TE OGH 2010/3/9 1Ob8/10y

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Veröffentlicht am 09.03.2010
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau, Dr. Grohmann und Dr. E. Solé als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Walter Hausberger, Dr. Katharina Moritz und Dr. Alfred Schmidt, Rechtsanwälte in Wörgl, gegen die beklagte Partei P***** AG, *****, vertreten durch DDr. Meinhard Ciresa, Rechtsanwalt in Wien, wegen 108.505,37 EUR sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 1. Dezember 2009, GZ 5 R 137/09w-53, mit dem das Urteil des Landesgerichts Leoben vom 31. März 2009, GZ 4 Cg 71/04d-47, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

1.) Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei 108.505,37 EUR samt 12 % Zinsen - in eventu Zinsen von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz - seit 6. 2. 2004 aus 1.680 EUR, seit 7. 2. 2004 aus 185,11 EUR, seit 12. 2. 2004 aus 690 EUR, seit 13. 2. 2004 aus 1.045,70 EUR, seit 21. 2. 2004 aus 1.144,60 EUR, seit 21. 2. 2004 aus 855,90 EUR, seit 21. 2. 2004 aus 2.030 EUR, seit 21. 2. 2004 aus 10.684,80 EUR, seit 24. 2. 2004 aus 6.371,74 EUR, seit 26. 2. 2004 aus 10.854,40 EUR, seit 26. 2. 2004 aus 111 EUR, seit 27. 2. 2004 aus 2.254,09 EUR, seit 29. 2. 2004 aus 873,63 EUR, seit 29. 2. 2004 aus 856,80 EUR, seit 3. 3. 2004 aus 7.808,25 EUR, seit 5. 3. 2004 aus 6.082,58 EUR, seit 6. 3. 2004 aus 1.015,30 EUR, seit 7. 3. 2004 aus 2.037 EUR, seit 9. 3. 2004 aus 2.305,66 EUR, seit 10. 3. 2004 aus 1.243,48 EUR, seit 14. 3. 2004 aus 56,85 EUR, seit 16. 3. 2004 aus 2.873,75 EUR, seit 20. 3. 2004 aus 39,31 EUR, seit 21. 3. 2004 aus 94 EUR, seit 24. 3. 2004 aus 117,48 EUR, seit 25. 3. 2004 aus 1.980 EUR, seit 25. 3. 2004 aus 6.183,36 EUR, seit 26. 3. 2004 aus 11.607,36 EUR, seit 27. 3. 2004 aus 2.030,20 EUR, seit 27. 3. 2004 aus 144,38 EUR, seit 2. 4. 2004 aus 1.203,84 EUR, seit 2. 4. 2004 aus 1.488,45 EUR, seit 9. 4. 2004 aus 7.395,71 EUR, seit 14. 4. 2004 aus 8.092,41 EUR, seit 17. 4. 2004 aus 230,23 EUR und seit 21. 4. 2004 aus 4.838 EUR zu bezahlen, abgewiesen wird.

2.) Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 7.092,25 EUR (darin 359,05 EUR USt und 4.938 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

3.) Die Kostenentscheidungen der Vorinstanzen werden aufgehoben.

Dem Berufungsgericht wird eine neuerliche Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz aufgetragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Parteien unterfertigten am 17. 9. 2001 einen ausführlichen Kooperationsvertrag, nach dem die Klägerin der Beklagten Papiertaschen zum Weiterverkauf an Kunden liefern sollte. Der Vertrag enthält unter anderem folgende Bestimmungen:

„5. Laufzeit

5.1 Die Laufzeit dieses Vertrags beträgt zunächst 5 Jahre, beginnend mit dem 17. September 2001. Nach Ablauf der Vertragszeit verlängert sich das Vertragsverhältnis jeweils um ein Jahr, wenn nicht eine der Parteien wiederum mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten der Verlängerung widerspricht. ...

6. Ausgleich

6.1 Ausgleichsansprüche entstehen, wenn die [Klägerin] kündigt und seitens der [Beklagten] kein Vertragsbruch/-verstoß vorliegt.

