TE OGH 2010/2/24 7Nc2/10v

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Veröffentlicht am 24.02.2010
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Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller und Dr. Hoch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L***** Kommanditgesellschaft, *****, vertreten durch Mag. Michael Warzecha, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei D***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Walter Fleissner, Rechtsanwalt in Wien, wegen 62.692,10 EUR (sA) und Räumung, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird das Bezirksgericht Innere Stadt Wien bestimmt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Klägerin brachte die auf Räumung und Zahlung von Bestandzins gerichtete Klage beim Bezirksgericht Mistelbach als dem nach § 83 Abs 1 JN zuständigen Gericht ein. Die Beklagte erhob Unzuständigkeitseinrede. Das angerufene Gericht erklärte sich für örtlich unzuständig und überwies die Rechtssache an das aufgrund einer Gerichtsstandsvereinbarung der Parteien zuständige Bezirksgericht Kufstein. Nach der zuvor beim Bezirksgericht Mistelbach stattgefundenen mündlichen Streitverhandlung stellten die Parteien gemeinsam den Antrag, die Rechtssache „aus Zweckmäßigkeitsgründen" an das Bezirksgericht Innere Stadt Wien zu delegieren.

Das Bezirksgericht Kufstein legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über diesen Antrag vor. Die Vorlage erfolgte zu Recht; da der Delegierungsantrag erst nach Beginn der mündlichen Streitverhandlung gestellt wurde, liegt kein Antrag der Parteien im Sinn des § 31a JN vor, der nach ständiger Rechtsprechung einer Delegierung aus Zweckmäßigkeitsgründen vorginge (RIS-Justiz RS0107485 und RS0107486). Das Bezirksgericht Kufstein hat zum Delegierungsantrag keine Stellungnahme abgegeben.

Der Delegierungsantrag ist berechtigt.

Nach § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Zielsetzung der Delegation ist eine wesentliche Verkürzung und/oder Verbilligung des Verfahrens sowie eine Erleichterung des Gerichtszugangs oder der Amtstätigkeit; sie soll aber nur den Ausnahmefall darstellen (Mayr in Rechberger, ZPO3 Rz 4 zu § 31 JN; 7 Nc 21/07h uva). Lässt sich daher etwa die Frage der Zweckmäßigkeit nicht eindeutig zu Gunsten beider Parteien lösen und widerspricht eine Partei der Delegierung, so ist diese nach ständiger Rechtsprechung abzulehnen (Mayr aaO mwN).

Im vorliegenden Fall besteht Einigkeit der Parteien über die Zweckmäßigkeit der Delegierung. Im Hinblick auf die Nähe zum Bestandobjekt und da die einzige namhaft gemachte Zeugin in Wien wohnt, ist nach der Aktenlage an der Richtigkeit dieser Einschätzung nicht zu zweifeln.

Dem Delegierungsantrag ist daher stattzugeben.

Textnummer

E93288

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0070NC00002.10V.0224.000

Im RIS seit

28.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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