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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art132;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Höß und Dr. Riedinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Sellner, über die Beschwerde des S in M, gegen die Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten wegen Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend seinen Antrag vom 29. Februar 2000 auf Feststellung der örtlichen Unzuständigkeit des Regionalbüros für Entwicklungszusammenarbeit der Botschaft in G zur Wahrnehmung konsularischer Tätigkeiten sowie die Übernahme von Telefonspesen aus der Amtskassa der genannten Dienststelle in den Jahren 1997 und 1998, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer richtete nach den von ihm vorgelegten Unterlagen mit Schreiben vom 29. Februar 2000 (Einschreibsendung Nr. 0607) folgendes Schreiben an die belangte Behörde :
"Ich habe mehrere Beschwerden in den letzten Jahren erhoben, weil das BUERO FUER TECHNISCHE ZUSAMMENARBEIT in M, keine Befugnis hat, konsularische Taetigkeiten zu entwickeln, Betraege nach dem KonsG einzuheben, Vorladungen zu erstellen und sonstiges.
Ich beantrage daher nochmals, dasz Sie bescheidmaeszig feststellen, dasz das genannte Buero nicht zustaendig ist.
Ich erwaehne mein letztes Schreiben an Sie und erinnere nocheinmal daran, dasz der Leiter des Bueros fuer technische Zusammenarbeit, D, vom Kriminalgericht M mit Beschlusz vom 17.11.1999, rechtskraeftig in den ANKLAGESTAND VERSETZT WORDEN IST, wegen der Delikte Beihilfe zum Betrug, Amtsanmaszung, Erpressung und VERANLASSUNG zum (miszglueckten) Selbstmord.
Es ist auch ein diesbezueglicher Zeitungsbericht erschienen und liegt es an Ihnen zu beurteilen, ob nicht das Ansehen Oesterreichs geschaedigt wird durch das Verhalten des Angeklagten ueber den in naechster Zeit noch sicherlich mehr berichtet werden wird.
Weiters setze ich Sie auch davon in Kenntnis, dasz D unter Eid stehend vorm 3. Bezirksrichter erklaerte, 'dasz er im Namen Oesterreichs die nikaraguanischen Gesetze verletzt'.
Ich rege Sie daher nochmals ernstlich an, alle in den letzten Monaten eingebrachten Beschwerden gegen D, eingehendst durch einen Ihnen persoenlich Vertrauten und Unvoreingenommenen Beamten zu ueberpruefen, weil alle aelteren Beamten mit D eine Freundschaft verbindet und Sie dies unweigerlich aus dem Dienstverzeichnis ersehen koennen.
Weiters bekaempfe ich auch noch die Ergebnisse des gestern hiergewesenen Untersuchungsinspektors an, der offensichtlich eine Freundschaft zu D unterhaelt, und der oeffentlich erklaerte, dasz " es SACHE DES D sei, wenn er TELEFONSPESEN AUS DER Amtskasse in den JAHREN 1997 UND 1998 in der HOEHE VON
S 37.000,--
der Republik Oesterreich zurechnete und nicht mir und Herrn B (Siehe dazu diesbezuegliche Beschwerde beim Rechnungshof und beim Volksanwalt). Haetten wir naemlich gewuszt, dasz diese Kosten nicht wie alljaehrlich unter der Amtszeit von Dr. S, jaehrlich abgerechnet werden, sondern wir dies 'ALS UNGEWOLLTES GESCHENK HINNEHMEN MUESSEN' so haetten wir diese Telefongespräche und Faxsendungen nicht vom Buero fuer technische Zusammenarbeit aus gefuehrt, da wir uns vom Staat Oesterreich sicherlich nichts schenken lassen, da B MULTIMILLIONAER IST.
Bei meinem naechsten Besuch in Oesterreich werde ich Ihnen auch eine Tonbandaufnahme zukommen lassen, damit Sie hoeren, was der 'Inspektor' mit seinem Assistenten und D ueber Sie denken und in nur geglaubter Privatsphaere 'am Stammtisch' ueber Sie reden und wie genau Sie es mit den der Republik Oesterreich gehoerenden Geldbetraegen nehmen.
Es ist nicht meine Absicht Sie, sehr verehrte Frau Bundesministerin in Ihrer gerade neu uebernommenen und wohl auch schwierigsten aktuellen Taetigkeit noch weiter zu schaedigen, aber laut Gesetz sind Sie leider fuer die rechtswidrigen Taetigkeiten und Unterlassungshandlungen Ihrer Vorgaenger und Ihrer Untergebenen heranzuziehen."
