Bueros....... mit der Begruendung der oertlichen Zustaendigkeit verneint.

Die Zustaendigkeit richtet sich nach den § 1 bis 6 AVG....(es folgen Ausführungen zu diesem Thema, insbesondere eine Wiedergabe des § 6 AVG)

II) Ich gebe daher folgendes an, und beantrage diesen Umstand bescheidmaeszig festzustellen:

1) die oertliche Zustaendigkeit richtet sich nach dem letzten ordentlichen Wohnsitz. Mein Hauptwohnsitz ist in Oesterreich I und in N, M.

2) Der Umstand, dasz ich mich derzeit auf der Flucht befinde....(wird näher ausgeführt).... stellt keine Aenderung der oertlichen Zustaendigkeit dar.

3) Da ich gegen D mehrere Strafverfahren und Verfassungsgerichtshofverfahren, sowohl in Oesterreich als auch in

N eingebracht habe, daher seine Unparteilichkeit auszuschlieszen ist, erinnere ich nochmals an die gegen ihn eingebrachten Ablehnungsantraege zu entscheiden und LEHNE ICH IHN NOCHMALS AB (§ 7 AVG, BGBl 1991/51).

4) Da Gefahr im Verzug ist und ein anderes Verwaltungsorgan nicht sogleich bewirkt werden kann, hat auch das befangene Organ die unaufschiebbaren Amtshandlungen selbst vorzunehmen und beantrage ich daher

a) sofort die Antragsformulare an meinen Bevollmaechtigten S auszuhaendigen und

b) sofort die oertliche Zustaendigkeit festzustellen und den Bescheid ebenfalls an meinen Bevollmaechtigten S zuzustellen.

...

     Belize, 99/08/09                           B"

     (es folgt die Unterschrift von B und eine Paraphe, die die

Unterschrift des Beschwerdeführers = S sein könnte)

     "Beilage:       Vollmacht

                     Nik. Gerichtsbeschlusz, nachdem S mein

einziger Bevollmaechtigter in N ist."

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Beschwerden, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Verhandlung eignen oder denen offenbar die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde entgegensteht, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Gemäß Art. 132 B-VG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt war.

Daraus ergibt sich, dass dann, wenn keine Parteistellung in einer Verwaltungsangelegenheit gegeben ist, grundsätzlich auch keine Verletzung durch Säumigkeit einer Behörde vorliegen kann. Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes im Sinne des § 34 Abs. 1 VwGG ist bei Behauptung der Verletzung der Entscheidungspflicht insbesondere dann gegeben, wenn die Säumnisbeschwerde von jemandem erhoben wird, der im Verwaltungsverfahren nicht als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt war (vgl. auch die Erläuterungen bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit 3, zu §§ 27 und 34).

In der Eingabe vom 9. August 1999, die der vorliegenden Säumnisbeschwerde zugrunde liegt, macht ausschließlich B eine Verletzung seiner subjektiven Rechte geltend; der Beschwerdeführer ist in dieser Eingabe zweifellos bloß als Vertreter von B aufgetreten.

In seiner Säumnisbeschwerde macht der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf diese Eingabe aber eine Verletzung seiner subjektiven Rechte geltend, die er im Ergebnis (berücksichtigt man den vom Beschwerdeführer selbst hergestellten Zusammenhang mit der oben wiedergegebenen Eingabe vom 9. August 1999) in der Nichtaushändigung bestimmter Formulare an B erblickt (als dessen Vertreter er agiert hat). Damit macht er aber kein ihm zustehendes Recht geltend.

Die Säumnisbeschwerde war daher schon deshalb gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen, ohne dass die Frage näher zu prüfen war, ob der der Sache nach geltend gemachte "Formularausstellungsanspruch" überhaupt eine Pflicht zur Absprache in Form eines Bescheides auslöste.

Wien, am 22. Dezember 2000

Schlagworte

Anspruch auf Sachentscheidung Allgemein Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000120306.X00

Im RIS seit

14.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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