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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §37;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2000/07/0212Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Grubner, über die Beschwerden
I. (zu Zl. 2000/07/0090) 1. der C C, 2. des R C und 3. des M C, alle in N, alle vertreten durch Dr. Christian Slana, Rechtsanwalt in Linz, Museumstraße 25/Quergasse 4, und II. (zu Zl. 2000/07/0212) der S Gesellschaft m.b.H. & Co. KG in P, vertreten durch Haslinger, Nagele & Partner, Rechtsanwälte in Wien III, Am Heumarkt 7, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 4. Juli 2000, Zl. 680.001/03-I6/00, betreffend abfallwirtschaftsrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Parteien:
I. (zu Zl. 2000/07/0090: S Gesellschaft m.b.H. & Co. KG in P, vertreten durch Haslinger, Nagele & Partner, Rechtsanwälte in Wien III, Am Heumarkt 7, und II. (zu Zl. 2000/07/0212): 1. C C,
2. R C, 3. M C, alle in N, 4. F D und 5. T D, beide in N), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
Der Bund hat den beschwerdeführenden Parteien C C, R C und M C Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 15.000,-- und der beschwerdeführenden Partei S Gesellschaft m.b.H. & Co. KG ebenfalls Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die im Verfahren zu 2000/07/0090 mitbeteiligte Partei, die S Gesellschaft m.b.H. & Co. KG, beantragte beim Landeshauptmann von Oberösterreich (LH) die Erteilung der abfallrechtlichen Bewilligung zur Errichtung einer Bauschuttdeponie auf den Grundstücken 618 und 622 der KG R, Gemeinde N.
Der LH machte den Antrag gemäß § 29 Abs. 4 des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 325/1990, (AWG) durch Anschlag in der Gemeinde und in einer örtlichen Zeitung bekannt und räumte eine Frist von sechs Wochen ein, innerhalb der gegen die Genehmigung der Behandlungsanlage von den Nachbarn (§ 75 Abs. 2 und 3 Gewerbeordnung) begründete schriftliche Einwendungen beim Landeshauptmann eingebracht werden konnten.
Innerhalb der sechswöchigen Einwendungsfrist erhoben die Beschwerdeführer C, R und M C (im Folgenden: Beschwerdeführer C) mit Schriftsatz vom 28. Februar 1994 Einwendungen. Sie brachten vor, die geplante Deponie vermindere ihre Lebensqualität durch Lärm und intensive Staubentwicklung; sie gefährde die Wasserqualität ihrer Trinkwasserversorgung, da sie in einem Gebiet errichtet werden solle, wo sich die Quellfassung für die Trinkwasserversorgungsanlage der Beschwerdeführer befinde. Die angrenzenden Liegenschaften würden durch die negativen Auswirkungen der Deponie und durch deren bloße Existenz in ihrem Wert gemindert. Schließlich komme es auch zu einer physikalischen Gefährdung des Anwesens der Beschwerdeführer. Dieses Haus sei nicht unterkellert; jegliche Erschütterung und jegliche Bewegung des Untergrundes gefährdeten die Stabilität des Gebäudes bis zum Abrutschen. Arbeiten in der Schottergrube, in welcher die Deponie errichtet werden solle, hätten bereits zu Schäden geführt.
Der LH beraumte für 10. Jänner 1995 eine mündliche Verhandlung an, zu der alle Beschwerdeführer persönlich geladen wurden.
In einer mit 2. Jänner 1995 datierten, am 5. Jänner 1995 beim LH eingelangten weiteren Stellungnahme ergänzten und präzisierten die Beschwerdeführer C ihre Einwände. Diese hielten sie auch bei der mündlichen Verhandlung aufrecht und verlangten zusätzlich eine Begutachtung ihres Hauses vor Errichtung der Deponie, welche die Folgen auf Grund von Erschütterungen auf das Haus darlegen solle. Außerdem müsse gutachterlich dargelegt werden, dass keinerlei Abrutschgefahr für das Anwesen bestehe.
Mit Bescheid des LH vom 21. Oktober 1996 wurde der S GesmbH & Co KG unter Spruchabschnitt I die abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Bauschuttdeponie auf den Grundstücken Nr. 618 und 622 der KG R nach Maßgabe der bei der mündlichen Verhandlung vorgelegenen bzw. ergänzten und als solche gekennzeichneten Projektsunterlagen unter Einhaltung von Nebenbestimmungen erteilt.
Die Einwendungen der Beschwerdeführer C wurden abgewiesen.
Die Beschwerdeführer C beriefen. Sie brachten vor, die Begründung des erstinstanzlichen Bescheides hinsichtlich der Standorteignung sei widersprüchlich und unvollständig. Der Hydrogeologe habe bei der mündlichen Verhandlung am 10. Jänner 1995 festgestellt, dass auf Grund des Grundwasserschichtenplanes ersichtlich sei, dass die Quelle auf dem Grundstück der Beschwerdeführer im direkten Abströmbereich der Deponie liege. Ein Färbversuch habe das bestätigt. Die Dichtheit des Schliermaterials sei kein Beurteilungsmaßstab, wenn der Schlier klüftig und daher gut wasserwegig sei. Der Standort sei für die Deponie nicht geeignet. Darüber setze sich der LH auf Grund eines von der mitbeteiligten Partei beigebrachten Privatsachverständigengutachtens hinweg. In Verletzung des Parteiengehörs sei dieses Privatsachverständigengutachten den Beschwerdeführern nicht zur Kenntnis gebracht worden. Auch der medizinische Amtssachverständige habe eine negative Auswirkung der geplanten Deponie auf die Trinkwasserversorgung der Beschwerdeführer nicht ausschließen können. Die Sickerwasserbehandlung sei nicht gelöst. Die Auflage B 16 sei unbestimmt. Durch den Einsatz von Planierraupen und Kompaktoren komme es zu Schwingungen, die das Haus der Beschwerdeführer gefährdeten.
Mit Schreiben vom 7. Februar 1997 beauftragte die belangte Behörde einen Amtssachverständigen für Deponietechnik, sich mit der Frage auseinander zu setzen, ob die im erstinstanzlichen Bescheid vorgeschriebenen Auflagen aus fachlicher Sicht der Deponieverordnung entsprechen, ob gegen erhöhte Staubimmissionen entsprechende deponiebautechnische Maßnahmen vorgesehen seien, ob der Standort als für das Projekt geeignet anzusehen sei, ob die Auflage C 16 ausreichend bestimmt sei, ob das Sickerwasserbecken zu gering dimensioniert sei und ob die im Auflagepunkt D 25 genannten Berechnungen in anderer Form oder zu einem anderen Zeitpunkt der Behörde vorgelegt werden sollten.
