Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K***** Gesellschaft mbH & Co KG, *****, vertreten durch Korn Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die beklagte Partei M***** GmbH, *****, vertreten durch Berger Saurer Zöchbauer, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert 36.300 EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 19. November 2009, GZ 5 R 140/09h-22, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Beklagte macht in der Zulassungsbeschwerde geltend, dass auch eine Urteilsveröffentlichung nach § 25 UWG den Wertungen des § 13 Abs 4 MedienG entsprechen müsse; die eine Analogie für einen Anspruch nach § 78 UrhG ablehnende Entscheidung 4 Ob 224/08g (= MR 2009, 18 [Krüger] - Schwarzfahrer) sei in der Literatur kritisiert worden.
Das Berufungsgericht hat die Klägerin allerdings ohnehin nur zu einer Urteilsveröffentlichung im Blattinneren, verbunden mit einem entsprechenden Hinweis auf der Titelseite, ermächtigt. Dies entspricht - wenngleich das Berufungsgericht eine Analogie formal ablehnte - im Kern der Regelung des § 13 Abs 4 MedienG. Das Berufungsgericht hat daher die von der Beklagten als erheblich bezeichnete Rechtsfrage materiell ohnehin in ihrem Sinn beantwortet. Soweit die Beklagte aus § 13 Abs 4 MedienG abzuleiten scheint, dass auch ein bloßer Hinweis auf der Titelseite unzulässig sei, ist sie auf den Wortlaut dieser Bestimmung zu verweisen. Ob das Berufungsgericht das auf Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung auf der Titelseite gerichtete Hauptbegehren zu Recht abgewiesen hat, ist mangels Rechtsmittels der Klägerin nicht zu prüfen.
Richtig ist, dass der Spruch der angefochtenen Entscheidung - dem Eventualbegehren der Klägerin folgend - keine näheren Angaben zum Inhalt und zur formalen Gestaltung des auf der Titelseite anzubringenden Hinweises enthält. Die von der Beklagten behauptete Unbestimmtheit folgt daraus aber nicht. Vielmehr erstreckt sich die Ermächtigung mangels weitergehender Anordnungen eben nur auf einen einfachen Hinweis (etwa „Urteilsveröffentlichung in der Rechtssache x gegen y auf Seite z") ohne besondere Hervorhebung.
Schlagworte
Logoretusche II,Textnummer
E93410European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:0040OB00024.10Y.0223.000Im RIS seit
04.05.2010Zuletzt aktualisiert am
13.01.2011