6.2 Kein Ausgleichsanspruch besteht jedenfalls, wenn

- die [Beklagte] das Vertragsverhältnis selbst kündigt

Ausnahme:

a) Änderung der Lieferzeiten von 5 bis 7 Wochen nach Druckklärung bzw 7 bis 9 Wochen nach Auftragseingang (nur in einzelnen Ausnahmefällen bis zu 20 Wochen), vorausgesetzt, dass die Veränderungen nicht durch Umstände, die die [Klägerin] nicht beeinflussen, kann, verursacht worden sind.

Einigkeit besteht insofern, dass ein Ausgleichsanspruch seitens der [Beklagten] nicht besteht, wenn einzelne Aufträge von nicht bedeutendem Lieferumfang deswegen zu spät ausgeliefert werden, weil die Verspätung bedingt ist durch Umstände, die die [Klägerin] nicht beeinflussen kann. Andererseits ist die [Klägerin] auch im Sinne dieser Vorschrift verpflichtet, vorausschauend solchen Verzögerungen Vorkehr zu schaffen, insbesondere soweit Lieferverzögerungen von Vorlieferanten vorhersehbar sind. Gleiches gilt für Verzögerungen durch Arbeitskämpfe usw, auch insofern ist durch Ausweichen in der Produktion Vorkehr zu schaffen.

b) Negative Änderung des Modus der Auftragsabwicklung (Druckabklärung, Druckabnahmen, Auftragsbestätigung etc).

c) Gravierende und unbegründete negative Änderung der Preisgestaltung der [Klägerin] insofern, dass sie für die [Beklagte] nicht mehr marktgerecht bzw konkurrenzfähig ist.

In diesen Fällen hat die [Beklagte]

Ausgleichsanspruch auch dann, wenn sie das

Vertragsverhältnis selbst aufgekündigt hat.

- die [Klägerin] das Vertragsverhältnis wegen eines einen wichtigen Grund darstellenden, vertragswidrigen Verhaltens der [Beklagten] gekündigt oder vorzeitig aufgelöst hat (Pkt 7).

- die [Beklagte] gemäß einer aus Anlass der Beendigung des Vertragsverhältnisses getroffenen Vereinbarung mit der [Klägerin] die Rechte und Pflichten, die sie nach dem Vertrag hat, einem Dritten überbindet.

- ein Inhaber- oder Gesellschafterwechsel der [Beklagten] stattfindet, der die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses der [Klägerin] unzumutbar macht.

6.3 Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses (unter Berücksichtigung von 6.2 dieses Vertrags) gebührt der [Beklagten] ein von der Vertragsdauer unabhängiger, einmaliger Ausgleichsanspruch in Höhe von 40 % des letzten Nettojahresumsatzes abzüglich Klischeekosten und abzüglich Bonus gemäß Ziffer 3.4, der hinsichtlich der von der [Beklagten] direkt bei der [Klägerin] für Eigenkunden getätigt wurde.

Kein Ausgleich steht sohin hinsichtlich aller mit den Großhändlern erzielten Umsätze gemäß Ziffer 2.5 zu.

6.4 Der so errechnete Ausgleichsanspruch ist zur ersten Hälfte binnen 1 Monats und zur zweiten Hälfte binnen weiterer 2 Monate nach Vertragsbeendigung zur Zahlung fällig. Ein Anspruch auf Verzinsung bis zur Fällligkeit besteht nicht.

6.5 Soweit die [Beklagte] nach Beendigung des Vertragsverhältnisses - durch welchen Vertragspartner auch immer - einen Ausgleichsanspruch geltend macht und sich die Vertragsparteien nicht auf die Höhe des Anspruchs verständigen können und ein gerichtliches Verfahren notwendig wird, gelten alle zum Zeitpunkt der Beendigung des Vertragsverhältnisses bestehenden Ansprüche aus Belieferung der [Beklagten] bis zum rechtskräftigen Abschluss des Gerichts als gestundet. ...