In seinem Gutachten vom 5. Juni 1997 äußerte der Amtssachverständige zur Frage der Standorteignung, die Standorteignung aus Sicht des Gewässerschutzes sei Voraussetzung für die Bewilligungsfähigkeit des Projektes. Das Kluftwasservorkommen unter der Verwitterungsschicht des Schliers stehe in engem hydrologischen Zusammenhang mit der Quelle der Beschwerdeführer. Dies sei durch einen Färbeversuch nachgewiesen worden. Der Kluftwasserkörper sei nicht homogen. Wasserbewegungen erfolgten in den Klüften in bevorzugten Richtungen, wobei diese je nach Klüftung sich klein- und großräumig ändern könnten. Da nur eine Einspeisungsstelle in den Kluftwasserkörper bestanden habe und durch ihre Lage und das generell nach WNW gerichtete Grundwasserspiegelgefälle eine unmittelbare Anströmung der Brunnen D und E nicht zu erwarten sei, könne für diese beiden Brunnen eine mögliche Beeinflussung im Schadensfall (Versagen der Basis- oder Flankendichtung und Versagen des Verwitterungshorizontes des Schliers als geologische Barriere) nicht völlig ausgeschlossen werden. Im genannten Schadensfall (Versagen der Basis- oder Flankendichtung und Versagen des Verwitterungshorizontes des Schliers als geologische Barriere) gelangten Sickerwässer aus der Deponie für mineralische Abfälle und kontaminierte Böden in den Grundwasserkörper, die eine mehr als geringfügige Beeinträchtigung des Grundwassers bewirkten bzw. bewirken könnten, dass Grundwasser nicht mehr als Trinkwasser verwendet werden könne. Durch die kurze Fließzeit zwischen Deponiegelände und der Quelle der Beschwerdeführer bestehe in der Praxis keine Möglichkeit, durch Schutzmaßnahmen eine Beeinträchtigung dieser Quelle bei Bekanntwerden des Schadensfalles zu verhindern. Vielmehr sei zu erwarten, dass eine allfällige Beeinträchtigung zuerst von den Nutzern dieser Quelle bemerkt werde. Maßnahmen wie etwa Sperrbrunnen zum Schutz dieser Quelle im Schadensfall würden zudem eine quantitative Beeinträchtigung der Schüttung der Quelle erwarten lassen. Für den Schutz der Quelle - und auch der Brunnen E und D - sei die Funktion des als geologische Barriere bezeichneten Verwitterungshorizontes des Schliers von essentieller Bedeutung. Auf die ebenso wichtigen Qualitätsanforderungen an Dichtung und Entwässerung der Deponie werde weiter unten eingegangen. Zunächst sei anzumerken, dass in Bohrung 3 eine Kluft in 5,5 m unter GOK dokumentiert sei. Diese liege also im Bereich der hangenden Verwitterungszone des Schlier. Der im Liegenden befindliche Schlier werde auf Grund der Bohrungen als teilweise geklüftet beschrieben und Spülwasserverluste vermerkt. Der mit Basazid-Rot durchgeführte Versuch sei nicht geeignet, die flächenhaft vorhandene Eignung der Verwitterungszone als geologische Barriere nachzuweisen. Es sei nur eine Einspeisestelle verwendet worden; diese sei ungenügend dokumentiert, wie auch der Verlauf des Versuches nur ungenügend dokumentiert sei. Weiters sei nur an einer Beobachtungssonde der Gehalt am Basazid-Rot analysiert worden. Nur wenn eine unmittelbare Verbindung von Klüften zwischen Einspeisestelle und Beobachtungssonde vorliege, wäre ein Nachweis dieses Farbstoffes zu erwarten. Dieser unmittelbare Konnex zwischen der Einspeisestelle und der fünf Meter entfernten Beobachtungssonde sei offensichtlich nicht gegeben, jedoch könne aus dem Versuch nichts anderes als eben dieser Umstand geschlossen werden. Um einen Nachweis der Dichtheit zu erbringen, wäre eine Reihe von Wasserabpressversuchen in der hangenden Verwitterungsschicht des Schliers erforderlich, und zwar wären entlang der West-, Nord- und Südgrenze des Deponiegeländes je drei, entlang der Ostgrenze je zwei Bohrungen und Wasserablasspressversuche durchzuführen. Sämtliche Bohrungen müssten bis in den Schlier reichen, seien als Kernbohrungen durchzuführen und zu dokumentieren. Die Dichtheit sei zusätzlich an einer Probe pro Bohrung im Labor nachzuweisen. Zwei Bohrungen an der Westgrenze und je eine an Nord-, Süd- und Ostgrenze seien als Sonden auszubauen. Nach Vorliegen der Daten dieser Abpressversuche und eines diesbezüglichen Gutachtens eines befugten Fachmannes könne zur Standorteignung abschließend Stellung genommen werden.
Im Anschluss an diese Ausführungen befasste sich der Amtssachverständige mit Fragen der Deponietechnik und mit einzelnen Auflagen des erstinstanzlichen Bescheides sowie mit den ihm von der belangten Behörde gestellten Fragen, wobei er hinsichtlich der im vorliegenden Zusammenhang wesentlichen Fragen erklärte, diese könnten erst nach Vorliegen der geforderten weiteren Unterlagen beantwortet werden. Gefordert wurde vom Amtssachverständigen auch eine Neudimensionierung des Sickerwasserbeckens.
Dieses Gutachten wurde den Beschwerdeführern C in vollem Umfang zur Kenntnis gebracht und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme geboten, wovon sie auch Gebrauch machten.
Am 14. Jänner 1998 fand bei der belangten Behörde eine Besprechung mit Sachverständigen und Vertretern der Konsenswerberin (der zu Zl. 2000/07/0212 beschwerdeführenden Partei S Gesellschaft m.b.H. & Co. KG) statt, bei welcher der Privatsachverständige der Konsenswerberin berichtete, dass die Wasserabpressversuche nicht das gewünschte Ergebnis erbracht hätten, da es sich bei der Dichtschichte um ein Lockergestein handle und somit diese Methode zur Überprüfung der Dichtheit des Untergrundes nicht geeignet sei. Dem schloss sich der Amtssachverständige der belangten Behörde an und forderte, dass an acht Stellen im Deponieaufstandsbereich und an fünf Stellen am Rande der Deponie (Sondenstandorte) ungestörte Proben zu entnehmen und bezüglich des k-Wertes im Labor zu untersuchen seien. Bei neuen Probenstellen seien Bohrungen wegen der besseren Verfüllbarkeit anzulegen. Im Deponieaufstandsbereich solle der Stauer nicht nach unten durchstoßen werden.
Der in einem Aktenvermerk festgehaltene Inhalt dieser Besprechung wurde den Beschwerdeführern C mit Schreiben der belangten Behörde vom 12. März 1998 bekannt gegeben.
