TE OGH 2010/3/3 9Ob6/10p

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Veröffentlicht am 03.03.2010
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hradil, Dr. Hopf, Hon.-Prof. Dr. Kuras und Dr. Brenn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Maria O*****, Busunternehmerin, *****, vertreten durch Dr. Horst Mayr, Rechtsanwalt in Vorchdorf, gegen die beklagte Partei Johann N*****, vertreten durch DI Mag. Burghard Götschhofer, Rechtsanwalt in Pettenbach, wegen Räumung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Steyr als Berufungsgericht vom 10. Dezember 2009, GZ 1 R 172/09a-23, womit das Urteil des Bezirksgerichts Kirchdorf an der Krems vom 16. April 2009, GZ 2 C 1861/08y-16, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die Klägerin macht mit ihrer Klage im Zusammenhang mit einem mit dem Beklagten geschlossenen Übergabsvertrag geltend, dass ihr das weitere Zusammenleben mit dem Beklagten und die Erbringung von Ausgedingsleistungen für diesen unzumutbar sei.

Rechtliche Beurteilung

Nach rechtskräftig gewordener Zurückweisung des auf Feststellung gerichteten Teils des Klagebegehrens war nurmehr das Räumungsbegehren Gegenstand des Berufungsverfahrens. Dieses stellt, weil nicht im Zusammenhang mit einem Bestandvertrag stehend, keine hinsichtlich des Zugangs zum Obersten Gerichtshof privilegierte Rechtssache iSd § 502 Abs 5 Z 2 ZPO dar (RIS-Justiz RS0042931 [T1]). Somit richtet sich die Revisionszulässigkeit nach dem Wert des Streitgegenstands, über den das Berufungsgericht entschieden hat. Der Zweifelsstreitwert des § 56 Abs 2 JN diente dem Berufungsgericht zwar als Orientierung, konnte aber, weil darin keine zwingende Bewertungsnorm iSd § 500 Abs 3 ZPO liegt (RIS-Justiz RS0119818), den nach § 500 Abs 2 Z 1 lit a ZPO notwendigen Bewertungsausspruch nicht ersetzen. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Bewertung, wonach der Streitgegenstand 5.000 EUR nicht übersteigt, bindet auch den Obersten Gerichtshof, sodass die Revision gemäß § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig ist.

Textnummer

E93305

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0090OB00006.10P.0303.000

Im RIS seit

29.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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