8. Gerichtsstand

8.1 Für Streitigkeiten der Parteien aus diesem Vertragsverhältnis sind die für den Geschäftssitz der [Klägerin] zuständigen österreichischen Gerichte zuständig unter Anwendung österreichischen materiellen Rechts. ...

9. Sonstiges

9.1 Nebenabsprachen zu diesem Vertrag oder Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.“

Die Regelung in Punkt 6.5 wurde in den Vertrag aufgenommen, weil die Beklagte gegenüber der Klägerin bei Vertragsbeendigung insofern im Nachteil war, als ihr die Endkunden, die Bedarfsmengen und die Preise nicht bekannt waren. Dass das in diesem Vertragspunkt angeführte „Stundungsrecht“ der Beklagten nicht zustehen sollte, wenn die Klägerin den Vertrag fristlos kündigt, wurde nicht vereinbart.

Die Geschäfte zwischen den Parteien wurden auf zwei unterschiedliche Arten abgewickelt. Zum einen verkaufte die Beklagte von der Klägerin erworbene Tragtaschen an Endkunden weiter; der Beklagten wurde dafür alle drei Monate ein Bonus in Höhe von 5 % des Umsatzes ausbezahlt. Für Tragtaschen, die die Klägerin an Großabnehmer lieferte, erhielt die Beklagte Provisionen in Höhe von 5 % des Umsatzes, wobei diese Provisionen monatlich abgerechnet wurden. Weiters erhielt die Beklagte halbjährlich Werbekostenzuschüsse. Im Zuge der Vertragsabwicklung übersandte die Klägerin der Beklagten Rechnungen und Auftragsbestätigungen, auf deren Rückseite ihre Liefer- und Verkaufsbedingungen abgedruckt waren. Auch auf der Rückseite der Provisionsabrechnungen, die von der Klägerin an die Beklagte übermittelt wurden, fanden sich diese Bedingungen. Sie enthalten unter dem Punkt „VI. Zahlung“ folgende Regelung:

„Falls zwischen dem Käufer und dem Verkäufer keine andere Vereinbarung besteht, sind Rechnungen innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig. Bei Zahlungsverzug gelten unbeschadet weitergehender Ansprüche des Verkäufers Verzugszinsen in Höhe von 12 % pa als vereinbart.

...

Ein Recht zur Zurückbehaltung oder Aufrechnung mit Ansprüchen, gleich welcher Art, steht dem Käufer ausnahmslos nicht zu.“

Das in den Bedingungen der Klägerin enthaltene Aufrechnungsverbot wurde zwischen den Streitteilen nie besprochen. In wenigen Geschäftsfällen kam es in der Folge zu einer Aufrechnung durch die Beklagte, wobei dies jeweils vorher besprochen worden war. Darüber hinaus wurden bis zum Jahr 2003 die der Beklagten zustehenden Boni und Provisionen sowie der Werbekostenzuschuss von der Klägerin bezahlt und nicht mit den Rechnungsforderungen der Klägerin aufgerechnet. Zu den, den klagegegenständlichen Rechnungen mit einer Gesamtsumme von 108.505,37 EUR zugrundeliegenden Warenlieferungen wurden von der Beklagten keine Reklamationen erhoben. Mit Schreiben vom 25. 2. 2004 kündigte die Klägerin den Kooperationsvertrag fristlos auf, womit das Geschäftsverhältnis zwischen den Parteien beendet wurde.

Am 8. 6. 2004 brachte die Beklagte eine Klage ein, in der sie unter anderem einen Ausgleichsanspruch geltend machte. Sie brachte dazu vor, es liege eine vertragswidrige Kündigung durch die Klägerin vor. Das Begehren wurde von der Klägerin bestritten. Mit Beschluss vom 23. 9. 2004 wurde dieses Verfahren unterbrochen.