Die Beschwerdeführer C reagierten mit einem Schriftsatz vom 14. April 1998, in welchem Sie vortrugen, die Vorgangsweise der belangten Behörde, die dem Aktenvermerk zufolge der Konsenswerberin aufgetragen habe, an insgesamt 13 Stellen Bodenproben zu entnehmen, welche dann im Labor auf ihre Dichtheit untersucht werden sollten, sei zumindest aufklärungsbedürftig. Wenn sich schon durch Wasserabpressversuche vor Ort und in natura erwiesen habe, dass das Wasser offensichtlich auf Grund der mangelnden Dichtheit des Untergrundes bei diesen Wasserabpressversuchen versickert sei, so könnten die nun in Aussicht genommenen Untersuchungen nicht aussagekräftig sein. Der Deponieuntergrund sei an sich untauglich, zwischen dem Bereich der Deponie und der Liegenschaft der Beschwerdeführer C bestehe hydrologisch ein unmittelbarer Zusammenhang; das Grundwasser aus dem Deponiebereich fließe in Richtung der Liegenschaft der Beschwerdeführer C und des I-Baches als natürlichen Vorfluters, die von der Deponie ausgehenden Staubbelastungen stellten eine unzumutbare Belastung für die Beschwerdeführer dar und durch den Deponiebetrieb würden durch den Einsatz von Maschinen, nämlich Planierraupen und Kompaktoren, Schwingungen und Erschütterungen verursacht, welche das Haus der Beschwerdeführer gefährdeten. Die mangelnde Eignung des Standortes und die Gefährdung der Trinkwasserversorgung der Beschwerdeführer sei bereits durch das bisherige Ermittlungsverfahren erwiesen. Zur Frage der Staubbelastungen und der Hausgefährdung durch Schwingungen und Erschütterungen werde die Einholung entsprechender Gutachten beantragt.
In der Folge legte die Konsenswerberin von der Firma Ö erarbeitete geänderte Projektsunterlagen vor. Diese wurden von der belangten Behörde dem Amtssachverständigen zur Stellungnahme übermittelt. Dieser führte in seinem Gutachten vom 16. August 1999 aus:
"Die vorgelegten Austauschparien der Projektsunterlagen werden zur Kenntnis genommen. Es ist positiv anzumerken, dass das Sickerwasserbecken nunmehr den ho. Vorstellungen entsprechend dimensioniert wird, die Sickerwasserschächte außerhalb des Schüttkörpers angelegt werden und ein Rückstau von Sickerwasser im Deponiekörper nunmehr vermieden wird. Diese Projektsergänzungen sollten im Bescheidspruch als einzuhalten erklärt werden, soweit nicht die Auflagen inklusive der neu formulierten Anderes bestimmen.
Die Ausführungen der Setzungs- und Standsicherheitsbeurteilung von Prof. P werden zur Kenntnis genommen und die darin enthaltenen Anregungen in neuen Auflagen (C 21 bis C 24) umgesetzt.
Da sich schon im erstinstanzlichen Verfahren der enge Konnex zwischen dem Kluftwasservorkommen im Schlier und der Quelle (der Beschwerdeführer C) gezeigt hat, kommt der Verwitterungsschichte des Schlier im Hangenden desselben große Bedeutung als Schutz des Kluftwasservorkommens zu. Es wurden daher in der Stellungnahme vom Juni 1997 Wasserabpressversuche zur Feststellung der Gebietsdurchlässigkeit dieser Verwitterungsschichte des Schlier gefordert. Von der Konsenswerberin wurden solche in Auftrag gegeben, es hat sich aber während der Untersuchungen herausgestellt, dass diese Schichte zu wenig festen Gesteinscharakter besitzt, um für diese Art der Untersuchung geeignet zu sein. Von der Konsenswerberin wurde vorgeschlagen, alternativ die Gebirgsdurchlässigkeit an Hand von Laborproben nachzuweisen. Die diesbezüglichen Untersuchungen wurden nunmehr vorgelegt und zeigen bei den untersuchten Proben eine hinreichend geringe Durchlässigkeit des Verwitterungshorizontes des Schliers. Bei den Bohrungen des Jahres 1998 wurden keine Klüfte in den Bohrprotokollen erwähnt, auch nicht in Teufen, die dem klüftigen Schlier entsprechen und in denen Grundwasser angetroffen wurde. Aus der Bohrung 3 des Jahres 1995 ist jedoch bekannt, dass nicht nur im liegenden Schlier, sondern auch in der hangenden Verwitterungsschicht des Schlier Klüfte auftreten können.
Als Gründe für die Eignung des gegenständlichen Areales als Standort einer Baurestmassendeponie sind folgende Punkte zu nennen:
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Es trifft keines der Ausschlusskriterien des § 12 Deponieverordnung zu. Der durch Anrainer genutzte Grundwasserhorizont befindet sich zwar in einem Kluftsystem, die generelle Abflussrichtung im Kluftwasserkörper ist jedoch bekannt.
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Das Schadstoffemissionspotential einer Baurestmassendeponie gemäß Deponieverordnung ist beschränkt. Da der beantragte Abfallkatalog eingeschränkt wurde (kontaminierte Böden entfallen) und die Abfallqualität gemäß der Anlage 1 der Deponieverordnung einzuhalten ist, trifft dies bei konsensgemäßem Betrieb auf den gegenständlichen Fall zu.
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Eine Beeinträchtigung des Kluftwasserkörpers durch die geplante Baurestmassendeponie kann nur dann eintreten, wenn gleichzeitig die Basisdichtung der Deponie und der Verwitterungshorizont des Schliers im Hangenden des Kluftwasserkörpers versagen. Die Basisdichtung und das Sickerwassersammelsystem werden dem Stand der Technik entsprechend herzustellen sein. Außerdem werden noch weitere technische Maßnahmen entsprechend der Deponieverordnung wie z.B. eine Oberflächenabdichtung zur Sickerwasserminimierung zu errichten sein. Der Verwitterungshorizont des Schlier weist auf der ganz überwiegenden Fläche hinreichend geringe Durchlässigkeit auf, um als Ausbreitungsbarriere gegenüber Sickerwässern im Falle des Versagens der technischen Barriere zu wirken. Sollten durch die seltenen Klüfte in der Verwitterungszone dennoch beim Versagen der Basisdichtung Sickerwässer in den Kluftwasserkörper eindringen, so ist durch die Beweissicherungssonden diese Beeinträchtigung feststellbar. Bedingt durch das begrenzte Schadstoffpotential einer Baurestmassendeponie ist selbst in einem solchen Fall die Beeinträchtigung des Kluftwassers begrenzt, wenn auch mehr als geringfügig.
Die Untergrundanforderungen des § 13 Deponieverordnung sind für Baurestmassendeponien nicht anzuwenden, daher zielen die diesbezüglichen Behauptungen in dem Schreiben der Bewilligungswerberin ins Leere.
