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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
FrG 1997 §33 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Thoma als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Paal, über die Beschwerde der S J, geboren am 5. Februar 1971, vertreten durch Dr. Wolfgang Weber, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wollzeile 12/1/27, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 6. November 2000, Zl. SD 827/00, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) wurde die Beschwerdeführerin, eine jugoslawische Staatsangehörige, gemäß § 33 Abs. 1 Fremdengesetz 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ausgewiesen.
Die Beschwerdeführerin sei nach eigenen - unbewiesenen - Angaben erstmals am 8. August 1989 nach Österreich eingereist. Danach habe sie das Bundesgebiet wieder verlassen, ohne jemals im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung gewesen zu sein. Am 3. März 1995 sei sie mit einem von 24. Februar 1995 bis 10. März 1995 gültigen Visum C neuerlich nach Österreich eingereist. Seit Ablauf dieses Visums halte sie sich unrechtmäßig und größtenteils unangemeldet im Bundesgebiet auf. Die Voraussetzungen des § 33 Abs. 1 FrG seien gegeben.
Auf Grund des zwar fünfeinhalbjährigen, jedoch fast zur Gänze unrechtmäßigen Aufenthaltes in Österreich könne sich die Beschwerdeführerin nicht mit Erfolg auf einen relevanten Grad an Integration berufen. Die Beziehung zu den beiden im Inland lebenden Kindern werde dadurch relativiert, dass den Kindern ebenfalls keine Aufenthaltsberechtigung zukomme. Seit 21. Februar 2000 wohne die Beschwerdeführerin bei ihrer Schwester, welche am 6. Juni 2000 eine Verpflichtungserklärung für die Beschwerdeführerin und deren Kinder abgegeben habe. Selbst bei Annahme eines damit verbundenen Eingriffes in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin, erweise sich die Ausweisung als dringend geboten und daher im Grund des § 37 Abs. 1 FrG zulässig. Die Beschwerdeführerin habe durch ihren unrechtmäßigen Aufenthalt fremdenrechtliche Vorschriften in gravierender Weise missachtet. Dazu komme, dass sie großteils unangemeldet in Österreich aufhältig gewesen sei und sich aus diesem Grund bisher einem Zugriff der Behörden habe entziehen können. Darüber hinaus könne die Beschwerdeführerin auf Grund der Rechtslage ihren Aufenthalt vom Inland aus nicht legalisieren. Daran könne die von der Schwester der Beschwerdeführerin abgegebene Verpflichtungserklärung nichts ändern.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Die Beschwerdeführerin lässt die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen unbestritten.
Auf dieser Grundlage begegnet die - nicht bekämpfte - Ansicht der belangten Behörde, dass der Tatbestand des § 33 Abs. 1 FrG erfüllt sei, keinen Bedenken.
2. Die Beschwerdeführerin befindet sich seit 3. März 1995 im Bundesgebiet. Hier leben auch ihre Schwester, mit der sie seit 21. Februar 2000 in Haushaltsgemeinschaft lebt, und ihre beiden Kinder.
Die Ausweisung ist daher zweifellos mit einem Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin verbunden. Die Ansicht der belangten Behörde, dass diese Maßnahme - "selbst bei Annahme" eines damit verbundenen Eingriffs in das Privat- und Familienleben - zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten und daher im Grund des § 37 Abs. 1 FrG gerechtfertigt sei, kann jedoch aus folgenden Gründen nicht als rechtswidrig erkannt werden:
Die aus der Dauer des inländischen Aufenthaltes ableitbare Integration wird durch die Unrechtmäßigkeit des Aufenthaltes seit Ablauf des - nur für die erste Woche des Aufenthaltes gültigen - Visums entscheidend gemindert. Eine Integration auf dem Arbeitsmarkt besteht nicht, weil die Beschwerdeführerin auch nach dem Beschwerdevorbringen von ihrer Schwester erhalten wird. Das Gewicht der Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihren Kindern wird dadurch relativiert, dass diesen - von der Beschwerde nicht in Zweifel gezogen - keine Aufenthaltsberechtigung zukommt. Den oben dargestellten persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib im Bundesgebiet kommt daher kein großes Gewicht zu.
Diese persönlichen Interessen werden durch die schwer wiegende Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften durch die Normadressaten, dem aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 10. Mai 2000, Zl. 99/18/0339, mwN), auf Grund des nahezu zur Gänze illegalen Aufenthaltes der Beschwerdeführerin überwogen. Darüber hinaus stellt der Verbleib im Bundesgebiet auch insofern eine Gefährdung öffentlicher Interessen dar, als die Beschwerdeführerin unstrittig während ihres inländischen Aufenthaltes "größtenteils" nicht polizeilich gemeldet war.
3. Da nach dem Gesagten bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 16. Jänner 2001
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000180251.X00Im RIS seit
27.04.2001