Die Klägerin machte nun unter Hinweis auf den Kooperationsvertrag vom 17. 9. 2001 ihre offenen Rechnungsforderungen samt Verzugszinsen geltend. Sie habe den Kooperationsvertrag gerechtfertigt fristlos gekündigt, weil die Beklagte vertragswidrig bei anderen Lieferanten eingekauft, Zahlungsfristen ignoriert, Großkunden nicht betreut und versucht habe, der Klägerin Endkunden abzuwerben. Die Regelung in Punkt 6.5 des Kooperationsvertrags sei für den Fall einer Vertragsbeendigung aus wichtigem Grund nicht anwendbar. Darüber hinaus seien die Liefer- und Verkaufsbedingungen der Klägerin dadurch konkludent Vertragsinhalt geworden, dass diese der Beklagten unzählige Male zur Kenntnis gebracht worden seien. Dem stünde auch das Schriftlichkeitsgebot laut Vertragspunkt 9.1 nicht entgegen, weil die Bedingungen in Schriftform übermittelt und von der Beklagten „ausdrücklich“ akzeptiert worden seien. Ein allfälliges Stundungsrecht sei schon durch das in den Bedingungen vereinbarte Aufrechnungsverbot gegenstandslos geworden.

Die Beklagte wandte dagegen im Wesentlichen ein, die Klageforderung stünde der Höhe nach nicht zu und sei überdies nicht fällig. Nach der getroffenen Vereinbarung seien alle Rechnungsforderungen bis zum Abschluss des Verfahrens über den gerichtlich geltend gemachten Ausgleichsanspruch gestundet. Die in Punkt 6.5 des Kooperationsvertrags vereinbarte Stundung sei nicht auf die Fälle „normaler“ Kündigung beschränkt. Die fristlose Kündigung des Kooperationsvertrags durch die Klägerin sei auch grundlos erfolgt, weshalb der Beklagten Gegenforderungen im Ausmaß von insgesamt 219.835,95 EUR zustünden. Darüber hinaus sei die Klägerin zur Herausgabe von Druckplatten und Klischees im Wert von insgesamt zumindest 300.000 EUR verpflichtet. Die Verkaufs- und Lieferbedingungen der Klägerin und das darin enthaltene Aufrechnungsverbot seien nicht vereinbart worden. Nach der Regelung im Kooperationsvertrag wäre für Nebenabreden Schriftlichkeit erforderlich, was eine konkludente Vereinbarung von Verkaufsbedingungen ausschließe.

Das Erstgericht wies im ersten Rechtsgang die Klage ab. Nach seinem Wortlaut sei Punkt 6.5 der Kooperationsvereinbarung nicht auf eine bestimmte Beendigungsart beschränkt. Die vereinbarte Stundung sei lediglich daran geknüpft, dass das Vertragsverhältnis beendet sei, zur Abklärung der Höhe eines der Beklagten (allenfalls) zustehenden Ausgleichsanspruchs ein gerichtliches Verfahren notwendig und über den Ausgleichsanspruch noch nicht rechtskräftig entschieden sei. Ein Hinweis darauf, dass bei fristloser Kündigung die Stundung nicht „greifen“ würde bzw die Bestimmung nur bei ordentlicher Kündigung durch die Klägerin gültig sein solle, finde sich im Wortlaut der Regelung nicht. Der Zweck der Bestimmung sei es, die Beklagte nach Vertragsbeendigung in einer gewissen Art und Weise zu schützen, da ihr die Endkunden, die Bedarfsmengen und die Preise nicht bekannt seien; die stärkere Position der Klägerin nach Beendigung solle dadurch zu Gunsten der Beklagten ausgeglichen werden. Die Art der Beendigung könne diesen Vorteil der Klägerin nicht beeinträchtigen; dieser bleibe auch bestehen, sollte sich die Beklagte derart vertragswidrig verhalten (haben), wie die Klägerin es behaupte. Eine Sittenwidrigkeit der Stundungsvereinbarung für den Fall einer fristlosen vorzeitigen Auflösung des Vertrags sei nicht zu erkennen. Da über den Ausgleichsanspruch noch nicht rechtskräftig abgesprochen worden sei, seien die Klageforderungen im Sinne der einschlägigen Regelung des Kooperationsvertrags gestundet und damit nicht fällig.