Zum Vorbringen der (Beschwerdeführer C), dass auf ihrem Grundstück Quellen infolge der Bohrungen versiegt sind, kann nur dahingehend Stellung genommen werden, dass schon im erstinstanzlichen Verfahren bekannt wurde, dass der Grundwasserkörper im klüftigen, liegenden Teil des Schliers einen engen Konnex mit der damals beobachteten Quelle (der Beschwerdeführer) aufweist. Da die Sondenbohrungen II bis V im Jahre 1998 bis in diesen Grundwasserhorizont reichen, kann ein Zusammenhang mit dem behaupteten Versiegen der Quellen nicht völlig ausgeschlossen werden, obwohl nicht klar ist, wie die Bohrungen und Errichtung von Sonden dafür die Ursache sein könnten. Auch natürliche Ursachen können das Versiegen der Quellen bewirken. Es bedürfte umfangreicher Untersuchungen, um die Frage zu klären, ob Quellen versiegt sind und was die Ursache dafür sei, ohne dass daraus neue Erkenntnisse für das gegenständliche Verfahren zu erwarten sind."
Im weiteren Verlauf seines Gutachtens machte der Amtssachverständige Vorschläge für die Neuformulierung von Auflagen.
In einer neu formulierten Auflage A 2, welche die Entnahme von Wasserproben u.a. aus der Quelle der Beschwerdeführer betrifft, schlug der Amtssachverständige eine Verkürzung der Prüfungs- und Probenintervalle an den Sonden vor. Während der erstinstanzliche Bescheid eine einmal pro Jahr erfolgende Beprobung vorgeschrieben hatte, schlug der Amtssachverständige der belangten Behörde eine vierteljährliche Beprobung für die Dauer von drei Jahren vor.
Die vom Amtssachverständigen vorgeschlagene Auflage A 4 lautet:
"Da sämtliche bereits errichtete Beweissicherungssonden nur den Kluftwasserhorizont erfassen, ist eine zusätzliche Sonde VI am Westrand des Deponiegeländes zur Erfassung des Grundwassers oberhalb der Verwitterungszone des Schliers zu errichten."
Hinsichtlich der Auflage C 2 des erstinstanzlichen Bescheides, welche zum Schutz gegen unbefugte Abfallablagerungen durch Dritte die Absicherung des Deponiegeländes inklusive des Geländes des Sickerwassersammelbeckens mit einem mindestens 2,5 m hohen Maschendrahtzaun vorsah, "sofern nicht natürliche Begrenzungen den gleichen Zweck erfüllen", schlug der Amtssachverständige die Streichung der Wendung "sofern nicht natürliche Begrenzungen den gleichen Zweck erfüllen" vor.
Die Auflage C 12, welche die Beibringung eines Attestes über die ordnungsgemäße und den Regeln der Technik entsprechende Ausführung der Beckenauskleidung vorsieht, sollte nach dem Vorschlag des Amtssachverständigen dahingehend ergänzt werden, dass der Nachweis der Dichtheit jährlich zu erbringen ist.
Schließlich schlug der Amtssachverständige eine Neuformulierung der Auflage C 17 und die Hinzufügung einer neuen Auflage C 21 vor. Diese sollten lauten:
"C 17:
Vor Beginn der Abfallschüttung ist ein Konsens zur Einleitung der gesammelten Sickerwässer in ein Fließgewässer bei der zuständigen Wasserrechtsbehörde zu erwirken. Die Einbringung von Abfällen durch den Konsensinhaber darf erst nach Abnahme der Sickerwassersammel- und Sickerwasserableitungseinrichtungen durch die Behörde erfolgen.
Werden Sickerwässer aus dem Deponiegelände auf andere Weise verbracht und entsorgt, so sind darüber schriftliche Aufzeichnungen zu führen. Diese haben zumindest Grund der Entsorgung, Datum der Entnahme aus dem Sammelbecken, Menge des entnommenen Sickerwassers, chemische Beschaffenheit anhand zumindest der Parameter der Auflage C 10, Abnehmer und Entsorger, Ort der Verbringung und Entsorgung zu umfassen. Diese Aufzeichnungen sind im Betriebsbuch festzuhalten und in jährlichen Berichten an die Behörde wiederzugeben.
C 21:
Um einen Wasserandrang unterhalb der mineralischen Basisdichtung wirksam zu verhindern, ist ein ausreichend dimensionierter Flächendrain unterhalb der Basisdichtung zu errichten. Wo im oberen Böschungsbereich bindige Bodenhorizonte anstehen, ist ein Drainagevlies zur Ableitung von unbelastetem Hangsickerwasser in den Kieskörper zu verlegen. Die diesbezüglichen Berechnungen und Planunterlagen sind vor Baubeginn der Behörde vorzulegen. Nach Zustimmung der Behörde dürfen die Baumaßnahmen in Angriff genommen werden."
Mit Schreiben vom 1. Oktober 1999 brachte die belangte Behörde diese Sachverständigenausführungen allen Beschwerdeführern in vollem Umfang zur Kenntnis und räumte ihnen die Möglichkeit ein, hiezu Stellung zu nehmen.
Die Konsenswerberin bemängelte in ihrer Stellungnahme vom 25. Oktober 1999, die vom Amtssachverständigen vorgeschlagenen Auflagenänderungen und -ergänzungen seien überschießend und es fehle auch eine entsprechende Begründung hiefür. Die vorgeschlagene Auflage C 17, welche die Einholung einer gesonderten wasserrechtlichen Bewilligung für die Einleitung der Sickerwässer in ein Fließgewässer fordere, sei mit § 29 AWG nicht vereinbar, habe doch der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19. März 1998, 96/07/0210, ausdrücklich ausgesprochen, dass die Konzentrationswirkung des § 29 AWG im Fall von Deponien auch die Einleitung von Sickerwässern erfasse. Es sei daher zwingend geboten, dass die Behörde auch die Sickerwassereinleitung mitgenehmige und nicht einer gesonderten Bewilligung durch eine andere Behörde vorbehalte. Auch eine Reihe anderer Auflagen seien überschießend und nicht begründet.
In einem Schriftsatz vom 21. Oktober 1999 beantragten die Beschwerdeführer C eine Erstreckung der mit 14 Tagen festgesetzten Frist zur Stellungnahme zu den Ausführungen des Amtssachverständigen, damit sie ihrerseits das Gutachten einer technischen Überprüfung durch einen internen Berater unterziehen könnten.
Auf diesen Fristerstreckungsantrag reagierte die belangte Behörde nicht.
