Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 2. März 2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Schwab, Mag. Lendl und Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Kleibel als Schriftführer, im Verfahren zur Unterbringung des Petar P********** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Schöffengericht vom 15. Dezember 2009, GZ 20 Hv 130/09w-39, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und an das Landesgericht St. Pölten verwiesen.
Die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld wird zurückgewiesen.
Mit seiner Berufung im Übrigen wird der Betroffene auf diese verwiesen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde die Unterbringung des Petar P***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB angeordnet.
Danach hat er am 22. Juli 2009 in H***** unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands (§ 11 StGB), der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad, nämlich einer paranoid halluzinatorischen, schizophrenen Psychose beruht, die am 12. Oktober 1996 geborene Selina R***** zu Boden gestoßen, sich auf sie gelegt und mehrfach sein Glied in ihre Vagina eingeführt und dadurch die Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB und des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB begangen.
Rechtliche Beurteilung
Der dagegen vom Betroffenen aus Z 5, 5a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt Berechtigung zu.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) reklamiert zutreffend, dass keine Feststellungen zur subjektiven Tatseite getroffen wurden.
Eine Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB setzt eine mit Strafe bedrohte Handlung voraus, die nur dann gegeben ist, wenn neben dem objektiven auch der subjektive Tatbestand erfüllt ist (RIS-Justiz RS0119623; Ratz in WK² § 21 Rz 14 mwN; Leukauf/Steininger Komm³ § 21 Rz 8, 10).
Das Fehlen diesbezüglicher Konstatierungen erforderte die Urteilsaufhebung, ohne dass es eines Eingehens auf die weiteren Beschwerdeeinwände bedurfte.
Die angemeldete Berufung wegen Schuld (ON 38 S 15) war als im Verfahren zur Anfechtung kollegialgerichtlicher Urteile unzulässig (§ 283 Abs 1 StPO) zurückzuweisen.
Mit seiner übrigen Berufung war der Betroffene auf diese Entscheidung zu verweisen.
Schlagworte
StrafrechtTextnummer
E93607European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:0110OS00018.10X.0302.000Im RIS seit
14.05.2010Zuletzt aktualisiert am
14.05.2010