Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Veith und Dr. E. Solé als weitere Richter in der Pflegschaftssache des minderjährigen David S*****, aufgrund der vom Bezirksgericht Donaustadt verfügten Vorlage des Akts zur Entscheidung gemäß § 111 JN, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Akt wird dem Bezirksgericht Donaustadt zurückgestellt.
Text
Begründung:
Das Bezirksgericht Donaustadt übertrug mit Beschluss vom 22. Dezember 2009 die Zuständigkeit zur Besorgung der Pflegschaftssache gemäß § 111 JN an das Bezirksgericht Wels, weil sich das Kind laut einer Mitteilung des Amts für Jugend und Familie für den 22. Bezirk vom 22. Oktober 2009 mit seiner Mutter nunmehr in Wels aufhalte. Der Übertragungsbeschluss wurde nach der Aktenlage den Parteien bisher nicht zugestellt. Das Bezirksgericht Wels retournierte den Akt mit der Mitteilung, dass der Akt erst nach ordnungsgemäßer Journalisierung, Aktualisierung der Verfahrensdaten, Ausfertigung des Übertragungsbeschlusses und rechtskräftiger Erledigung des Unterhaltsherabsetzungsantrags übernommen werde. Das Bezirksgericht Donaustadt legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über die Zuständigkeit vor.
Rechtliche Beurteilung
Die Aktenvorlage ist verfrüht.
Übertragungsbeschlüsse iSd § 111 JN sind den Parteien zuzustellen, die dagegen ein Rechtsmittel erheben können (RIS-Justiz RS0046981; vgl RS0047109). Ohne rechtskräftigen Übertragungsbeschluss nach § 111 Abs 1 JN kommt eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs nach § 111 Abs 2 JN nicht in Betracht (RIS-Justiz RS0047067; 6 Nc 15/09x). Dies gilt jedenfalls dann, wenn das für die Entscheidung über einen Rekurs gegen den Übertragungsbeschluss zuständige Gericht mit dem zur Genehmigung nach § 111 Abs 2 JN berufenen Gericht nicht ident ist (RIS-Justiz RS0047067 [T8 und T14]).
Der Akt ist dem übertragenden Gericht zurückzustellen, das den Übertragungsbeschluss den Parteien zuzustellen hat (6 Nc 15/09x). Nur wenn dieser in Rechtskraft erwächst, werden die Akten erneut vorzulegen sein.
Textnummer
E93359European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:0020NC00004.10A.0301.000Im RIS seit
30.04.2010Zuletzt aktualisiert am
30.04.2010