Die Beschwerdeführer C erklärten in einem weiteren an die belangte Behörde gerichteten Schriftsatz vom 4. November 1999, in dem ihnen mit Schreiben der belangten Behörde vom 1. Oktober 1999 zur Kenntnis gebrachten Amtssachverständigengutachten sei von einem Gutachten von Professor P betreffend Setzungs- und Standsicherheitsbeurteilung die Rede. Dieses Gutachten sei den Beschwerdeführern jedoch unbekannt. Es werde daher beantragt, den Akt entweder zur ergänzenden Akteneinsicht an die Umweltrechtsabteilung des Landes Oberösterreich zu senden, damit vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführer dort Einsicht genommen werden könne oder aber das in der Mitteilung vom 1. Oktober 1999 erwähnte Gutachten von Professor P den Beschwerdeführern auf deren Kosten in Kopie zu übermitteln. Weiters werde beantragt, den Beschwerdeführern eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme binnen drei Wochen nach Übermittlung des Gutachtens von Professor P einzuräumen.
Auch darauf reagierte die belangte Behörde nicht.
Die Konsenswerberin erstattete am 22. November 1999 eine weitere Äußerung zu den Vorschlägen des Amtssachverständigen für Neuauflagen. Darin bekämpfte sie die vorgeschlagene vierteljährliche Beprobung und Analyse der Quelle der Beschwerdeführer für die Dauer von drei Jahren. Sie erklärte, eine Vervierfachung des ursprünglichen Beprobungsintervalles sei aus fachlicher Sicht unbegründet, da auf Grund der hydrologischen Untersuchungen schlüssig nachgewiesen sei, dass die geologische Barriere bei der geplanten Deponie als ausreichend dicht angesehen werden könne. Diesbezüglich sei eine Beeinträchtigung der Quelle der Beschwerdeführer C, die aus dem rund 14 m unter der geplanten Deponiesohle liegenden Kluftwasserkörper gespeist werde, nicht nachvollziehbar. Selbst die in der Bohrung 3 (1995) angetroffene Kluft werde noch durch mehrere Meter dichten Schlier überlagert. In sämtlichen anderen Bohrungen sei keine Kluft angetroffen worden. Die Dichtheit und Mächtigkeit dieses Schlierkomplexes sei hinreichend nachgewiesen worden. Aus fachlicher Sicht sei daher die Verschärfung gegenüber dem erstinstanzlichen Bescheid unbegründet. Gleiches gelte für die Sonden I und II.
Bekämpft wurden auch die Vorschläge des Amtssachverständigen für die Auflagen A 4, C 17 und C 21.
Zur Auflage A 4 führte die Konsenswerberin aus, diesbezüglich stelle sich die Frage, wo eine zusätzliche Sonde VI situiert werden solle, sodass auf beweissicherbares Grundwasser gestoßen werde. Auf Grund der umfangreichen hydrogeologischen Untersuchungen habe sich ergeben, dass entlang dieser Schlierstau-Oberkante kein Grundwasser vorhanden sei, da ansonsten bereits in den zahlreichen errichteten Sonden, Bohrungen und Schürfen an der Schlieroberkante Wasser angetroffen hätte werden müssen. Auf Grund dieses Faktums sei es nicht möglich, die vorgeschlagene Sonde entsprechend sinnvoll zu situieren, sodass eine Beweissicherung auch vorgenommen werden könne. Es werde daher vorgeschlagen, von der Errichtung dieser zusätzlichen Sonde VI sowie der damit verbundenen Beprobung Abstand zu nehmen.
Hinsichtlich der Auflage C 17 werde auf die Stellungnahme vom 25. Oktober 1999 verwiesen.
Was die Auflage C 21 betreffe, so sei durchgeführten Untersuchungen zu entnehmen, dass der Schlier erst in Tiefen weit unter dem geplanten Deponierohplanum grundwasserführend sei, sodass grundsätzlich der Schlier bis zu Tiefen von rund 8 m durchaus als trocken bezeichnet werden könne und ein Wasserandrang aus dem Schlier im Deponieanschnittsbereich auszuschließen sei. Die im Projekt dargestellte Hangdrainage solle die im Gutachten von Professor P befürchteten Wässer entlang der Schlieroberkante schadlos ableiten, sodass ein Wasserandrang unterhalb der mineralischen Abdichtung nicht möglich sei. Diese Ableitung allfälliger Wässer stelle auf Grund der nachgewiesenen Dichtheit des Schliers in diesem relevanten Bereich eine machbare Alternative zur Flächendrainage dar. Daher solle die Auswahl der zu setzenden Maßnahmen in Analogie zum gegenständlichen Auflagenpunkt vor Baubeginn der Behörde vorgelegt werden. Aus noch abzuschätzenden Kostengründen solle jedoch jedenfalls auch die Errichtung dieser Hangdrainage möglich bleiben.
Die belangte Behörde legte diese Stellungnahme ihrem Amtssachverständigen vor und stellte ihm dazu eine Reihe von Fragen.
Zur Frage, ob aus fachlicher Sicht Zweifel an Standorteignung und -beschaffenheit bzw. am Vorliegen der Untergrundanforderungen gemäß Abschnitt IV der Deponieverordnung bestünden, erklärte der Amtssachverständige, bei Einhaltung der von ihm vorgeschlagenen und der im erstinstanzlichen Bescheid auferlegten Auflagen und Bedingungen sei die Eignung des Standortes für eine Baurestmassedeponie gegeben. Da die Deponie über einem Grundwasserkörper liege, der unmittelbar im Abstromgebiet der Deponie als Trinkwasserresource genutzt werde, seien besondere Vorkehrungen erforderlich. Weil zwischen Deponie und genutztem Kluftwasserkörper eine weitgehend dichte Sedimentschichte vorhanden sei, seien einerseits diese Vorkehrungen durchführbar, andererseits sei dadurch auch von Natur aus eine weit gehende Trennung von Deponiekörper und genutztem Aquifer gegeben.