Das Berufungsgericht hob diese Entscheidung auf und trug dem Erstgericht auf, Feststellungen zur Geltung der allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin und zu deren (konkludenten) Vereinbarung zu treffen, um abschließend beurteilen zu können, ob der Klagsanspruch fällig ist. Wäre zwischen den Streitteilen ein ausnahmsloses Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsverbot vereinbart worden, wäre die Geltung des Punkts 6.5 des Kooperationsvertrags außer Kraft gesetzt worden.

Im zweiten Rechtsgang gab das Erstgericht der Klage statt und wies die Aufrechnungseinrede der Beklagten ab. Nach ständiger Rechtsprechung sei eine stillschweigende Unterwerfung unter die von der Gegenseite aufgestellten Geschäftsbedingungen anzunehmen, wenn der Vertragspartner deutlich erkennen könne, dass der Unternehmer nur zu seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abschließen wolle. Diese könnten auch dann schlüssig zum Vertragsinhalt werden, wenn die Vertragspartner im Rahmen ihrer schon länger dauernden Geschäftsbeziehung in ihren Geschäftspapieren auf die Geltung der AGB hinwiesen und dieser Hinweis unbeanstandet bleibe. Hier seien die Liefer- und Verkaufsbedingungen der Klägerin während der gesamten Dauer der Geschäftsbeziehung laufend mit den Rechnungen an die Beklagte übermittelt und von dieser unwidersprochen entgegengenommen worden. Somit sei ein Aufrechnungsverbot hinsichtlich der Forderungen der Beklagten konkludent vereinbart worden, sodass „gemäß den Ausführungen des Berufungsgerichts“ der Punkt 6.5 des Kooperationsvertrags außer Kraft gesetzt worden sei. Eine Aufrechnung der als Gegenforderungen eingewendeten Ansprüche der Beklagten sei daher nicht zulässig.

Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und erklärte die ordentliche Revision für nicht zulässig. Wieso Punkt 6.5 des Kooperationsvertrags für die Beklagte quasi „lebensnotwendig“ und sie ohne Geltung desselben deutlich im Nachteil gewesen wäre, sodass sie einer Abänderung dieser Vertragsbestimmung zu keinem Zeitpunkt zugestimmt hätte, werde nicht nachvollziehbar begründet, zumal die Vereinbarung eines Aufrechnungsverbots an sich im geschäftlichen Verkehr zwischen zwei Unternehmern keineswegs unüblich und ungewöhnlich sei. Im Übrigen seien irgendwelche Nachteile für die Beklagte betreffend die Geltendmachung ihres Ausgleichsanspruchs bei Vertragsbeendigung nicht ersichtlich, wenn dieser Punkt des Kooperationsvertrags nicht gelte. Die Beklagte sei durchaus in der Lage gewesen, ihren Ausgleichsanspruch als Gegenforderung unter Hinweis auf konkret vorgelegte „Abrechnungsunterlagen“ auch konkret zu beziffern. Der Standpunkt der Klägerin, wonach sie eine solche und unter Umständen geradezu existenzbedrohliche Konsequenz keineswegs auf sich nehmen habe wollen und dass Punkt 6.5 richtigerweise ausschließlich für die Fälle einer normalen Vertragsbeendigung vereinbart worden sei und gelten sollte, sei „somit nicht zu beanstanden“. Die Klageforderung sei also sehr wohl fällig und nicht etwa bis zum Vorliegen einer Gerichtsentscheidung über den behaupteten Ausgleichsanspruch der Beklagten gestundet; angesichts des festgestellten Sachverhalts sei „somit“ eine schlüssige Vereinbarung des Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsverbots gemäß den Liefer- und Verkaufsbedingungen der Klägerin „ohne weiteres erfolgt“. Die Beklagte habe auch durch ihre Vorgangsweise „bekannt“, dass Punkt 6.5 durch das Aufrechnungsverbot gemäß den Verkaufs- und Lieferbedingungen außer Kraft gesetzt worden sei. Sie habe nämlich in dem von ihr anhängig gemachten Verfahren einen Ausgleichsanspruch geltend gemacht und sich in diesem Verfahren im Rahmen ihrer eigenen Klage genau jenen Betrag anrechnen lassen, welcher den klagegegenständlichen Rechnungsforderungen in diesem Verfahren entspreche. Ohne Geltung des Aufrechnungsverbots gebe es denklogisch keinen nachvollziehbaren Grund, die vorgenannte Aufrechnung auf ihren behaupteten Ausgleichsanspruch vorzunehmen, weil ja gemäß dem eigenen Prozessstandpunkt der Beklagten im Kooperationsvertrag ausdrücklich normiert sei, dass die Rechnungsforderungen der Klägerin als gestundet zu gelten hätten. Dass in den Bestätigungen der Klägerin jeweils ausdrücklich auf die Geltung der Verkaufs- und Lieferbedingungen hingewiesen werde, die somit der Beklagten unzählige Male zur Kenntnis gelangt seien, reiche unzweifelhaft für die Geltung des Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsverbots, da die Klägerin damit deutlich und penibel in jedem einzelnen Geschäftsfall zu erkennen gegeben habe, dass sie nur zu ihren Bedingungen kontrahieren und abschließen wolle. Die Beklagte habe diese „Geschäftsbeziehungen“ jeweils unbeanstandet gelassen bzw sich diesen gefügt.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen erhobene Revision der Beklagten ist zulässig und berechtigt.

