TE OGH 2010/3/3 9Ob1/10b

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Veröffentlicht am 03.03.2010
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hradil, Dr. Hopf, Hon.-Prof. Dr. Kuras und Dr. Brenn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Jürgen A*****, und 2.) Herbert S*****, beide vertreten durch Achammer Mennel Welte Achammer Kaufmann Rechtsanwälte GmbH, Feldkirch, gegen die beklagten Parteien 1.) Feuerwehr *****, öffentliche Körperschaft, *****, vertreten durch Mag. Klaus Pichler, Rechtsanwalt in Dornbirn, 2.) Ing. Christian S*****, vertreten durch Dr. Hans Widerin und Mag. Bernd Widerin, Rechtsanwälte in Bludenz, 3.) Günter V*****F*****GmbH, *****, vertreten durch Dr. Rolf Philipp und Dr. Frank Philipp, Rechtsanwälte in Feldkirch, 4.) Jürgen N*****, und 5.) Dietmar B*****, beide vertreten durch Dr. Hans Widerin und Mag. Bernd Widerin, Rechtsanwälte in Bludenz, wegen 2.923,83 EUR sA (Erstkläger) und 66.494,39 EUR sA und Feststellung (Zweitkläger), infolge der außerordentlichen Revision (Revisionsinteresse: hinsichtlich des Erstklägers 2.254,60 EUR sA, hinsichtlich des Zweitklägers 65.036,78 EUR sA), der zweitbeklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 20. Februar 2009, GZ 4 R 259/08g-100, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revisionsbeantwortung der klagenden Parteien wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Am 26. Jänner 2010 wurde die außerordentliche Revision der zweitbeklagten Partei zurückgewiesen. Die ohne Freistellung gemäß § 508a Abs 2 ZPO erstattete Revisionsbeantwortung der klagenden Parteien langte erst am 9. Februar 2010 und damit nach der Entscheidung durch den Obersten Gerichtshof bei Gericht ein.

Textnummer

E93518

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0090OB00001.10B.0303.000

Im RIS seit

05.05.2010

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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