TE OGH 2010/3/19 6Ob42/10k

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Veröffentlicht am 19.03.2010
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I***** GesmbH, *****, vertreten durch Winkler Reich-Rohrwig Illedits Rechtsanwälte-Partnerschaft in Wien, gegen die beklagte Partei „K*****“ *****, vertreten durch Fiebinger, Polak, Leon & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 17.158,72 EUR sA und Räumung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 17. Dezember 2009, GZ 40 R 183/09x-40, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der Antrag auf Zuspruch der Kosten der Revisionsbeantwortung wird gemäß § 508a Abs 2 Satz 2 ZPO abgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die behauptete Aktenwidrigkeit liegt nicht (§ 510 Abs 3 ZPO) vor.

§ 1096 Abs 1 Satz 2 ABGB gewährt dem Bestandnehmer einen gesetzlichen Zinsbefreiungs-/Zinsminderungsanspruch, wenn der Bestandgeber seine Verpflichtung ua zur Verschaffung des vereinbarten Gebrauchs nicht erfüllt. Sowohl der Umfang der Gebrauchsrechte des Bestandnehmers als auch die Pflicht zu deren Gewährung unterliegt der Parteiendisposition (RIS-Justiz RS0021044), weshalb auch die Modifizierung des gesetzlichen Zinsminderungsanspruchs durch Vertragsvereinbarungen grundsätzlich zulässig ist (1 Ob 103/09t; 6 Ob 59/00w SZ 73/180). Nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung ist eine Zinsbefreiung/-minderung dann ausgeschlossen, wenn der Bestandnehmer die Umstände, die seinen Gebrauch behindern, akzeptiert (RIS-Justiz RS0021408), so wenn der Bestandnehmer in Kenntnis der Gebrauchsbeeinträchtigung vorbehaltlos den Bestandvertrag schließt, die Bestandsache übernimmt oder sich zur Behebung des Mangels verpflichtet (7 Ob 99/03i mwN; 4 Ob 591/95; Iro in Koziol/Bydlinski/Bollenberger, ABGB2 § 1096 Rz 11 mwN). Ferner kann die vorbehaltlose Zahlung des (vollen) Mietzinses in Kenntnis des Mangels unter Umständen (nach Maßgabe des § 863 ABGB) als konkludenter Verzicht auf den Rückforderungsanspruch - nicht ohne Weiteres auch auf zukünftige Zinsminderungen - zu werten sein (3 Ob 286/05p; 5 Ob 60/04s SZ 2004/47; 7 Ob 99/03i mwN; Iro aaO § 1096 Rz 11 mwN).

Entgegen der Behauptung der Revisionswerberin ist das Berufungsgericht nicht von dieser Rechtsprechung abgewichen. Der von ihm aus den Feststellungen des Erstgerichts gezogene Schluss, dass Vertragsgegenstand ein vom Bestandnehmer durch Maßnahmen im Inneren des Mietobjekts brauchbar zu machendes und machbares Souterrain-Lokal war, ist eine Vertragsauslegung im Einzelfall, die einer Korrektur nicht bedarf. Es kann daher keine Rede davon sein, dass die Beklagte die Unbenützbarkeit des Mietobjekts akzeptiert hätte.

Aus der Zahlung des Mietzinses trotz auftretender Feuchtigkeitsschäden über mehrere Jahre hinweg kann auf einen Verzicht des Beklagten auf künftige Zinsminderungen wegen aufsteigender Mauerfeuchtigkeit nicht geschlossen werden, weil den Zahlungen nach den Umständen des Falls im Hinblick auf den Vertragsinhalt von der Klägerin nur entnommen werden konnte, dass der Beklagte zu den jeweiligen Zinsterminen davon ausging, das Mietobjekt zum Betrieb eines Kindergartens durch Maßnahmen im Inneren brauchbar machen zu können.

Textnummer

E93661

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0060OB00042.10K.0319.000

Im RIS seit

21.05.2010

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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