Mit der vorliegenden auf Art. 132 B-VG und § 27 VwGG gestützten Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, die belangte Behörde habe über den in seinem obgenannten Schriftsatz "bezueglich konsularischer Taetigkeiten und wegen oertlicher Zustaendigkeit" gestellten Antrag sowie seine Beschwerde "wegen eines ungewollten Geschenkes von Telefonspesen in der Hoehe von runden oest. S 37.000,-- aus der Amtskasse der oest. Botschaft in Nikaragua" bis heute nicht entschieden. Er begehrt die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und stellt den Antrag, der Verwaltungsgerichtshof möge innerhalb kürzester Frist anstelle der säumigen Behörde entscheiden.
Zum besseren Verständnis der vorliegenden Beschwerde ist darauf hinzuweisen, dass D der Leiter des Regionalbüros für Entwicklungszusammenarbeit der Botschaft G in N (mit dem Sitz in M) ist. Das genannte Regionalbüro ist eine Außenstelle der Österreichischen Botschaft in G, die bestimmte Aufgaben in N wahrnimmt; der österreichische Botschafter in G ist u.a. auch für N mitakkreditiert.
Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf das seiner Säumnisbeschwerde zugrundeliegende Schreiben vom 29. Februar 2000 nur in zwei Punkten die Verletzung der Entscheidungspflicht (Unzuständigkeit des Regionalbüros für konsularische Tätigkeiten und Zurückweisung eines "Geschenks" der Republik Österreich durch Bestreitung bestimmter Spesen aus der Amtskassa) geltend macht. Die in diesem Schreiben gegen der Leiter des Regionalbüros erhobenen Vorwürfe wegen sonstiger (angeblicher) Vorfälle sind hingegen nicht von der vorliegenden Säumnisbeschwerde erfasst und daher nicht zu behandeln.
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Beschwerden, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist nicht zur Verhandlung eignen oder denen offenbar die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde entgegensteht, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Gemäß Art. 132 B-VG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt war.
Nach § 27 Abs. 1 VwGG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998 kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Art. 132 B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, oder der unabhängige Verwaltungssenat, der nach Erschöpfung des Instanzenzuges, sei es durch Berufung oder im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten, wenn aber das das einzelne Gebiet der Verwaltung regelnde Gesetz für den Übergang der Entscheidungspflicht eine kürzere oder längere Frist vorsieht, nicht binnen dieser in der Sache entschieden hat. Die Frist läuft von dem Tag, an dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war.
Voraussetzung für die Zulässigkeit der Säumnisbeschwerde ist daher, dass dem Beschwerdeführer Parteistellung in einem die Entscheidungspflicht begründenden Verwaltungsverfahren zukam. Von einem solchen kann aber nur dann gesprochen werden, wenn von einer Verwaltungsbehörde über Rechte und Rechtsverhältnisse formgebunden, also mittels Bescheid, abzusprechen ist (vgl. dazu zB den hg Beschluss vom 29. November 1982, 82/10/0179 = Slg NF Nr. 10.904 A)
Die Zulässigkeit der Säumnisbeschwerde - soweit sie den ersten Punkt betrifft - ist im vorliegenden Fall nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes schon deshalb nicht gegeben, weil der Antrag auf "bescheidmäßige" Feststellung der Unzuständigkeit des Regionalbüros ohne Bezugnahme auf eine konkrete Angelegenheit erfolgte. Dem diesem Antrag vorangehenden ersten Absatz der Eingabe vom 29. Februar 2000 lässt sich ein derartiger Bezug nicht entnehmen. Ein gleichsam "abstraktes" (d.h. von einer konkreten den Beschwerdeführer betreffenden Angelegenheit losgelöstes) Recht auf bescheidmäßige Absprache über die Unzuständigkeit besteht nicht.
Was den zweiten Punkt der Säumnisbeschwerde (Zurückweisung des "Geschenks" der Republik Österreich durch Übernahme bestimmter Spesen aus der Amtskassa) betrifft, ist die der Säumnisbeschwerde zugrundeliegende Eingabe in dieser Beziehung ihrem Inhalt nach als Dienstaufsichtsbeschwerde zu werten: gerügt wird nämlich das Untersuchungsergebnis eines Kontrollorganes der belangten Behörde betreffend eine bestimmte Vorgangsweise des Leiters des Regionalbüros bezüglich der Übernahme bestimmter Kosten durch den Bund (zugunsten des Beschwerdeführers). Eine Aufsichtsbeschwerde löst aber keine Entscheidungspflicht aus (vgl. dazu den dem Beschwerdeführer ergangenen hg. Beschluss vom 22. Dezember 2000, 2000/12/0307 mwN).
Aus diesen Gründen war daher die Säumnisbeschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 8. Jänner 2001
Schlagworte
Anspruch auf Sachentscheidung Allgemein Offenbare Unzuständigkeit des VwGH DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000120302.X00Im RIS seit
02.04.2001