Zur Frage, ob der der Auflagenvorschreibung innewohnende Zweck auch mit gelinderen Mitteln erreicht werden könne und ob die vorgeschlagenen Auflagen lediglich das in der Deponieverordnung vorgegebene Maß erreichten oder dieser gegenüber aus fachlicher Sicht ein Plus darstellten, äußerte sich der Amtssachverständige dahingehend, die Auflagenvorschreibungen stellten den Schutz des Grundwassers, seiner Nutzer und der sonstigen Umweltkompartimente mit dem jeweils aus fachlicher Sicht erforderlichen Mindestmaßnahmen sicher. Zur Verdeutlichung sei darauf verwiesen, dass die Beweissicherung eine Reduktion des Aufwandes vorsehe, wenn keine Beeinflussung des Grundwassers durch die Deponie über diesen Zeitraum nachgewiesen werden könne. Die vorgeschlagenen Auflagen legten im Wesentlichen eine verpflichtende Einhaltung der diesen Deponietyp betreffenden Paragraphen der Deponieverordnung fest und gingen daher in diesen Punkten nicht über diese Anforderungen hinaus. In der Deponieverordnung könnten natürlich nicht für alle Einzelfälle konkrete Bedingungen festgelegt werden; diesen Ermessensspielraum müsse die Behörde bei der Bescheiderlassung mit konkreten Auflagen und Bedingungen erfüllen. Die vorgeschlagenen Auflagen ergänzten die Bestimmungen der Deponieverordnung in denjenigen Punkten, für die in der Deponieverordnung keine konkreten Werte oder Maßnahmen festgelegt seien, jedoch aus fachlicher Sicht unabdingbar zur Gewährleistung des Schutzes öffentlicher Interessen (z.B. Grundwasserschutz) und der Rechte Dritter (z.B. Wasserrechte Dritter) erforderlich seien. So würden die Parameter der Grundwasserbeweissicherung, ihre Messfrequenz und die Möglichkeit der Reduktion des Messprogrammes in einer sehr abgestuften und fachlich begründeten Weise festgelegt. Auch die Vorschreibung einer besonderen Drainage zur Gewährleistung der Basisabdichtung vor Beschüttung, die Bestimmungen zur Flankendichtung und das auf die tatsächlich angetroffenen bodenmechanischen Bedingungen angepasste Vorgehen in einem kleinen Teilbereich der Deponie seien fachlich begründet und setzten im Übrigen sogar Vorschläge des Gutachters der Konsenswerberin um. Die Auflage zur Qualität des wieder verrieselten Sickerwassers solle eine Aufsalzung oder eine Entsorgung anderer Wässer im Zuge der Staubfreimachung verhindern und diene somit dem Emissionsschutz im Sinne der Deponieverordnung.
Bei den Vorschlägen zur Neuformulierung und zur Ergänzung sowie zum Wegfall einzelner Auflagen aus dem erstinstanzlichen Bescheid handle es sich aus aus fachlicher Sicht nicht um Verschärfungen, sondern es sei der Stand der Technik in Form der Deponieverordnung für verbindlich einzuhalten erklärt worden. Einige Auflagen hätten einer Klarstellung bedurft, einige Auflagen hätten zur Gewährleistung eines aussagekräftigen Beweissicherungssystems im Sinne der Deponieverordnung auf den betreffenden Deponietyp und die örtlichen Bedingungen abgestimmt, konkretisiert und ergänzt werden müssen.
Zur Frage, welche Umstände aus fachlicher Sicht die Verkürzung der Prüfungs- und Probenintervalle an den Sonden gegenüber dem erstinstanzlichen Bescheid auf nunmehr vierteljährliche Abstände rechtfertigten, führte der Amtssachverständige aus, wie sich schon im Zuge der Erkundungen im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens gezeigt habe, liege ein unmittelbarer hydrogeologischer Zusammenhang zwischen dem Kluftwasserkörper unter dem Deponiegelände und der gefassten Quelle der Beschwerdeführer Csombai vor. Nach nur zwei Tagen sei im Deponieareal ins Kluftgrundwasser eingebrachter Farbstoff in der Quelle aufgetreten. Diese kurze Fließzeit bedinge, dass ein sehr kurzes Untersuchungsintervall erforderlich sei, um zu verhindern, dass chemisch beeinträchtigtes Grundwasser als Trinkwasser genutzt werden könne. Gegenüber dieser kurzen Fließzeit sei ein vierteljährlicher Abstand zwischen den Messungen relativ lang, zumal dieser Untersuchungsrhytmus laut Auflagenvorschlag nach drei Jahren reduziert werden könne, wenn sich keine Beeinflussung des Grundwassers durch die Deponie während dieser drei Jahre nachweisen lasse. Der vorgeschlagene Untersuchungsrhythmus sei wie folgt zu begründen:
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Es liege eine weit gehende Trennung von Deponiekörper und Kluftwasseraquifer durch den Verwitterungshorizont des Schliers vor. Nur durch vereinzelte Klüfte könnten Sickerwässer aus der Deponie bei einem gleichzeitigen Versagen der Deponiebasisdichtung bis in den Kluftwasserkörper in historisch absehbaren Zeiträumen gelangen;
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wenn durch Baumängel, die nicht schon im Zuge der Qualitätskontrolle entdeckt würden, Sickerwässer die Deponiebasisdichtung und den Verwitterungshorizont des Schliers durch einzelne Klüfte durchdringen könnten, so sei deren Eindringen in den Kluftwasserkörper schon in den ersten Jahren des Betriebes mit erhöhter Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Die Beweissicherung sei in dem Zeitraum von drei Jahren daher verstärkt durchzuführen. Es werde auch auf die dreijährige Gewährleistungsdauer im Baugewerbe hingewiesen;
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beim allenfalls gefährdeten Kluftwasserkörper seien starke Schwankungen der Wasserführung im Jahresverlauf zu berücksichtigen. Daher seien Daten zunächst über den ganzen Jahresverlauf zu gewinnen, um spätere Ergebnisse richtig bewerten zu können. Dies liege vor allem auch im Interesse der Konsenswerberin, da dadurch Kenntnisse über die natürliche Schwankungsbreite verschiedener Parameter inklusive des Wasserdargebotes des Aquifers gewonnen würden. Mit einer soliden Datenbasis über mehrere Jahre könnten künftige Messwerte durch Fachleute besser interpretiert werden. Der Schutz des Grundwassers lasse sich so schlüssig nachweisen. Die in weiterer Folge zu erbringenden jährlichen Untersuchungen fänden in einem Zeitraum des Jahres statt, in dem mit erhöhter Wasserführung im Aquifer gerechnet werde und so mit ziemlicher Sicherheit das Grundwasser beprobt werden könne. Es werde noch hervorgehoben, dass der volle Parameterumfang bei fast allen Quellen und Sonden nur einmal pro Jahr zu analysieren sei. Dadurch werde eine Reduktion der Kosten auf das unvermeidbare Ausmaß erreicht.
Die Frage der belangten Behörde, welche Umstände aus fachlicher Sicht die Setzung einer zusätzlichen Sonde VI am Westhang des Geländes sowie die Verlegung eines Drainagevlieses (Auflagenvorschlag C 21) rechtfertigten, beantwortete der Amtssachverständige damit, dass die Beweissicherungssonde VI den Abstrom an Grundwasser über den Verwitterungshorizont des Schliers erfassen solle. Sämtliche anderen Beweissicherungssonden erfassten den grundwasserstromabwärtig genutzten Kluftwasserhorizont unter der Verwitterungszone des Schliers. Der nur zeitweilig wasserführende Grundwasserhorizont über dem Schlier wäre im Falle des Versagens der Basisdichtung der Deponie zuerst betroffen. Wenn also eine Beeinträchtigung dieses Grundwasserhorizontes über dem Schlier nachgewiesen werde, könnten noch rechtzeitig Maßnahmen zum Schutz des Kluftwasserkörpers unter der Verwitterungszone des Schliers getroffen werden, es sei denn, dass die Sickerwässer aus der Deponie auch schon den Verwitterungshorizont des Schliers via Klüfte nach unten durchdrungen hätten. Wenn hingegen Beeinträchtigungen des Grundwassers im Kluftsystem festgestellt würden, verbleibe kein nutzbarer Zeitraum für Maßnahmen zum Schutz der Quellen, weil die Fließzeit vom Deponieareal zur Quelle nur zwei Tage betrage. Die Auflage A 4 werde daher aus fachlicher Sicht für unerlässlich zum Schutze des Grundwassers und seiner Nutzer betrachtet.
