Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 17. März 2010 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek, Dr. T. Solé und Mag. Lendl sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Stuhl als Schriftführerin in der Strafsache gegen Markus M***** wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 6. Oktober 2009, GZ 041 Hv 62/09t-20, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Markus M***** des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB (I.) sowie der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (II.1.) und der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB (II.2.) schuldig erkannt.
Danach hat er am 12. Juni 2009 in W*****
I. dadurch, dass er mit Sonnenbrille und vermummt mit einer Kapuze in die Filiale der Raiffeisenbank in W***** eindrang, eine Softgun gegen die Bankangestellten Rudolf V***** und Astrid M***** richtete und sie aufforderte, sich auf den Boden zu legen, und sodann Bargeld aus zwei Kassenladen entnahm und einsteckte, durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89) den Genannten eine fremde bewegliche Sache, nämlich 18.300 Euro Bargeld, mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern,
II. den ihn nach der zu I. beschriebenen Tat nacheilenden und stellenden Bankkunden Corado O*****
1. dadurch vorsätzlich am Körper verletzt, dass er ihn in den Daumen und den Zeigefinger biss, wodurch dieser Bissverletzungen an der Hand erlitt,
2. zur Abstandnahme von seinem Anhalterecht gemäß § 80 Abs 2 StPO, sohin zu einer Handlung zu nötigen versucht und zwar
a. durch die zu Punkt II.1. beschriebene Gewalt sowie
b. durch gefährliche Drohung zumindest mit einer Verletzung auch am Körper, nämlich durch die Aufforderung, ihn loszulassen, ansonsten er ihn umbringen werde.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richtet sich die auf Z 9 lit a und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt.
Soweit die Rechtsrüge (Z 9 lit a) die Ernstlichkeit der Drohung, die eine Tatfrage darstellt (RIS-Justiz RS0092437), verneint (Schuldspruchfaktum II.2.), geht sie nicht von den erstgerichtlichen Feststellungen aus, der Angeklagte habe diese Drohung mit dem Ziel geäußert, dass der Zeuge O***** eine Verletzung am Körper ernstlich befürchten werde (US 4 letzter Satz, 5). Mit den eigenständigen Erwägungen hiezu bekämpft der Beschwerdeführer lediglich die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Berufung wegen Schuld.
Gleiches gilt für die Ausführung dazu, dass sich der Angeklagte an eine solche Äußerung nicht erinnern könne, womit der Angeklagte die Feststellungen zur subjektiven Tatseite (US 4 f) lediglich bestreitet, statt auf deren Basis seine rechtliche Argumentation zu entwickeln.
Das Vorbringen, Nötigungen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Vollendung des Raubes seien dem Täter nicht gesondert zuzurechnen, geht ebenfalls nicht von den erstgerichtlichen Feststellungen aus, wonach die Tat materiell bereits vollendet war und sich die Nötigung gegen einen Dritten richtete (vgl RIS-Justiz RS0113271, zuletzt 14 Os 138/06k), und verfehlt solcherart die gebotene Orientierung an den Verfahrensgesetzen.
Der zu Schuldspruch II.1. erhobene Einwand, es mangle an der subjektiven Tatseite, übergeht die diesbezüglichen eindeutigen Annahmen des Erstgerichts, wonach es der Angeklagte ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, Corado O***** durch den Biss in die Hand am Körper zu verletzen (US 5). Diese Konstatierungen wurden von den Tatrichtern mit sachverhaltsbezogener Begründung - logisch und empirisch einwandfrei - auf den äußeren Geschehensablauf gestützt (Z 5 vierter Fall).
Von der Subsumtionsrüge (Z 10) wird - unter Verweis auf eine Literaturstelle - lediglich behauptet, das Vergehen der „leichten“ Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB sei durch eine Verurteilung nach § 105 Abs 1 StGB abgegolten, dies aber nicht argumentativ aus dem Gesetz oder der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs entwickelt (vgl hiezu RIS-Justiz RS0115230; EvBl 1987/141; SSt 46/79; Ratz in WK2 Vorbem zu §§ 28 bis 31 Rz 61 f; Burgstaller/Fabrizy aaO § 83 Rz 46).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sogleich zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufung ergibt (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.
Schlagworte
StrafrechtTextnummer
E93556European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:0150OS00006.10M.0317.000Im RIS seit
10.05.2010Zuletzt aktualisiert am
10.05.2010