Schwer nachvollziehbar sind die Ausführungen der Klägerin und des Berufungsgerichts zur Auslegung von Punkt 6.5 des Kooperationsvertrags. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen wurde die fragliche Stundungsklausel deshalb in den Vertrag aufgenommen, weil die Beklagte gegenüber der Klägerin insofern im Nachteil war, als ihr die Endkunden, die Bedarfsmengen und die Preise nicht bekannt waren; es wurde auch nicht ausdrücklich vereinbart, dass diese Regelung nicht anwendbar sein solle, wenn die Klägerin den Vertrag fristlos kündigt. Wenn das Berufungsgericht einen Nachteil für die Beklagte deshalb nicht erkennen will, weil ihr im konkreten Fall eine Bezifferung ihres Ausgleichsanspruchs doch möglich gewesen sei, übersieht sie, dass für die Auslegung einer Vertragsklausel nicht darauf abgestellt werden darf, wie sich die Dinge später entwickelt haben, sondern ausschließlich darauf, welche Zwecke die Parteien mit einer bestimmten Vertragsklausel seinerzeit verfolgen wollten. Erkennbar sollte dem Risiko begegnet werden, dass die Beklagte fällige Rechnungsforderungen der Klägerin bezahlen müsste, ihren eigenen Ausgleichsanspruch aber allenfalls erst später - etwa im Rahmen einer Stufenklage - ermitteln und beziffern könnte. Damit wäre ihr einerseits die Möglichkeit einer Aufrechnung genommen, andererseits hätte sie das Risiko einer nachträglich eintretenden Zahlungsunfähigkeit der Klägerin zu tragen. Zutreffend hat daher das Erstgericht im ersten Rechtsgang ausgeführt, die vereinbarte Stundung zum Zeitpunkt der Beendigung des Vertragsverhältnisses offener Rechnungsforderungen der Klägerin sei allein daran geknüpft worden, dass die Beklagte über einen von ihr behaupteten Ausgleichsanspruch ein gerichtliches Verfahren anhängig gemacht hat, das noch nicht beendet ist. Dass erst in einem solchen Gerichtsverfahren Klarheit darüber geschaffen werden kann, ob und in welcher Höhe der behauptete Ausgleichsanspruch überhaupt besteht, musste den Vertragsparteien bei Abschluss des Kooperationsvertrags zweifellos klar sein. Mangels jeglicher Einschränkung im Wortlaut der Vereinbarung kann sich die Beklagte auf die vereinbarte Stundung auch dann berufen, wenn Streit darüber herrscht, ob eine von der Klägerin ausgesprochene vorzeitige fristlose Kündigung berechtigt war - womit sich kein Ausgleichsanspruch zu Gunsten der Beklagten ergebe -, oder ob die Beendigung der Geschäftsbeziehung durch die Klägerin vertragswidrig erfolgte, was die Beklagte hinsichtlich ihrer Ausgleichsansprüche keineswegs in eine schlechtere Rechtsposition bringen kann, als sie ihr im Falle einer ordentlichen Kündigung zukäme; dass der Beklagten ein Ausgleichsanspruch zusteht, sofern sich die von ihrer Vertragspartnerin ausgesprochene (vorzeitige) Vertragsauflösung als unberechtigt erweisen sollte, gesteht auch die Klägerin zu (ON 6, AS 27). Haben die Parteien nun für den Fall eines (Rechts-)Streits über von der Beklagten behauptete Ausgleichsansprüche generell eine Stundung der offenen Kaufpreisforderungen der Klägerin vereinbart, so haben sie damit eine unbedenkliche privatautonome Regelung ihrer Rechtsbeziehungen zueinander vorgenommen, die auch dann zu beachten ist, wenn die Klägerin den Standpunkt einnimmt, ein Ausgleichsanspruch stünde der Beklagten deshalb nicht zu, weil diese durch schuldhaftes Verhalten Anlass zur vorzeitigen Vertragsbeendigung gegeben habe. Auch dies wird in jenem Rechtsstreit zu klären sein, den die Beklagte ohnehin aktiv anstrengen musste, um die vertraglich vereinbarten Voraussetzungen für die Stundungswirkung herbeizuführen.