Die Vorschreibung eines Drainagevlieses nehme einen Vorschlag im Gutachten Professor P vom August 1998 auf, welcher den Nachweis der Standsicherheit der Deponie für die Konsenswerberin geführt habe. Diese Drainage diene zur Gewährleistung der Standsicherheit der noch nicht verfüllten Abdichtung. Da aus fachlicher Sicht die Argumentation Professor P nachvollziehbar und zum Schutze des Grundwassers die Standsicherheit der Deponiedichtung von überragender Bedeutung sei, sei die Auflage C 21 formuliert worden; sie werde für unerlässlich erachtet.
Schließlich befasste sich der Amtssachverständige damit, ob die Sickerwasserentsorgung hinreichend gesichert sei und ging auf die von ihm vorgeschlagene Auflage C 17 ein. Diese beruhe darauf, so führte er aus, dass im erstinstanzlichen Bescheid über die Sickerwasserentsorgung nicht abgesprochen und keine diesbezüglichen Verfahrensschritte gesetzt worden seien. Durch eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes sei klar gestellt, dass im Zuge der Verfahrenskonzentration nach dem AWG auch die Bewilligung der Sickerwasserentsorgung mit zu behandeln sei. Die Sickerwasserentsorgung sei daher rechtlich nicht abgesichert. Das Projekt (technischer Bericht 1993) weise nur auf die grundsätzliche Möglichkeit der Entnahme von Deponiesickerwasser aus dem Sickerwasserbecken durch Tankwagen hin; diese kostenintensive Entsorgung sei jedoch nur im Falle des Auftretens von nicht zur Ableitung in ein Fließgewässer geeigneter Sickerwässer tunlich. Eine fachlich nahe liegende Einleitung in ein Oberflächengewässer seien nicht beantragt und nicht bewilligt worden. Eine Ableitung in die kommunale Kläranlage werde als fachlich nicht zweckmäßig erachtet und käme nur im Falle der Nichteignung des Vorfluters zur Aufnahme der Sickerwässer in Betracht. Auch diese Entsorgung in die kommunale Kanalisation sei nicht beantragt und nicht bewilligt worden. Die Sickerwasserentsorgung sei daher aus fachlicher Sicht nicht geklärt.
Diese Stellungnahme des Amtssachverständigen wurde der Konsenswerberin zur Kenntnis gebracht und ihr Gelegenheit gegeben, hiezu Stellung zu nehmen.
In ihrer Stellungnahme vom 9. Juni 2000 wandte diese sich neuerlich gegen eine Verpflichtung zur Anordnung einer Flächendrainage sowie eines Drainagevlieses an den Böschungen, eine Verkürzung der Prüfungs- und Probenintervalle an den Sonden, die Vorschreibung einer zusätzlichen Sonde VI sowie die vorgeschlagene Auflage C 17 betreffend die Sickerwasserbehandlung. Zum zuletzt genannten Punkt führte sie noch aus, die für das vorliegende Projekt beabsichtigten Maßnahmen zur Sickerwasserbehandlung seien bereits Bestandteil der Einreichunterlagen gewesen. Demnach werde das Sickerwasser auf offene Deponieflächen rückverrieselt; im Falle größerer Sickerwassermengen als durch die Verdunstung auf der offenen Deponiefläche beherrscht werden könnten, sehe das Einreichprojekt den Abtransport mittels Tankwagen zu einer Kläranlage vor. Das Einreichprojekt enthalte weiters eine Übernahmebestätigung einer näher bezeichneten Unternehmung zur Entsorgung und Behandlung dieser Sickerwässer. Dazu sei festzuhalten, dass das Einreichprojekt mit einer Integrationsklausel des erstinstanzlichen Genehmigungsbescheides zum Bestandteil dieses Bescheides erklärt worden sei. Damit sei diese Form der Sickerwasserbehandlung bereits vom erstinstanzlichen Genehmigungsbescheid umfasst. Die Vorgehensweise, Sickerwässer per Tankwagen zu einer externen Abwasserbehandlungsanlage zu bringen, werde auch in zwei Fallkonstellationen des Durchführungserlasses des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur WRG-Novelle-Deponien beschrieben. Im konkreten Fall treffe dabei die Variante b zu, wonach bereits im Genehmigungsbescheid des Deponiebetreibers festgehalten werde, dass die Sickerwässer in einer bestimmten Abwasserbehandlungsanlage zu behandeln seien. Die Ausführungen des Amtssachverständigen, wonach eine Entsorgung der Sickerwässer mittels Tankwagen zu kostenintensiv sei, werde als nicht in seiner Ingerenz liegend, die Ausführung, diese Entsorgung wäre nicht "tunlich", hingegen als nicht dem WRG-Erlass-Deponien entsprechend abgelehnt.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 4. Juli 2000 änderte die belangte Behörde u.a. aus Anlass der Berufung der Beschwerdeführer C den erstinstanzlichen Bescheid "nach Maßgabe sämtlicher beigebrachter Projektsergänzungen" durch Neuformulierung der Spruchteile A bis D ab.
Von den neu gefassten Nebenbestimmungen sind im Beschwerdezusammenhang folgende von Bedeutung:
"A) - Hydrologie und Hydrogeologie:
1. Sämtliche Bohrungen und Sonden, die innerhalb des zukünftigen Schüttbereiches liegen, sind fachgerecht mit inertem, dichtendem Material zu verpressen. Die Sonden I bis V und die neu zu errichtende Sonde VI sind während der Bauarbeiten besonders vor Beschädigung zu sichern und versperrbar auszuführen.
2. Von folgenden Brunnen sind jährlich Wasserproben zu ziehen:
Brunnen D
Brunnen E
Die erste Probe muss noch vor Errichtung der Deponie gezogen werden. Die Probenahmen ab dem Zeitpunkt der Einbringung von Abfällen in die Deponie sind jeweils im März vorzunehmen. Es ist der volle Parameterumfang der Auflage A 3 zu analysieren.
