Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 17. März 2010 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek, Dr. T. Solé und Mag. Lendl sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Jauk als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Tsvetan R***** wegen Verbrechen des Mordes nach § 75 StGB, AZ 701 Hv 1/09x des Landesgerichts Korneuburg, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 20. Jänner 2010, GZ 15 Os 1/10a-5, wird in seinen Gründen dahin berichtigt, dass es auf S 2 zweiter Absatz einleitend wie folgt zu lauten hat:
Danach hat er am „1. September“ (ersichtlich gemeint: 1. Juni) 2009 in Pachfurth …
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Der vorliegende Ausfertigungsfehler war in sinngemäßer Anwendung des § 270 Abs 3 StPO zu berichtigen.
Textnummer
E97152European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:0150OS00001.10A.0317.000Im RIS seit
13.05.2011Zuletzt aktualisiert am
13.05.2011