Schwer verständlich ist das Argument des Berufungsgerichts und der Revisionsgegnerin, die Beklagte könne sich auf die Stundungsvereinbarung deshalb nicht berufen, weil sie im Verfahren über die behaupteten Ausgleichsansprüche eine Aufrechnung mit den offenen Rechnungsforderungen der Klägerin vorgenommen und nur den Differenzbetrag geltend gemacht habe. Abgesehen davon, dass das Erstgericht derartige Tatsachenfeststellungen nicht getroffen hat, ist doch wohl völlig unbedenklich, dass sich ein Gläubiger in einem bestimmten Verfahren auf die vereinbarte Stundung von Gegenforderungen des Schuldners nicht beruft und erklärt, diese im unbestrittenen Umfang im Wege der Aufrechnung zur teilweisen Tilgung seiner Ansprüche heranzuziehen; er ist keineswegs gehalten, die gesamte eigene Forderung geltend zu machen und die Aufrechnung auf die Zeit nach einem rechtskräftigen Zuspruch zu verschieben. Sollten sich seine behaupteten eigenen Ansprüche letztlich als unberechtigt erweisen, steht es seinem Vertragspartner selbstverständlich frei, seine somit nicht getilgten Forderungen nach Wegfall des Stundungstatbestands selbst zu verfolgen.

Auch in der Frage der nachträglichen konkludenten Vereinbarung der Liefer- und Verkaufsbedingungen der Klägerin vermag sich der erkennende Senat der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts nicht anzuschließen. Nach § 863 ABGB liegt eine konkludente Willenserklärung nur dann vor, wenn mit Überlegung aller Umstände kein vernünftiger Grund besteht, daran zu zweifeln, dass die betreffende Person durch ihr Verhalten eine rechtsgeschäftliche Erklärung mit einem bestimmten Inhalt abgeben will. Schon aus dem klaren Gesetzeswortlaut ergibt sich somit, dass an das Vorliegen einer schlüssigen Willenserklärung ein strenger Maßstab anzulegen ist (vgl nur die Literatur- und Judikaturnachweise bei Bollenberger in KBB2, § 863 ABGB Rz 6). Dabei ist jedenfalls vom Verständnis vernünftiger und redlicher Vertragsparteien auszugehen. Es kann auch keinem Zweifel unterliegen, dass eine (übereinstimmende) Parteienabsicht, einen bereits zustandegekommenen Vertrag nachträglich (konkludent) abzuändern, in aller Regel nicht anzunehmen ist. Dies muss umso mehr gelten, wenn - wie hier - ein ausführliches, detailliertes Vertragswerk vorliegt, das zudem ausdrücklich vorsieht, dass Nebenabsprachen oder Ergänzungen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform bedürfen.