Von folgender Quelle sind vorerst vierteljährlich für die Dauer von drei Jahren ab dem Zeitpunkt der ersten Einbringung von
Abfällen in die Deponie Proben zu ziehen:
Gefasste Quelle C:
Die erste Probe muss noch vor Errichtung der Deponie gezogen werden. Der zeitliche Abstand zwischen den Probenahmen muss mindestens ein Monat betragen. Die Schüttung ist zu protokollieren. Eine Probenahme eines jeden Jahres muss im März erfolgen, bei dieser Probenahme ist der volle Parameterumfang der Auflage A 3 zu analysieren. Bei den restlichen drei Probenahmen ist der reduzierte Parameterumfang anzuwenden. Wenn sich über drei volle Jahre ab Schüttbeginn kein Einfluss der Deponie auf die Quelle zeigt, kann die Messfrequenz nach Einholung des Einverständnisses der Behörde auf jährlich im März unter Anwendung des vollen Parameterumfanges der Auflage A 3 reduziert werden.
An folgenden Sonden sind jährlich im März Proben zu ziehen und monatlich der Pegelstand zu protokollieren:
Sonden III, IV, V und VI.
Es ist der volle Parameterumfang der Auflage A 3 anzuwenden.
An folgenden Sonden sind vierteljährlich Proben zu ziehen (eine Probenahme im März) und monatlich der Pegelstand zu protokollieren:
Sonden I und II
Die Proben der Sonde I sind bei jedem Messtermin in vollem Parameterumfang der Auflage A 3 zu analysieren, die Proben der Sonde II sind im März ebenfalls in vollem Umfang zu analysieren, bei den restlichen drei Terminen ist der reduzierte Parameterumfang der Auflage A 3 anzuwenden.
Die ersten Proben müssen noch vor Errichtung der Deponie gezogen werden. Der zeitliche Abstand zwischen den Probenahmen jeweils einer Sonde muss mindestens ein Monat betragen. Jeweils eine Probenahme pro Sonde und Jahr muss im März erfolgen. Wenn sich über drei volle Jahre ab Schüttbeginn kein Einfluss der Deponie auf die Quelle C zeigt, kann die Messfrequenz nach Einholung des Einverständnisses der Behörde auf jährlich im März unter Anwendung des vollen Parameterumfanges der Auflage A 3 reduziert werden.
Für alle in dieser Auflage vorgeschriebenen Messungen mit reduziertem Parameterumfang gilt, dass bei auffälligen Abweichungen vom natürlichen Schwankungsbereich der erfassten Parameter der volle Parameterumfang zusätzlich anzuwenden ist.
...
4. Da sämtliche bereits errichtete Beweissicherungssonden nur den Kluftwasserhorizont erfassen, ist eine zusätzliche Sonde VI am Westrand des Deponiegeländes zur Erfassung des Grundwassers oberhalb der Verwitterungszone des Schliers zu errichten.
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C) - Deponiebautechnik:
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2. Zum Schutz gegen unbefugte Ablagerungen durch Dritte ist das Deponiegelände inklusive das Gelände des Sickerwassersammelbeckens mit einem mindestens 2,5 m hohen Maschendrahtzaun abzusichern. Die eigentliche Zufahrtsstelle ist mit einem verschließbaren und versperrbaren Tor zu versehen. Dieses Tor hat außerhalb der Betriebszeiten der Deponie oder sonstiger Arbeiten am Deponiegelände stets verschlossen und versperrt zu sein (vergl. korrespondierenden Auflagenpunkt I. 1. B 9 und I. 1. D. 10).
...
12. Über die ordnungsgemäße und den Regeln der Technik entsprechende Ausführung der Beckenauskleidung ist der Bescheid erlassenden Behörde ein Attest eines einschlägigen Kunststoffinstitutes beizubringen. Dieses Institut hat die Bestätigung der ordnungsgemäßen Ausbildung sämtlicher erforderlicher Details dieser Dichtungsmaßnahme, wie z.B. Planum der Auflagefläche, Bettung der Folie, fachgerechte Einbindung der Rohrleitungen, Durchlässe udgl., sach- und fachgerechte Ausbildung der Schweißnähte inklusive der Prüfung sowie von sonstigen baulichen (mit der Verlegung der Folien im Zusammenhang stehenden) Einrichtungen zu beinhalten. Die durch ein hiezu autorisiertes Institut zu verfassenden Prüfberichte sind unmittelbar nach Fertigstellung der Abdichtungsmaßnahmen - jedoch jedenfalls rechtzeitig vor Inbetriebnahme der Deponie - der bescheiderlassenden Behörde vorzulegen. Der Nachweis der Dichtheit ist jährlich zu erbringen.
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17. Vor Beginn der Abfallschüttung ist ein Konsens zur Einleitung der gesammelten Sickerwässer in ein Fließgewässer bei der zuständigen Wasserrechtsbehörde zu erwirken. Die Einbringung von Abfällen durch den Konsensinhaber darf erst nach Abnahme der Sickerwassersammel- und Sickerwasserableitungseinrichtungen durch die Behörde erfolgen. Werden Sickerwässer aus dem Deponiegelände auf andere Weise verbracht und entsorgt, so sind darüber schriftliche Aufzeichnungen zu führen. Diese haben zumindest Grund der Entsorgung, Datum der Entnahme aus dem Sammelbecken, Menge des entnommenen Sickerwassers, chemische Beschaffenheit an Hand zumindest der Parameter der Auflage C 16, Abnehmer und Entsorger, Ort der Verbringung und Entsorgung zu umfassen. Diese Aufzeichnungen sind im Betriebsbuch festzuhalten und in jährlichem Bericht an die Behörde wiederzugeben.
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21. Um einen Wasserandrang unterhalb der mineralischen Basisdichtung wirksam zu verhindern, ist ein ausreichend dimensionierter Flächendrain unterhalb der Basisdichtung zu errichten. Wo im oberen Böschungsbereich bindige Bodenhorizonte anstehen, ist ein Drainagevlies zur Ableitung von unbelastetem Hangsickerwasser in den Kieskörper zu verlegen. Die diesbezüglichen Berechnungen und Planunterlagen sind vor Baubeginn der Behörde vorzulegen. Nach Zustimmung der Behörde dürfen die Baumaßnahmen in Angriff genommen werden.
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D) - Abfallchemie und -technik:
Abfallkatalog:
1. Es dürfen nur die im Folgenden angeführten Abfallarten in der Baurestmassendeponie R abgelagert werden, wobei die Bestimmungen der Paragraphen 3 bis einschließlich 5 der Deponieverordnung bezüglich des Deponietyps, der Zuordnung von Abfällen zum Deponietyp und dem Verbot der Deponierung anzuwenden sind.
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Fußnoten:
...
4.) Die Eignung für die Ablagerung auf der gegenständlichen Deponie ist durch eine entsprechende Analyse und Untersuchung bzw. Deklaration jeder einzelnen Abfallanlieferung (Char