Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 2. März 2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Schwab, Mag. Lendl und Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Kleibel als Schriftführer, in der Strafsache gegen V***** M***** wegen des Verbrechens der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 1. September 2009, GZ 24 Hv 53/09a-43, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde V***** M***** des Verbrechens der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs 1 StGB (idF vor BGBl I 2009/40) schuldig erkannt.
Danach hat er am 5. April 2009 in Wien dadurch, dass er Barbara K***** auf offener Straße seinen entblößten Penis zeigte, sie, als sie weiterging, verfolgte, am Oberarm packte, zu sich drehte, ihre Brüste drückte und sie an den Geschlechtsteilen berührte, in der Folge zu Boden riss und sich über sie kniete, eine Person mit Gewalt zur Duldung einer geschlechtlichen Handlung genötigt.
Rechtliche Beurteilung
Gegen dieses Urteil richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt.
Einwendungen einer Mängelrüge, die sich nicht auf entscheidende Tatsachen beziehen oder nur auf einzelne, isoliert betrachtete Gesichtspunkte abstellen und die Beweisergebnisse nicht in ihrer Gesamtheit berücksichtigen, müssen erfolglos bleiben (RIS-Justiz RS0119370), weil es genügt, wenn im Urteil in gedrängter Form (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) die entscheidenden Tatsachen bezeichnet werden und schlüssig begründet wird, warum die Tatrichter von der Richtigkeit einer Annahme überzeugt sind, ohne dagegen sprechende wesentliche Umstände mit Stillschweigen zu übergehen (Fabrizy, StPO10 § 281 Rz 43).
Daher stellt sich das Vorbringen der Beschwerde, das Erstgericht sei nicht ausführlich genug auf Aussagen der Zeugen Patricia S***** und Stejpan J***** sowie zweier Polizeibeamter eingegangen, etwa jene, dass sich der Angeklagte vom Tatort „nicht rasch", sondern normalen Schrittes entfernt hätte oder dass bei Verständigung der Polizei von einer „Rauferei" und nicht einem Sexualdelikt die Rede gewesen wäre, bloß als Versuch dar, in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Tatrichter zu bekämpfen.
Indem der Nichtigkeitswerber - unter Vernachlässigung der Gesamtheit der Gründe - isoliert und überdies kontextentkleidet herausgegriffene Passagen in Zeugenaussagen zitiert, vermag er kein formales Begründungsdefizit aufzuzeigen, zumal das Erstgericht mängelfrei begründet (US 4 f) hat, weswegen es der Verantwortung des Angeklagten, nicht er habe Barbara K***** attackiert, sondern sei vielmehr seinerseits grundlos von ihr mit einer Flasche „überfallen" und beraubt worden, nicht folgte.
Die vom Angeklagten überreichten eigenen Schreiben waren unbeachtlich, weil sie gegen den von § 285 Abs 1 erster Satz StPO verlangten Grundsatz der Einmaligkeit der Ausführung der Beschwerdegründe verstoßen (RIS-Justiz RS0100152).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
Textnummer
E93323European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:0110OS00012.10I.0302.000Im RIS seit
29.04.2010Zuletzt aktualisiert am
29.04.2010