Im vorliegenden Fall ist schon äußerst zweifelhaft, dass die Beklagte das Verhalten der Klägerin, nämlich das Übersenden von Urkunden, auf deren Rückseite Verkaufs- und Lieferbedingungen abgedruckt waren, überhaupt als Offert zur Abänderung des erst kurz vorher in zahlreichen Details vereinbarten Kooperationsvertrags verstehen konnte. Für einen vernünftigen Erklärungsempfänger, der grundsätzlich auch mit einem redlichen Vorgehen seines Vertragspartners rechnen darf, musste vielmehr der Eindruck entstehen, die Klägerin verwende gegenüber allen ihren Vertragspartnern ein bestimmtes Geschäftspapier, auf dessen Rückseite sich ihre Bedingungen befinden. Sie musste in keiner Weise damit rechnen, dass die Klägerin damit versuchen könnte, ihr allenfalls nachteilig erscheinende Regelungen im Kooperationsvertrag zu Lasten der Beklagten abzuändern. Von einem redlichen Vertragspartner wäre in einem solchen Fall vielmehr zu erwarten, dass er den Wunsch nach einer derartigen Vertragsänderung offen ausspricht und Gespräche mit dem anderen Vertragsteil über eine allfällige Abänderung der bestehenden Vereinbarung aufnimmt.

Aber auch die Klägerin hatte keinen Anlass, das Verhalten der Vertreter der Beklagten, nämlich das unkommentierte Entgegennehmen von zahlreichen Schriftstücken mit auf der Rückseite aufgedruckten - vom vereinbarten Vertragstext teilweise abweichenden - Geschäftsbedingungen dahin zu verstehen, dass die Beklagte damit ihren Willen ausdrücken wollte, den Kooperationsvertrag im Sinne der von der Klägerin übersandten Bedingungen - zu ihrem eigenen Nachteil - abzuändern. Die Klägerin hat im Verfahren erster Instanz nicht einmal ansatzweise dargelegt, aus welchen Gründen sie Anlass gehabt hätte, von einem derartigen Vertragsänderungswillen der Beklagten auszugehen, bzw dass sie auf einen solchen Vertragswillen vertraut hätte.

Da somit keine (konkludenten) Erklärungen der Parteien festzustellen sind, die es rechtfertigen könnten, eine nachträgliche einvernehmliche Abänderung des Kooperationsvertrags anzunehmen, ist weiterhin dessen Inhalt für das Rechtsverhältnis zwischen den Streitteilen maßgebend. Wie bereits dargelegt, sieht diese Vereinbarung aber eine Stundung aller offenen Kaufpreisforderungen der Klägerin vor, solange ein von der Beklagten eingeleitetes Gerichtsverfahren, in dem sie einen (strittigen) Ausgleichsanspruch geltend gemacht hat, noch nicht beendet ist. Da sich somit die vom Erstgericht im ersten Rechtsgang vertretene Rechtsansicht als zutreffend erweist, ist das Klagebegehren mangels aktueller Klagbarkeit der geltend gemachten Forderungen - ebenso wie das Eventualbegehren - abzuweisen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 50 Abs 1, 41 Abs 1 ZPO.

Hingegen sind die Entscheidungen über die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz in sinngemäßer Anwendung des § 510 Abs 1 letzter Satz ZPO aufzuheben (vgl 1 Ob 1/09t; 9 Ob 48/09p = Zak 2010/46; RIS-Justiz RS0124588). Die erforderlichen eingehenden Berechnungen sind vom Berufungsgericht vorzunehmen, das eine Entscheidung über diese Kosten zu treffen haben wird.

Textnummer

E93572

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0010OB00008.10Y.0309.000

Im RIS seit

11.05.2010

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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