TE OGH 2010/3/17 15Os24/10h

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Veröffentlicht am 17.03.2010
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Der Oberste Gerichtshof hat am 17. März 2010 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schmucker als Vorsitzende und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek, Dr. T. Solé und Mag. Lendl sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Stuhl als Schriftführerin in der Strafsache gegen Thomas E***** wegen Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 erster und zweiter Fall StGB und weiterer strafbaren Handlungen, über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 15. Oktober 2009, GZ 34 Hv 32/09m-63, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Begründung:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Thomas E***** (zu I./) mehrerer Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 erster und zweiter Fall StGB, (zu II./) mehrerer Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 erster und zweiter Fall StGB, (zu III./) mehrerer Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 Z 1 erster Fall StGB sowie (zu IV./) mehrerer Vergehen der Blutschande nach § 211 Abs 2 StGB schuldig erkannt und hiefür zu einer Freiheitsstrafe verurteilt sowie gemäß § 21 Abs 2 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen.

Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat er in Wien und Marchegg im Zeitraum vom 1. Jänner 2006 bis 31. August 2008

I./ mit der am 6. Mai 1997 geborenen Nicole E*****, somit mit einer unmündigen Person, den Beischlaf und dem Beischlaf gleichzusetzende Handlungen unternommen, indem er

1./ in zumindest fünfzehn Fällen zunächst den Finger und sodann den Penis in ihre Vagina einführte,

2./ in zumindest fünf Fällen seinen Penis in ihren Mund einführte,

II./ außer dem Fall des § 206 StGB an unmündigen Personen geschlechtliche Handlungen vorgenommen und geschlechtliche Handlungen von diesen an sich vornehmen lassen, und zwar

1./ an der am 6. November 1996 geborenen Patricia K***** indem er

a) sie in zwei Fällen im unbekleideten Zustand mit seinen Fingern an der Vagina berührte,

b) ihre Hand auf seinen Penis legte und sie diesen umfassen und Auf- und Abbewegungen ausführen ließ,

2./ an der am 6. Mai 1997 geborenen Nicole E*****, indem er ihre Brust und ihre unbekleidete Vagina berührte,

III./ durch die zu I./ (gemeint: dem Beischlaf gleichzusetzenden; vgl RIS-Justiz RS0091123) und II./2./ genannten Handlungen an seiner Tochter Nicole E*****, somit an einer Person, die mit ihm in absteigender Linie verwandt ist, geschlechtliche Handlungen vorgenommen und von dieser an sich vornehmen lassen,

IV./ durch die zu I./1./ ua genannten (gemeint: Beischlafs-) Handlungen eine Person, die mit ihm in absteigender Linie verwandt ist, zum Beischlaf verführt.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4 und 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehl.

Die Verfahrensrüge (Z 4) kritisiert die Abweisung des zum Beweis dafür, dass „die Darstellungen des Angeklagten bezüglich der Liebesbeziehung mit Andrea K***** und deren spätere Racheschwüre der Wahrheit entsprechen“, gestellten Antrags auf Vernehmung der Zeugin Nina H***** (ON 62, S 151), scheitert aber schon daran, dass bei Antragstellung mit dem bloßen Vorbringen, „dass es dabei um die Glaubwürdigkeit des Angeklagten geht und selbstverständlich auch ein untrennbarer Konnex mit der Gefährlichkeitsprognose vorliegt“, nicht dargetan wurde, inwieweit das genannte Beweisthema für die Schuld- oder Subsumtionsfrage von Bedeutung sei (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 327), zumal mit letzterem Vorbringen bloß ein Kriterium der Sanktionsfrage angesprochen wurde.

Nicht die Schuld- oder Subsumtionsfrage betrifft auch der zum Beweis dafür, „dass die Voraussetzungen für eine Einweisung nach § 21 StGB tatsächlich nicht vorliegen“, gestellte Antrag auf Einholung eines ergänzenden psychiatrischen Sachverständigengutachtens (ON 62, S 151). Die Abweisung von Beweisanträgen, die nur Ermessensentscheidungen - wie hier zur Gefährlichkeitsprognose - betreffen, ist auch nicht mit Sanktionsrüge (Z 11 zweiter oder dritter Fall), sondern mit Berufung geltend zu machen (Ratz in WK2 Vor §§ 21 - 25 Rz 11; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 680).

Die Mängelrüge (Z 5 zweiter und dritter Fall) berührt mit der Kritik an einer als unvollständig und in sich widersprüchlich bezeichneten Erörterung der Verfahrensergebnisse zur Urteilsannahme, wonach der Angeklagte „narzisstisch veranlagt“ sei (US 18), gleichfalls keine entscheidenden Tatsachen im Sinn dieses Nichtigkeitsgrundes, zumal mit der behaupteten Relevanz dieses Umstands für die Gefährlichkeitsprognose wiederum nur auf die Sanktionsfrage Bezug genommen wird.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 2 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E93559

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0150OS00024.10H.0317.000

Im RIS seit

11.05.2010

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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